AS 2025 650
Verordnung
über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr
(Verkehrszulassungsverordnung, VZV)
(Verkehrszulassungsverordnung, VZV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 19761 wird wie folgt geändert:
Art. 15 Abs. 2 Einleitungsteil2 Der Lernfahrausweis der Kategorie A wird für Motorräder, einschliesslich solche mit Seitenwagen, mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung zu Gewicht in fahrbereitem Zustand (Art. 136 Abs. 1 VTS2) von nicht mehr als 0,2 kW/kg erteilt. Diese Leistungsbeschränkung gilt nicht bei:
Art. 20a Abs. 2 2 Wird der Lehrvertrag eines Lernenden der beruflichen Grundbildung «Motorradmechanikerin/Motorradmechaniker EFZ» aufgelöst und ist diesem Lernenden ein Lernfahrausweis der Kategorie A ohne Leistungsbeschränkung nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a erteilt worden, so muss der Berufsbildner die Auflösung des Lehrvertrags unverzüglich der kantonalen Behörde melden, die den Lernfahrausweis ausgestellt hat. Die kantonale Behörde fordert den Lernenden zur Rückgabe des Lernfahrausweises auf und erteilt ihm für die verbleibende Gültigkeitsdauer einen Lernfahrausweis der Kategorie A für Motorräder mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung zu Gewicht in fahrbereitem Zustand von nicht mehr als 0,2 kW/kg.
Art. 71 Abs. 1 Bst. g1 Fahrzeugausweise und Kontrollschilder werden erteilt, wenn:g. die allfällige nach dem CO2-Gesetz vom 23. Dezember 20113 geschuldete Sanktion vollumfänglich bezahlt ist oder das Fahrzeug der Neuwagenflotte eines Grossimporteurs oder einer Emissionsgemeinschaft zugewiesen worden ist.
Art. 72 Abs. 1 Bst. m1 Weder Fahrzeugausweise noch Kontrollschilder benötigen:m. Arbeitskarren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h; handelt es sich bei solchen Arbeitskarren jedoch um Ausnahmefahrzeuge, benötigen sie Fahrzeugausweise und Kontrollschilder, es sei denn, sie gelten nur aufgrund der montierten Gummiraupen-Laufwerke als Ausnahmefahrzeuge.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des Abschnitts 212
Art. 72a Meldung von Import- und Herstellungsdaten1 Für ein in die Schweiz importiertes oder in der Schweiz hergestelltes Fahrzeug der Klasse M1 oder N1 muss der Importeur beziehungsweise der Hersteller die Import- beziehungsweise Herstellungsdaten vor der erstmaligen Inverkehrsetzung dem ASTRA elektronisch melden. Das ASTRA bestimmt die Import- und Herstellungsdaten.2 Das ASTRA kann die Meldepflicht nach Absatz 1 auf weitere Fahrzeugarten ausweiten.
Art. 72b Erstellen eines elektronischen Einzelfahrzeugdatensatzes1 Erfolgt eine elektronische Meldung nach Artikel 72a, so bezieht das ASTRA aus einer zentralen europäischen Datenbank oder von der zuständigen ausländischen Behörde eine elektronische EU-Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 37 der Verordnung (EU) 2018/8584 und erstellt daraus sowie aus den in der Meldung enthaltenen Daten im Informationssystem Verkehrszulassung einen elektronischen Einzelfahrzeugdatensatz.2 Wenn die EU-Übereinstimmungsbescheinigung nicht in elektronischer Form bezogen werden kann, so muss der Fahrzeugimporteur dem ASTRA eine EU-Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform nach Artikel 36 der Verordnung (EU) 2018/858 liefern.3 Das ASTRA meldet dem Importeur oder dem Hersteller, dass der elektronische Einzelfahrzeugdatensatz erstellt worden ist.
Art. 75 Abs. 1 und 21 Bei neuen und vollständigen Fahrzeugen kann in den folgenden Fällen der Prüfungsbericht vom Hersteller oder Importeur ausgefüllt werden:a. Wenn für einen Personenwagen (Art. 11 Abs. 2 Bst. a VTS5) eine Typengenehmigung (Art. 2 Bst. b der Verordnung vom 19. Juni 19956 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen [TGV]), ein Datenblatt (Art. 2 Bst. l TGV) oder ein elektronischer Einzelfahrzeugdatensatz (Art. 72b) vorliegt.b. Wenn für folgende Fahrzeuge eine Typengenehmigung (Art. 2 Bst. b TGV) oder ein Datenblatt (Art. 2 Bst. l TGV) vorliegt:1. leichte Motorwagen, bei denen es sich nicht um einen Personenwagen (Art. 11 Abs. 2 Bst. a VTS) handelt;2. Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 3,50 t;3. Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge.2 Wird der Prüfungsbericht nicht vom Hersteller oder Importeur ausgefüllt, so füllt ihn die Zulassungsbehörde aus.
II
Anhang 12 wird wie folgt geändert:
Ziff. V, Tabelleneinträge zu «Kategorie A ohne Leistungsbeschränkung» und «Kategorie A mit Leistungsbeschränkung» Kategorie A ohne Leistungsbeschränkung: ein Motorrad ohne Seitenwagen mit einer Motorleistung von mehr als 35 kW oder einem Verhältnis von Motorleistung zu Gewicht in fahrbereitem Zustand von mehr als 0,2 kW/kg und zwei Sitzplätzen; Kategorie A mit Leistungsbeschränkung: ein Motorrad ohne Seitenwagen mit einer Motorleistung von höchstens 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung zu Gewicht in fahrbereitem Zustand von höchstens 0,2 kW/kg und zwei Sitzplätzen; ausgenommen sind Motorräder der Unterkategorie A1;
III
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
15. Oktober 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter |