3. Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005
Gliederungstitel nach Art. 383a. Abschnitt: Elektronische Kommunikation und Aktenführung
Art. 38a Anwendbare BestimmungenDie Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) sind auf die Verfahren nach dem vorliegenden Gesetz anwendbar, soweit dieses nichts anderes vorsieht.
Art. 38b Führung und Weitergabe der AktenDas Bundesgericht führt alle Akten elektronisch und gibt sie über eine Plattform nach dem BEKJ weiter. Ausgenommen sind Akten, die sich aus technischen Gründen nicht dafür eignen.
Art. 38c Pflicht zur elektronischen Übermittlung1 Behörden sowie Personen, die berufsmässig Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden vertreten, müssen den Austausch von Dokumenten mit dem Bundesgericht über eine Plattform nach dem BEKJ abwickeln.2 Als berufsmässig handelnde Person gilt:a. wer bereit ist, in einer unbestimmten Zahl von Fällen die Vertretung zu übernehmen;b. Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten.3 Wer in einem vorinstanzlichen Verfahren zur Benutzung einer Plattform verpflichtet war, ist vor Bundesgericht weiterhin dazu verpflichtet.4 Wer zur Benutzung einer Plattform verpflichtet ist und Eingaben auf Papier einreicht, dem setzt das Bundesgericht eine angemessene Frist für die elektronische Einreichung mit der Androhung, dass die Eingabe andernfalls als nicht erfolgt gilt.5 Ausgenommen sind Dokumente, die sich aus technischen Gründen nicht dafür eignen.
Art. 38d Elektronische Kommunikation auf Verlangen der Partei1 Ist eine Person nicht zur elektronischen Kommunikation mit dem Bundesgericht verpflichtet, so kann sie verlangen, dass die Kommunikation mit ihr über eine Plattform nach dem BEKJ elektronisch abgewickelt wird. In diesem Fall muss sie auf der Plattform eine Adresse angeben.2 Sie kann verlangen, dass die Kommunikation mit ihr nicht mehr elektronisch abgewickelt wird, sofern sie ihren Wohnsitz oder Sitz bezeichnet. Liegt dieser im Ausland, muss sie ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen.
Art. 38e FormatDer Bundesrat regelt das Format der Dokumente.
Art. 38f Nachreichung von Dokumenten auf PapierDas Bundesgericht kann verlangen, dass Dokumente auf Papier nachgereicht werden, wenn:a. aufgrund technischer Probleme die Gefahr besteht, dass die Bearbeitung innert nützlicher Frist nicht möglich ist;b. dies zur Überprüfung der Echtheit der Dokumente oder zur weiteren Verwendung nötig ist.
Art. 38g Elektronische AkteneinsichtPersonen, die mit dem Bundesgericht elektronisch kommunizieren, wird die Akteneinsicht auf einer Plattform nach dem BEKJ gewährt.
Art. 39 Abs. 2 und 32 Aufgehoben3 Parteien, die im Ausland wohnen, müssen eine Adresse auf einer Plattform nach dem BEKJ angeben oder ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen. Mitteilungen an Parteien, die dieser Auflage nicht Folge leisten, können unterbleiben oder in einem amtlichen Blatt eröffnet werden.
Art. 42 Abs. 1, 4 und 51 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, die Begründung mit Angabe der Beweismittel und, bei Eingabe auf Papier, die Unterschrift zu enthalten.4 Aufgehoben5 Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung bei Eingaben auf Papier, fehlt die Vollmacht, fehlen die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift andernfalls als nicht eingereicht gilt.
Art. 44 Abs. 3 und 43 Erfolgt die Zustellung über eine Plattform nach dem BEKJ, so gilt die Mitteilung im Zeitpunkt des erstmaligen Abrufs, wie er auf der Abrufquittung ausgewiesen ist, als erfolgt, spätestens jedoch am Ende des siebten Tags nach der Übermittlung an die Adresse des Adressaten oder der Adressatin, wie auf der Nichtabholquittung ausgewiesen.4 Erfolgt der erstmalige Abruf an einem Samstag, einem Sonntag oder einem am Wohnsitz oder Sitz der Partei oder ihres Vertreters vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag und innerhalb von sieben Tagen seit der Zustellung, so gilt die Mitteilung am nächsten Werktag als erfolgt.
