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AS 2025 642

Vereinbarung vom 14. September 2010
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein betreffend die Zusammenarbeit im Bereich des Strahlenschutzes
SR 0.814.515.141; AS 2010 5713

Notenaustausch vom 30. September 2025
zur Änderung der Anlage 4

Abgeschlossen am 30. September 2025
In Kraft getreten am 1. Januar 2026

Originaltext

Eidgenössisches Departement für
auswärtige Angelegenheiten

Bern, den 30. September 2025

Botschaft des
Fürstentums Liechtenstein

Bern

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein seine Hochachtung und beehrt sich, der Botschaft mit Bezug auf die Vereinbarung vom 14. September 2010 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein betreffend die Zusammenarbeit im Bereich des Strahlenschutzes folgendes mitzuteilen:

Gestützt auf Artikel 5 Absatz 2 der Vereinbarung haben die zuständigen schweizerischen und liechtensteinischen Behörden die pauschale jährliche Abgeltung der Dienstleistungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) gemäss der Anlage 4 zur Vereinbarung überprüft und die Abgeltung gemäss Absatz 1 der Anlage 4 neu wie folgt festgelegt

«Die in der Anlage 3 aufgeführten Dienstleistungen des BAG werden pauschal mit 40 000 Franken pro Jahr abgegolten. Zusätzlich werden in den Jahren 2026 bis 2029 für die Entwicklung und Mitnutzung des Radiation Portals Switzerland pauschal 36 400 Franken pro Jahr verrechnet. Ab dem Jahr 2030 werden für die Mitnutzung des Radiation Portals Switzerland zusätzlich zur pauschalen Abgeltung der in Anlage 3 aufgeführten Dienstleistungen jährlich wiederkehrende Kosten von 5500 Franken verrechnet. Sollte der Aufwand dieser Dienstleistungen den üblichen Rahmen deutlich überschreiten, so kann dafür im Einzelfall und nach Absprache eine angemessene separate Abgeltung nach Aufwand in Rechnung gestellt werden.»

Die Anlage soll, nach dem Eingang der entsprechenden Bestätigung der Botschaft, ab dem 1. Januar 2026 in der Fassung gemäss Beilage zu dieser Note in Kraft treten.

Das Departement benützt gerne auch diesen Anlass, um die Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Beilagen:

  • Anlage 4 Abgeltung des Aufwands der schweizerischen Behörden und Fachstellen im Rahmen der Vereinbarung nach Artikel 5 der Vereinbarung

Abgeltung des Aufwands der schweizerischen Behörden und Fachstellen im Rahmen der Vereinbarung nach Art. 5 der Vereinbarung

Die in der Anlage 3 aufgeführten Dienstleistungen des BAG werden pauschal mit 40 000 Franken pro Jahr abgegolten. Zusätzlich werden in den Jahren 2026 bis 2029 für die Entwicklung und Mitnutzung des Radiation Portals Switzerland pauschal 36 400 Franken pro Jahr verrechnet. Ab dem Jahr 2030 werden für die Mitnutzung des Radiation Portals Switzerland zusätzlich zur pauschalen Abgeltung der in Anlage 3 aufgeführten Dienstleistungen jährlich wiederkehrende Kosten von 5500 Franken verrechnet. Sollte der Aufwand dieser Dienstleistungen den üblichen Rahmen deutlich überschreiten, so kann dafür im Einzelfall und nach Absprache eine angemessene separate Abgeltung nach Aufwand in Rechnung gestellt werden. Die Abgeltung der Auditorinnen und Auditoren, welche die klinischen Audits durchführen, wird separat in Rechnung gestellt.

Die Entgeltung der Suva erfolgt mittels Pauschalbetrags, welcher in einer separaten Vereinbarung zwischen dem AVW und der Suva festgelegt wird.

Sammelstelle des Bundes (ablieferungspflichtige Abfälle): die Sammelstelle erhebt gemäss Strahlenschutz-Gebührenverordnung1 und dem Verursacherprinzip (Art. 4 StSG2) die Gebühren für die Entsorgung der radioaktiven Abfälle direkt beim Verursacher.

Die im Rahmen der Versorgung der Bevölkerung des Fürstentums Liechtenstein mit Jodtabletten anfallenden Kosten werden nach Rechnung vergütet.

Vereinbarung vom 14. September 2010<br />zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein betreffend die Zusammenarbeit im Bereich des Strahlenschutzes<br />SR 0.814.515.141; AS 2010 5713 | Lexipedia | Lexipedia