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AS 2025 579

Verordnung des EFD
über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression
für die natürlichen Personen bei der direkten Bundessteuer
(Verordnung über die kalte Progression, VKP)
(Verordnung über die kalte Progression, VKP)

Präambel

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD),

gestützt auf die Artikel 14 Absatz 6 und 39 Absatz 2 des Bundesgesetzes
vom 14. Dezember 19901 über die direkte Bundessteuer (DBG),

verordnet:

Art. 12 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Anpassung der Tarifstufen und Abzüge der Einkommenssteuer der natürlichen Personen an den Landesindex der Konsumentenpreise.

Art. 2 Tarife

Die Tarife für Personen nach Artikel 36 Absatz 1 DBG werden wie folgt geändert:

Franken

bis

15 200 Franken Einkommen

0.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

0.77

;

für

33 200 Franken Einkommen

138.60

und für je weitere 100 Franken Einkommen

0.88

mehr;

für

43 500 Franken Einkommen

229.20

und für je weitere 100 Franken Einkommen

2.64

mehr;

für

58 000 Franken Einkommen

612.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

2.97

mehr;

für

76 200 Franken Einkommen

1 152.55

und für je weitere 100 Franken Einkommen

5.94

mehr;

für

82 100 Franken Einkommen

1 502.95

und für je weitere 100 Franken Einkommen

6.60

mehr;

für

108 900 Franken Einkommen

3 271.75

und für je weitere 100 Franken Einkommen

8.80

mehr;

für

141 500 Franken Einkommen

6 140.55

und für je weitere 100 Franken Einkommen

11.00

mehr;

für

185 100 Franken Einkommen

10 936.55

und für je weitere 100 Franken Einkommen

13.20

mehr;

für

793 900 Franken Einkommen

91 298.15

für

794 000 Franken Einkommen

91 310.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

11.50

mehr.

Die Tarife für Personen nach Artikel 36 Absatz 2 DBG werden wie folgt geändert:

Franken

bis

29 700 Franken Einkommen

0.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

1.00

;

für

53 400 Franken Einkommen

237.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

2.00

mehr;

für

61 300 Franken Einkommen

395.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

3.00

mehr;

für

79 100 Franken Einkommen

929.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

4.00

mehr;

für

94 900 Franken Einkommen

1 561.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

5.00

mehr;

für

108 700 Franken Einkommen

2 251.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

6.00

mehr;

für

120 600 Franken Einkommen

2 965.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

7.00

mehr;

für

130 500 Franken Einkommen

3 658.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

8.00

mehr;

für

138 400 Franken Einkommen

4 290.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

9.00

mehr;

für

144 300 Franken Einkommen

4 821.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

10.00

mehr;

für

148 300 Franken Einkommen

5 221.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

11.00

mehr;

für

150 400 Franken Einkommen

5 452.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

12.00

mehr;

für

152 400 Franken Einkommen

5 692.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

13.00

mehr;

für

941 300 Franken Einkommen

108 249.00

für

941 400 Franken Einkommen

108 261.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

11.50

mehr.

Art. 3 Besteuerung nach dem Aufwand

Der Betrag nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a DBG wird wie folgt geändert:

  • a. 435 000 Franken;

Art. 4 Steuerfreie Einkünfte

Die Beträge nach Artikel 24 Buchstabe fbis und ibis DBG werden wie folgt geändert:

  • fbis. der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zum Betrag von jährlich 5400 Franken für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeinen Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung und dergleichen); ausgenommen sind Pauschalzulagen für Kader, Funktionszulagen sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt;

  • ibis. die einzelnen Gewinne bis zum Betrag von 1 071 000 Franken aus der Teilnahme an Grossspielen, die nach dem BGS zugelassen sind, und aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen, die nach dem BGS zugelassen sind;

Art. 5 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 22. August 20243 über die kalte Progression wird aufgehoben.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

10. September 2025

Eidgenössisches Finanzdepartement:

Karin Keller-Sutter

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