Art. 132b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. Dezember 20241 Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Artikel 38b und 38c hängige Verfahren bleiben die Verfahrensbestimmungen nach bisherigem Recht anwendbar.2 Die Artikel 38b und 38c gelten ab dem vom Bundesrat nach Artikel 37 Absatz 4 BEKJ festgelegten Zeitpunkt.
9. Zivilprozessordnung
Gliederungstitel nach Art. 1282.Kapitel: Formen des prozessualen Handelns1.Abschnitt: Elektronische Kommunikation und Aktenführung
Art. 128a Anwendbare Bestimmungen1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) sind auf die Verfahren nach dem vorliegenden Gesetz anwendbar, soweit dieses nichts anderes vorsieht.2 Ausgenommen sind Verfahren vor einem Schiedsgericht.
Art. 128b Führung und Weitergabe der Akten1 Das Gericht führt alle Akten elektronisch und gibt sie über eine Plattform nach dem BEKJ weiter. Ausgenommen sind Akten, die sich aus technischen Gründen nicht dafür eignen.2 Für die Weitergabe innerhalb eines Kantons können auch andere technisch geeignete Lösungen eingesetzt werden. Diese müssen in geeigneter Weise erlauben:a. die Zeitpunkte der Übermittlung eindeutig festzustellen; undb. die Akte vor Veränderung und unberechtigter Kenntnisnahme zu schützen.3 Der Bundesrat bestimmt die Anforderungen nach Absatz 2.4 Die Schlichtungsbehörden sind von der Pflicht nach Absatz 1 ausgenommen.
Art. 128c Pflicht zur elektronischen Übermittlung1 Gerichte und Amtsstellen sowie berufsmässig handelnde Vertreterinnen und Vertreter müssen den Austausch von Dokumenten mit dem Gericht über eine Plattform nach dem BEKJ abwickeln. Ausgenommen sind die Schlichtungsbehörden.2 Der Bundesrat kann für Gerichte und Amtsstellen Ausnahmen vorsehen.3 Reichen die nach Absatz 1 Verpflichteten Eingaben auf Papier ein, so setzt das Gericht ihnen eine angemessene Frist für die elektronische Einreichung mit der Androhung, dass die Eingabe andernfalls als nicht erfolgt gilt.4 Ausgenommen sind Dokumente, die sich aus technischen Gründen nicht dafür eignen.
Art. 128d Elektronische Kommunikation auf Verlangen der Partei1 Ist eine Person nicht zur elektronischen Kommunikation verpflichtet, so kann sie verlangen, dass die Kommunikation mit ihr über eine Plattform nach dem BEKJ elektronisch abgewickelt wird. In diesem Fall muss sie auf der Plattform eine Adresse angeben.2 Sie kann verlangen, dass die Kommunikation mit ihr nicht mehr elektronisch abgewickelt wird, sofern sie ihren Wohnsitz oder Sitz bezeichnet. Liegt dieser im Ausland, muss sie ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen.
Art. 128e FormatDer Bundesrat regelt das Format der Dokumente.
Art. 128f Nachreichung von Dokumenten auf PapierDas Gericht kann verlangen, dass Dokumente auf Papier nachgereicht werden, wenn:a. aufgrund technischer Probleme die Gefahr besteht, dass die Bearbeitung innert nützlicher Frist nicht möglich ist;b. dies zur Überprüfung der Echtheit der Dokumente oder zur weiteren Verwendung nötig ist.
Art. 128g Elektronische AkteneinsichtPersonen, die mit dem Gericht elektronisch kommunizieren, wird die Akteneinsicht auf einer Plattform nach dem BEKJ gewährt.
Gliederungstitel vor Art. 1291a. Abschnitt: Verfahrenssprache
Art. 130 FormEingaben sind dem Gericht auf Papier oder über eine Plattform nach dem BEKJ einzureichen. Eingaben auf Papier sind zu unterzeichnen.
Art. 133 Bst. g und hDie Vorladung enthält:g. das Datum der Vorladung;h. die Unterschrift des Gerichts, falls die Vorladung auf Papier versendet wird.
