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AS 2025 625

Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 14. November 20121 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen wird wie folgt geändert:

Art. 9 Abs. 88 Schutzbedürftige Personen gemäss der Allgemeinverfügung des Bundesrates vom 8. Oktober 20252 zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine können ohne Reisebewilligung ins Ausland reisen und in die Schweiz zurückkehren.

II

Diese Verordnung tritt am 1. November 2025 in Kraft.

8. Oktober 2025

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi