AS 2025 588
AS 2025 588
Präambel
Originaltext
Änderung von Kapitel V der Anlage 21 und Anhang IIIa2
Von der Konferenz der Vertragsparteien angenommen am 3. Juli 2025
In Kraft getreten am 3. Juli 2025
Anwendungsbestimmungen
Art. 5.01 Bst. a und aaIm Sinne dieses Teiles bedeutet der Ausdruck:a) «Einheitstransporte»: Transporte, bei denen während aufeinanderfolgender Fahrten im Laderaum oder Ladetank des Fahrzeugs nachweislich das gleiche Ladegut, dessen Beförderung kein vorheriges Reinigen oder Entgasen des Laderaums oder des Ladetanks erfordert, befördert wird;aa) «kompatible Transporte»: Transporte, bei denen während aufeinanderfolgender Fahrten im Laderaum oder Ladetank des Fahrzeugs nachweislich ein Ladegut befördert wird, dessen Beförderung kein vorheriges Waschen oder Entgasen des Laderaums oder des Ladetanks erfordert;