Art. 138 Abs. 11 Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt bei Personen, die nicht über eine Plattform nach dem BEKJ kommunizieren, durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung.
Art. 139 Elektronische ZustellungErfolgt die Zustellung über eine Plattform nach dem BEKJ, so gilt die Mitteilung im Zeitpunkt des erstmaligen Abrufs, wie er auf der Abrufquittung ausgewiesen ist, als erfolgt, spätestens jedoch am Ende des siebten Tags nach der Übermittlung an die Adresse der Adressatin oder des Adressaten, wie auf der Nichtabholquittung ausgewiesen.
Art. 142 Abs. 1bis1bis Erfolgt die Zustellung einer Sendung an einem Samstag, einem Sonntag oder einem am Gerichtsort vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag durch gewöhnliche Post (Art. 138 Abs. 4) oder elektronisch (Art. 139), so gilt die Mitteilung nach Absatz 1 am nächsten Werktag als erfolgt.
Art. 143 Abs. 22 Bei elektronischer Einreichung der Eingabe ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, der in der Eingangsquittung ausgewiesen ist.
Art. 208 Abs. 1bis1bis Wird die Zustimmung zur Einigung, die Klageanerkennung oder der vorbehaltlose Klagerückzug mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet, so kann auf die Unterzeichnung des Protokolls verzichtet werden. Aus den Aufzeichnungen muss hervorgehen, um welches Verfahren es sich handelt, was der Inhalt der Einigung ist und wer die Zustimmung erteilt. Die Aufzeichnungen werden zu den Akten genommen.
Art. 221 Abs. 1 Bst. f und g1 Die Klage enthält:f. das Datum;g. die Unterschrift, falls die Klage auf Papier eingereicht wird.
Art. 235 Abs. 1 Bst. f und 2bis1 Das Gericht führt über jede Verhandlung Protokoll. Dieses enthält insbesondere:f. die Unterschrift der protokollführenden Person, falls das Protokoll auf Papier versendet wird.2bis Wird die Verhandlung mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet, so muss das Protokoll nicht unterzeichnet werden. Die Aufzeichnungen werden zu den Akten genommen.
Art. 238 Bst. hEin Entscheid enthält:h. die Unterschrift des Gerichts, falls der Entscheid auf Papier versendet wird.
Art. 241 Abs. 1bis1bis Wird die Zustimmung zum Vergleich, die Klageanerkennung oder der Klagerückzug mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet, so kann auf die Unterzeichnung des Protokolls verzichtet werden. Die Aufzeichnungen werden zu den Akten genommen.
Art. 244 Abs. 1 Bst. e und f1 Die Klage kann in den Formen nach Artikel 130 eingereicht oder mündlich bei Gericht zu Protokoll gegeben werden. Sie enthält:e. das Datum;f. die Unterschrift, ausser in den folgenden Fällen:1. die Klage wird über eine Plattform nach dem BEKJ eingereicht,2. die Klage wird mündlich zu Protokoll gegeben und mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet; die Aufzeichnungen werden zu den Akten genommen.
Art. 285 Bst. f und gDie gemeinsame Eingabe der Ehegatten enthält:f. das Datum;g. die Unterschriften, falls die Eingabe auf Papier eingereicht wird.
Art. 290 Bst. f und gDie Scheidungsklage kann ohne schriftliche Begründung eingereicht werden. Sie enthält:f. das Datum;g. die Unterschriften, falls die Klage auf Papier eingereicht wird.
Gliederungstitel nach Art. 407f8.Kapitel:
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Dezember 2024
Art. 407g1 Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Artikel 128b und 128c hängige Verfahren bleiben die Verfahrensbestimmungen nach bisherigem Recht anwendbar.2 Für Verfahren vor einer bestimmten kantonalen Behörde gelten die Artikel 128b und 128c ab dem Zeitpunkt, der von diesem Kanton nach Artikel 37 Absatz 3 BEKJ angekündigt wurde. Für Verfahren vor Behörden des Bundes gelten diese Artikel ab dem vom Bundesrat nach Artikel 37 Absatz 4 BEKJ festgelegten Zeitpunkt.
