Der Rat bildet das Lenkungsorgan des CTAO ERIC. Er besteht aus bis zu zwei offiziellen Vertretern (Delegierten) jedes Mitglieds und Beobachters des CTAO ERIC. Die Delegierten können von bis zu zwei Sachverständigen unterstützt werden.
Die Delegierten im Rat werden nach von jedem Mitgliedstaat festgelegten Grundsätzen ernannt und abberufen. Jedes Mitglied unterrichtet den Vorsitzenden des Rates unverzüglich schriftlich über jede Ernennung oder Abberufung seiner Delegierten im Rat.
Während der Bauphase werden mehrere unteilbare Stimmen im Rat den Mitgliedern im Verhältnis zu ihrer Verpflichtung zur Leistung eines Beitrags zu den Baukosten gemäss Anhang A zugeteilt.
Während der Betriebsphase wird diese Zuteilung jeder unteilbaren Anzahl von Stimmen vom Rat gemäss Anhang C überprüft. Der Beschluss über die Änderung der Zuteilung der Stimmen wird vom Rat gefasst (Artikel 25 Absatz 12 Buchstabe h).
Der Rat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen und ist im Einklang mit dieser Satzung für die Gesamtleitung des CTAO ERIC und die Aufsicht darüber zuständig. Der Rat kann dem Generaldirektor Weisungen erteilen.
Die Sitzungen des Rates werden vom Vorsitzenden einberufen. Eine Sitzung des Rates kann vom Vorsitzenden auch auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern einberufen werden.
Der Rat wählt unter den Delegierten der Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden in dessen Abwesenheit oder im Fall eines Interessenkonflikts. Mit ihrer Wahl werden der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende neutral und unabhängig (supra partes) und verlassen ihre Delegation. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden für eine Amtszeit von höchstens zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zweimal zulässig.
Der Rat legt seine Geschäftsordnung gemäss den Bestimmungen dieser Satzung fest.
Der Rat kann bei Bedarf Ausschüsse zur Erfüllung der Aufgaben des CTAO ERIC einsetzen. Der Rat definiert das Mandat dieser Ausschüsse.
Bestimmte leitende Mitarbeiter, wie vom Rat festgelegt, werden vom Rat in Absprache mit dem Generaldirektor ernannt.
Der Rat sollte bei der Abstimmung nach folgenden Grundsätzen verfahren:
a. «Einfache Mehrheit» bedeutet eine Mehrheit von über 50 % der Stimmen der auf der Sitzung vertretenen Mitglieder bei höchstens 50 % Gegenstimmen der Mitglieder.
b. «Qualifizierte Mehrheit» bedeutet eine Mehrheit von mindestens 67 % der Stimmen der auf der Sitzung vertretenen Mitglieder bei höchstens 50 % Gegenstimmen der Mitglieder.
c. «Einstimmigkeit» bedeutet mindestens 90 % der Stimmen der auf der Sitzung vertretenen Mitglieder und keine Gegenstimmen.
d. Der Rat ist nur beschlussfähig, wenn Delegierte von mindestens 67 % aller Mitglieder vertreten sind.
Stimmenthaltungen gelten nicht als Stimmabgabe.
Die folgenden Angelegenheiten bedürfen der einstimmigen Zustimmung des Rates:
a. Erhöhung der Baukosten bis zum Abschluss der Konfiguration der Bauphase gemäss Artikel 21 Absatz 1;
b. Änderungen der Beiträge zu den Baukosten;
c. Vorschläge zu Änderungen dieser Satzung und ihrer Anhänge oder des Kostenbuchs;
d. Zulassung und Beendigung einer Mitgliedschaft oder eines Beobachterstatus, einschliesslich Verlängerungen des Beobachterstatus;
e. Genehmigung von Abkommen über die Gründung einer strategischen Partnerschaft (Artikel 15 Absatz 1);
f. Beschluss über das Ende der Bauphase und den Beginn der Betriebsphase (Artikel 19 Absatz 1);
g. Beschluss über die Stilllegung des CTAO und Verabschiedung der Politik für die Aufteilung der Stilllegungskosten (Artikel 23 Absätze 1 und 3);
h. Änderung der Zuteilung von Stimmen (Artikel 25 Absatz 4);
i. Annahme der Beschaffungspolitik des CTAO ERIC (Artikel 8 Absatz 1).
Für alle Änderungen der Satzung gelten die Bestimmungen des Artikels 9 Absatz 3 und des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 in der durch den Rat am 2. Dezember 2013 geänderten Fassung (Verordnung (EU) Nr. 1261/2013 des Rates).
Beschlüsse über folgende Belange erfordern die qualifizierte Mehrheit der Stimmen:
a. Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden;
b. Ernennung, Aussetzung des Mandats oder Abberufung des Generaldirektors gemäss Artikel 26;
c. mittelfristiges wissenschaftliches Programm (fünf Jahre);
d. Jahreshaushalte, Fünfjahreshaushaltspläne und mittelfristige Haushaltsvoranschläge;
e. Verteilung von Sacheinlagen;
f. Annahme des jährlichen Finanzberichts;
g. Finanzordnung des CTAO ERIC (einschliesslich des Mandats und der Geschäftsordnung des Verwaltungs- und Finanzausschusses [VFA]);
h. Auflösung des CTAO ERIC;
i. Mandat und Geschäftsordnung des Wissenschaftlich-Technischen Beirats (STAC);
j. Zugangspolitik (Artikel 3 Absatz 2);
k. Politik der wissenschaftlichen Bewertung (Artikel 4);
l. Verbreitungspolitik (Artikel 5 Absatz 3);
m. Politik der Rechte des geistigen Eigentums (Artikel 6 Absatz 2);
n. Politik für strategische Partnerschaften (Artikel 15 Absatz 8);
o. Umgang mit Daten (Artikel 33 Absatz 2);
p. Politik in Bezug auf Vereinbarungen mit Dritten (Artikel 34);
q. Mandat und Geschäftsordnung aller weiteren vom Rat eingesetzten Ausschüsse (Artikel 25 Absatz 9).
Für alle anderen Beschlüsse des Rates ist eine einfache Mehrheit erforderlich.