AS 2025 64
Vereinbarung vom 13. Juni 1976
über die Errichtung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung
SR 0.972.0; AS 1978 840
Präambel
Übersetzung
Änderung der Vereinbarung durch Resolution 143/XXIX
Angenommen vom Gouverneursrat am 16. Februar 2006
In Kraft getreten am 16. Februar 2006
Artikel 7 Abschnitt 2 (g) wird wie folgt geändert (der hinzugefügte Text ist unterstrichen):g) Sofern der Verwaltungsrat nichts anderes beschliesst, überträgt der Fonds die Verwaltung der Darlehen an zuständige nationale, regionale, internationale oder andere Institutionen oder Einrichtungen, damit diese die Auszahlung der Mittel aus jedem Darlehen vornehmen und die Durchführung des vereinbarten Projekts oder Programms überwachen. Diese Institutionen oder Einrichtungen mit globalem, regionalem oder nationalem Charakter werden in jedem Fall mit Zustimmung des Empfängers ausgewählt. Bevor der Fonds ein Darlehen zur Genehmigung durch den Verwaltungsrat vorlegt, vergewissert er sich, dass die Institution oder Einrichtung, der diese Aufsicht übertragen wurde, die Ergebnisse der Prüfung des genannten Projekts oder Programms unterzeichnet. Die hierfür erforderlichen Vorkehrungen werden in einer Vereinbarung einerseits zwischen dem Fonds und der mit der Prüfung beauftragten Einrichtung oder Stelle und der Institution oder Einrichtung, die mit der Aufsicht betraut wird, andererseits getroffen.