12. Strafprozessordnung
Art. 76a Form der Bestätigung von Protokollen1 Die Richtigkeit eines Protokolls wird durch eigenhändige Unterschrift auf Papier oder auf einem elektronischen Gerät bestätigt.2 Der Bundesrat bestimmt die Anforderungen an:a. die elektronische Bestätigung;b. die Sicherstellung der Unveränderbarkeit von elektronisch bestätigten Protokollen.
Art. 78 Abs. 5, 6 erster Satz und 6bis5 Nach Abschluss der Einvernahme wird der einvernommenen Person das Protokoll vorgelesen oder ihr zum Lesen vorgelegt. Sie hat die Richtigkeit des Protokolls nach Kenntnisnahme zu bestätigen. Erfolgt die Bestätigung durch Unterschrift auf Papier, so hat sie jede Seite zu visieren. Lehnt sie es ab, das Protokoll durchzulesen oder zu bestätigen, so werden die Weigerung und die dafür angegebenen Gründe im Protokoll vermerkt.6 Wird die Einvernahme mittels Videokonferenz durchgeführt, so hat die einvernommene Person die Richtigkeit des Protokolls in Form einer mündlichen Erklärung zu bestätigen. …6bis Wird die Videokonferenz aufgezeichnet, so sind die mündliche Erklärung und der Protokollvermerk nicht erforderlich. Die Aufzeichnungen werden zu den Akten genommen.
Art. 80 Abs. 22 Entscheide ergehen schriftlich; sie werden begründet und den Parteien zugestellt. Erfolgt die Zustellung auf Papier, so werden sie von der Verfahrensleitung sowie der protokollführenden Person unterzeichnet.
Art. 85 Abs. 22 Die Zustellung erfolgt über eine Plattform nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 2024 über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ), durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei.
Art. 86 Elektronische Zustellung1 Erfolgt die Zustellung über eine Plattform nach dem BEKJ, so gilt die Mitteilung im Zeitpunkt des erstmaligen Abrufs, wie er auf der Abrufquittung ausgewiesen ist, als erfolgt, spätestens jedoch am Ende des siebten Tags nach der Übermittlung an die Adresse der Adressatin oder des Adressaten, wie auf der Nichtabholquittung ausgewiesen.2 Erfolgt der erstmalige Abruf an einem Samstag, einem Sonntag oder einem am Wohnsitz oder Sitz der Partei oder ihres Vertreters vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag und innerhalb von sieben Tagen seit der Zustellung, so gilt die Mitteilung am nächsten Werktag als erfolgt.
Art. 87 Abs. 11 Mitteilungen sind den Adressatinnen und Adressaten an ihre auf einer Plattform nach dem BEKJ angegebene Adresse, an ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder ihren Sitz zuzustellen.
Art. 100 Abs. 33 Die Strafbehörden führen alle Akten elektronisch. Ausgenommen sind Akten, die sich aus technischen Gründen nicht dafür eignen.
Art. 102 Abs. 2 und 32 Die Akten sind am Sitz der betreffenden Strafbehörde oder rechtshilfeweise bei einer andern Strafbehörde in der Form einzusehen, in der sie vorliegen. Personen, die mit der Strafbehörde elektronisch kommunizieren, wird die Akteneinsicht auf einer Plattform nach dem BEKJ gewährt.3 Wer zur Einsicht berechtigt ist, kann eine Kopie der Akten verlangen. Für Kopien auf Papier wird eine Gebühr erhoben.
Gliederungstitel nach Art. 10310. Abschnitt: Elektronische Kommunikation
Art. 103a Anwendbare BestimmungenDie Bestimmungen des BEKJ sind auf die Verfahren nach dem vorliegenden Gesetz anwendbar, soweit dieses nichts anderes vorsieht.
Art. 103b Weitergabe der Akten1 Soweit nicht zwingende Gründe dagegensprechen, geben die Strafbehörden die Akten über eine Plattform nach dem BEKJ weiter.2 Für die Weitergabe unter Strafbehörden können auch andere technisch geeignete Lösungen eingesetzt werden. Diese müssen in geeigneter Weise erlauben:a. die Zeitpunkte der Übermittlung eindeutig festzustellen; undb. die Akte vor Veränderung und unberechtigter Kenntnisnahme zu schützen.3 Der Bundesrat bestimmt die Anforderungen nach Absatz 2.
