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AS 2025 589

Bundesbeschluss
über die Genehmigung und die Umsetzung des Abkommens zwischen der Schweiz, Deutschland und Italien über Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung
vom 21. März 2025

Präambel

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. August 20242,

beschliesst:

Art. 11 Das Abkommen vom 19. März 20243 über Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Italienischen Republik wird genehmigt.2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2Die Änderung des Bundesgesetzes im Anhang wird angenommen.

Art. 31 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 und Art. 141a Abs. 2 BV). 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Änderung des Bundesgesetzes im Anhang. Ständerat, 21. März 2025 Der Präsident: Andrea Caroni
Die Sekretärin: Martina Buol Nationalrat, 21. März 2025 Die Präsidentin: Maja Riniker
Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung1 Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 10. Juli 2025 unbenützt abgelaufen.42 Die Änderung des in Artikel 2 aufgeführten Bundesgesetzes wird in Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 auf den 1. Oktober 2025 in Kraft gesetzt. 27. August 2025 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

(Art. 2)

Änderung eines anderen Erlasses

Das Energiegesetz vom 30. September 20165 wird wie folgt geändert:

Art. 8a Angeordnete Massnahmen zur Sicherstellung der Gasversorgung

Werden Unternehmen oder Organisationen der Gaswirtschaft gestützt auf das Landesversorgungsgesetz vom 17. Juni 20166 verpflichtet, Massnahmen zur Sicherstellung der Gasversorgung zu ergreifen, so gelten die entsprechenden Kosten als anrechenbare Kosten des Transportnetzes und können von den Betreibern des Transportnetzes diskriminierungsfrei auf die Endverbraucherinnen und Endverbraucher überwälzt werden.

Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung entscheidet über die Angemessenheit der geltend gemachten Kosten.

Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen über:

  • a. die Aufteilung der Kosten unter den Betreibern des Transportnetzes und die weitere Überwälzung der Kosten auf die Endverbraucherinnen und Endverbraucher;

  • b. den transparenten Ausweis der Kosten im Netznutzungsentgelt.

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