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AS 2025 592

Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)
(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)

Präambel

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in den Bericht der Kommission
für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates vom 26. Juni 20251
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 3. September 20252,

beschliesst:

I

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 19823 wird wie folgt geändert:

Art. 35 Abs. 2 Einleitungssatz und 42 Der Bundesrat kann die Höchstbezugsdauer der Leistungen um höchstens zwölf Abrechnungsperioden befristet verlängern, wenn:4 Nach ununterbrochener Inanspruchnahme der Kurzarbeitsentschädigung während 24 Monaten innerhalb der Zweijahresfrist gemäss Absatz 1 kann eine neue Rahmenfrist erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten eröffnet werden.

II

1 Dieses Gesetz wird dringlich erklärt (Art. 165 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV]4). Es untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. b BV).

2 Es tritt am 27. September 2025 in Kraft5 und gilt bis zum 31. Dezember 2028.

Ständerat, 26. September 2025

Der Präsident: Andrea Caroni
Die Sekretärin: Martina Buol

Nationalrat, 26. September 2025

Die Präsidentin: Maja Riniker
Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

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