Art. 103c Pflicht zur elektronischen Übermittlung1 Behörden sowie berufsmässig handelnde Rechtsbeistände müssen den Austausch von Dokumenten mit der Strafbehörde über eine Plattform nach dem BEKJ abwickeln.2 Der Bundesrat kann für Behörden Ausnahmen vorsehen.3 Verpflichtete nach Absatz 1, die Eingaben auf Papier einreichen, setzt die Strafbehörde eine angemessene Frist für die elektronische Einreichung mit der Androhung, dass die Eingabe andernfalls als nicht erfolgt gilt.4 Ausgenommen sind Dokumente, die sich aus technischen Gründen nicht dafür eignen.
Art. 103d Elektronische Kommunikation auf Verlangen der Partei1 Ist eine Person nicht zur elektronischen Kommunikation mit der Strafbehörde verpflichtet, so kann sie verlangen, dass die Kommunikation mit ihr über eine Plattform nach dem BEKJ elektronisch abgewickelt wird. In diesem Fall muss sie auf der Plattform eine Adresse angeben.2 Sie kann verlangen, dass die Kommunikation mit ihr nicht mehr elektronisch abgewickelt wird, sofern sie ihren Wohnsitz oder Sitz bezeichnet. Liegt dieser im Ausland, muss sie ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen.
Art. 103e FormatDer Bundesrat regelt das Format der Dokumente.
Art. 103f Nachreichung von Dokumenten auf PapierDie Strafbehörde kann verlangen, dass Dokumente auf Papier nachgereicht werden, wenn:a. aufgrund technischer Probleme die Gefahr besteht, dass die Bearbeitung innert nützlicher Frist nicht möglich ist;b. dies zur Überprüfung der Echtheit der Dokumente oder zur weiteren Verwendung nötig ist.
Art. 110 Abs. 1 und 21 Eingaben können schriftlich auf Papier oder über eine Plattform nach dem BEKJ eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Schriftliche Eingaben auf Papier sind zu datieren und zu unterzeichnen.2 Aufgehoben
Art. 199 Eröffnung der AnordnungIst eine Zwangsmassnahme schriftlich anzuordnen und ist sie nicht geheim zu halten, so wird den direkt betroffenen Personen eine Kopie des Befehls und eines allfälligen Vollzugsprotokolls gegen Empfangsbestätigung übergeben oder über eine Plattform nach dem BEKJ zugestellt.
Art. 201 Abs. 2 Bst. h2 Sie enthalten:h. die Unterschrift der vorladenden Person, falls die Vorladung auf Papier versendet wird.
Art. 316 Abs. 3bis3bis Wird die Zustimmung zur Einigung mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet, so kann auf die Unterzeichnung des Protokolls verzichtet werden. Die Aufzeichnungen werden zu den Akten genommen.
Art. 353 Abs. 1 Bst. k1 Der Strafbefehl enthält:k. die Unterschrift der ausstellenden Person, falls der Strafbefehl auf Papier versendet wird.
Gliederungstitel nach Art. 456a6.Abschnitt:
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. Dezember 2024
Art. 456b1 Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Artikel 103b und 103c hängige Verfahren bleiben die Verfahrensbestimmungen nach bisherigem Recht anwendbar.2 Für Verfahren vor einer bestimmten kantonalen Behörde gelten die Artikel 100, 103b und 103c ab dem Zeitpunkt, der von diesem Kanton nach Artikel 37 Absatz 3 BEKJ angekündigt wurde. Für Verfahren vor Behörden des Bundes gelten diese Artikel ab dem vom Bundesrat nach Artikel 37 Absatz 4 BEKJ festgelegten Zeitpunkt.
13. Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über den ausserprozessualen Zeugenschutz
Gliederungstitel vor Art. 11.Kapitel: Allgemeine Bestimmungen1.Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich
Gliederungstitel nach Art. 22.Abschnitt: Elektronische Kommunikation und Aktenführung
Art. 2a Anwendbare BestimmungenDie Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) sind auf die Verfahren nach dem vorliegenden Gesetz anwendbar, soweit dieses nichts anderes vorsieht.
Art. 2b Führung und Weitergabe der AktenDie Zeugenschutzstelle führt alle Akten elektronisch und gibt sie über eine Plattform nach dem BEKJ weiter. Ausgenommen sind Akten, die sich aus technischen Gründen nicht dafür eignen.
Art. 2c Pflicht zur elektronischen Übermittlung1 Behörden sowie Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten, müssen den Austausch von Dokumenten mit der Zeugenschutzstelle über eine Plattform nach dem BEKJ abwickeln.2 Reichen sie Eingaben auf Papier ein, so setzt die Zeugenschutzstelle eine angemessene Frist für die elektronische Einreichung mit der Androhung, dass die Eingabe andernfalls als nicht erfolgt gilt.3 Ausgenommen sind Akten, die sich aus technischen Gründen nicht dafür eignen.
Art. 2d Elektronische Kommunikation auf Verlangen der Partei1 Ist eine Person nicht zur elektronischen Kommunikation verpflichtet, so kann sie verlangen, dass die Kommunikation mit ihr über eine Plattform nach dem BEKJ elektronisch abgewickelt wird. In diesem Fall muss sie auf der Plattform eine Adresse angeben.2 Sie kann verlangen, dass die Kommunikation mit ihr nicht mehr elektronisch abgewickelt wird, sofern sie ihren Wohnsitz oder Sitz bezeichnet. Liegt dieser im Ausland, muss sie ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen.
Art. 2e FormatDer Bundesrat regelt das Format der Dokumente.
Art. 2f Nachreichung von Dokumenten auf PapierDie Zeugenschutzstelle kann verlangen, dass Dokumente auf Papier nachgereicht werden, wenn:a. aufgrund technischer Probleme die Gefahr besteht, dass die Bearbeitung innert nützlicher Frist nicht möglich ist;b. dies zur Überprüfung der Echtheit der Dokumente oder zur weiteren Verwendung nötig ist.
Art. 2g Elektronische AkteneinsichtPersonen, die mit der Zeugenschutzstelle elektronisch kommunizieren, wird die Akteneinsicht auf einer Plattform nach dem BEKJ gewährt.
Gliederungstitel vor Art. 379.Kapitel: Übergangsbestimmungen
Art. 371 Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Artikel 2b und 2c hängige Verfahren bleiben die Verfahrensbestimmungen nach bisherigem Recht anwendbar.2 Besteht im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BEKJ bereits ein System einer Behörde für die elektronische Kommunikation mit anderen Behörden, das die sichere elektronische Übermittlung zulässt, so kann dieses System während fünf Jahren weiter benutzt werden.3 Für Verfahren vor einer bestimmten kantonalen Behörde gelten die Artikel 2b und 2c ab dem Zeitpunkt, der von diesem Kanton nach Artikel 37 Absatz 3 BEKJ angekündigt wurde. Für Verfahren vor Behörden des Bundes gelten diese Artikel ab dem vom Bundesrat nach Artikel 37 Absatz 4 BEKJ festgelegten Zeitpunkt.
14. Opferhilfegesetz vom 23. März 2007
Gliederungstitel nach Art. 8a1a. Kapitel: Elektronische Kommunikation und Aktenführung
Art. 8b Anwendbare BestimmungenDie Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) sind auf die Verfahren nach dem vorliegenden Gesetz anwendbar, soweit dieses nichts anderes vorsieht.
Art. 8c Führung und Weitergabe der Akten1 Die Beratungsstelle führt alle Akten elektronisch und gibt sie über eine Plattform nach dem BEKJ weiter. Ausgenommen sind Akten, die sich aus technischen Gründen nicht dafür eignen.2 Für die Weitergabe innerhalb eines Kantons können auch andere technisch geeignete Lösungen eingesetzt werden. Diese müssen in geeigneter Weise erlauben:a. die Zeitpunkte der Übermittlung eindeutig festzustellen; undb. die Akte vor Veränderung und unberechtigter Kenntnisnahme zu schützen.3 Der Bundesrat bestimmt die Anforderungen nach Absatz 2.
Art. 8d Pflicht zur elektronischen Übermittlung1 Behörden sowie Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten, müssen den Austausch von Dokumenten mit der Beratungsstelle über eine Plattform nach dem BEKJ abwickeln.2 Der Bundesrat kann für Behörden Ausnahmen vorsehen.3 Reichen die nach Absatz 1 Verpflichteten Eingaben auf Papier ein, so setzt die Beratungsstelle eine angemessene Frist für die elektronische Einreichung mit der Androhung, dass die Eingabe andernfalls als nicht erfolgt gilt.4 Ausgenommen sind Dokumente, die sich aus technischen Gründen nicht dafür eignen.
Art. 8e Elektronische Kommunikation auf Verlangen der Partei1 Ist eine Person nicht zur elektronischen Kommunikation verpflichtet, so kann sie verlangen, dass die Kommunikation mit ihr über eine Plattform nach dem BEKJ elektronisch abgewickelt wird. In diesem Fall muss sie auf der Plattform eine Adresse angeben.2 Sie kann verlangen, dass die Kommunikation mit ihr nicht mehr elektronisch abgewickelt wird, sofern sie ihren Wohnsitz oder Sitz bezeichnet. Liegt dieser im Ausland, muss sie ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen.
Art. 8f FormatDer Bundesrat regelt das Format der Dokumente.
Art. 8g Nachreichung von Dokumenten auf PapierDie Beratungsstelle kann verlangen, dass Dokumente auf Papier nachgereicht werden, wenn:a. aufgrund technischer Probleme die Gefahr besteht, dass die Bearbeitung innert nützlicher Frist nicht möglich ist;b. dies zur Überprüfung der Echtheit der Dokumente oder zur weiteren Verwendung nötig ist.
Art. 8h Elektronische AkteneinsichtPersonen, die mit der Beratungsstelle elektronisch kommunizieren, wird die Akteneinsicht auf einer Plattform nach dem BEKJ gewährt.
Art. 10 Abs. 1bis1bis Die Gesuchseinreichung und die Akteneinsicht erfolgen über eine Plattform nach dem BEKJ.
Art. 48a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. Dezember 20241 Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Artikel 8c und 8d hängige Verfahren bleiben die Verfahrensbestimmungen nach bisherigem Recht anwendbar.2 Für Verfahren vor einer bestimmten kantonalen Behörde gelten die Artikel 8c und 8d ab dem Zeitpunkt, der von diesem Kanton nach Artikel 37 Absatz 3 BEKJ angekündigt wurde. Für Verfahren vor Behörden des Bundes gelten diese Artikel ab dem vom Bundesrat nach Artikel 37 Absatz 4 BEKJ festgelegten Zeitpunkt.
16. Militärstrafprozess vom 23. März 1979
Gliederungstitel nach Art. 372a. Abschnitt: Elektronische Kommunikation
Art. 37a Anwendbare BestimmungenDie Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) sind auf die Verfahren nach dem vorliegenden Gesetz anwendbar, soweit dieses nichts anderes vorsieht.
Art. 37b Pflicht zur elektronischen Übermittlung1 Behörden sowie Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten, müssen den Austausch von Dokumenten mit der Strafbehörde über eine Plattform nach dem BEKJ abwickeln.2 Reichen sie Eingaben auf Papier ein, so setzt die Strafbehörde eine angemessene Frist für die elektronische Einreichung mit der Androhung, dass die Eingabe andernfalls als nicht erfolgt gilt.3 Ausgenommen sind Dokumente, die sich aus technischen Gründen nicht dafür eignen.
Art. 37c Elektronische Kommunikation auf Verlangen der Partei1 Ist eine Person nicht zur elektronischen Kommunikation verpflichtet, so kann sie verlangen, dass die Kommunikation mit ihr über eine Plattform nach dem BEKJ abgewickelt wird. In diesem Fall muss sie auf der Plattform eine Adresse angeben.2 Sie kann verlangen, dass die Kommunikation mit ihr nicht mehr elektronisch abgewickelt wird, sofern sie ihren Wohnsitz oder Sitz bezeichnet. Liegt dieser im Ausland, muss sie ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen.
Art. 37d FormatDer Bundesrat regelt das Format der Dokumente.
Art. 37e Nachreichung von Dokumenten auf PapierDie Strafbehörde kann verlangen, dass Dokumente auf Papier nachgereicht werden, wenn:a. aufgrund technischer Probleme die Gefahr besteht, dass die Bearbeitung innert nützlicher Frist nicht möglich ist;b. dies zur Überprüfung der Echtheit der Dokumente oder zur weiteren Verwendung nötig ist.
Art. 37f Elektronische AkteneinsichtPersonen, die mit der Strafbehörde elektronisch kommunizieren, wird die Akteneinsicht auf einer Plattform nach dem BEKJ gewährt.
Art. 38 Abs. 1bis und 2bis1bis Die Einvernahme kann zusätzlich mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen werden zu den Akten genommen.2bis Wird die Einvernahme aufgezeichnet, so kann auf die Unterschriften verzichtet werden.
Art. 38a Form der Bestätigung von Protokollen1 Die Richtigkeit der Protokolle kann durch eigenhändige Unterschrift auf Papier oder auf einem elektronischen Gerät bestätigt werden.2 Der Bundesrat bestimmt:a. die Anforderungen an die elektronische Bestätigung;b. wie die Unveränderbarkeit eines elektronisch bestätigten Protokolls sicherzustellen ist.
Art. 39 Abs. 1bis und 31bis Die Hauptverhandlung kann zusätzlich mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen werden zu den Akten genommen.3 Das Protokoll der Hauptverhandlung wird vom Präsidenten und vom Gerichtsschreiber unterzeichnet. Wird die Hauptverhandlung aufgezeichnet, so kann auf die Unterschriften verzichtet werden. Im Übrigen gilt Artikel 38.
Art. 40 Abs. 33 Wird die Durchführung der Massnahme mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet, so kann auf die Unterschrift verzichtet werden. Die Aufzeichnungen werden zu den Akten genommen.
Art. 41 Abs. 33 Wird die Durchführung der Massnahme mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet und bestätigt der bisherige Inhaber der Gegenstände oder der nach Absatz 2 Beigezogene die Vollständigkeit des Verzeichnisses, so kann auf die Unterschrift verzichtet werden. Die Aufzeichnungen werden zu den Akten genommen.
Art. 43 Sachüberschrift und Abs. 4Führung und Weitergabe der Akten4 Das Oberauditorat und die Strafbehörden geben die Akten über eine Plattform nach dem BEKJ weiter. Ausgenommen sind Akten, die sich aus technischen Gründen nicht dafür eignen.
Art. 46 Abs. 1bis und 21bis Erfolgt der erstmalige Abruf einer Mitteilung an einem Samstag, einem Sonntag oder einem am Wohnsitz oder Sitz der Partei oder ihres Vertreters vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag und innerhalb von sieben Tagen seit der Zustellung, so gilt die Mitteilung am nächsten Werktag als erfolgt.2 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist über eine Plattform nach dem BEKJ eingereicht worden sein, an die zuständige Stelle gelangt sein oder der Schweizerischen Post übergeben worden sein. In Haftfällen genügt die fristgerechte Übergabe an den Gefängniswärter, der für die Weiterleitung besorgt ist.
Art. 51 Abs. 22 Die Vorladung wird über eine Plattform nach dem BEKJ, durch die Schweizerische Post, durch einen Angehörigen der Armee oder nötigenfalls durch Vermittlung einer zivilen Behörde zugestellt.
Art. 78 zweiter Satz… Die Vorladung wird über eine Plattform nach dem BEKJ, durch die Schweizerische Post, durch einen Angehörigen der Armee oder durch Vermittlung ziviler Behörden zugestellt. …
Art. 153 Abs. 33 Der Präsident des Militärgerichts und der Gerichtsschreiber unterzeichnen das Urteil, falls der Versand auf Papier erfolgt.
Art. 220b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. Dezember 20241 Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Artikel 37b und 37c hängige Verfahren bleiben die Verfahrensbestimmungen nach bisherigem Recht anwendbar.2 Besteht im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BEKJ bereits ein System einer Behörde für die elektronische Kommunikation mit anderen Behörden, das die sichere elektronische Übermittlung zulässt, so kann dieses System während fünf Jahren weiter benutzt werden.3 Die Artikel 37b und 37c gelten ab dem vom Bundesrat nach Artikel 37 Absatz 4 BEKJ festgelegten Zeitpunkt.