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AS 2025 651

Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 19. Juni 19951 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen wird wie folgt geändert:

Ingressgestützt auf die Artikel 12, 103 und 106 Absätze 1 und 2bis des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19582 (SVG),

Ersatz von AusdrückenBetrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 2 Bst. eIm Sinne dieser Verordnung gelten als:e. EU-Übereinstimmungsbescheinigung: die vom Hersteller oder von der Herstellerin ausgestellte Bestätigung, dass ein einzelnes Fahrzeug mit einer EU-Gesamtgenehmigung in jeder Hinsicht übereinstimmt;

Art. 4 Abs. 1–4 und 4bis1 Zum Eigengebrauch importierte Fahrzeuge und Fahrgestelle sind von der Typengenehmigung befreit.2 Von der Typengenehmigung befreit sind Fahrzeuge, für die eine EU-Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt.3 Von der Typengenehmigung befreit sind für schweizerische Hersteller und Herstellerinnen jährlich höchstens fünf von ihnen hergestellte Fahrzeuge oder Fahrgestelle des gleichen Typs, der gleichen Variante oder der gleichen Version.4 Importeure sowie Hersteller und Herstellerinnen können auch für Fahrzeuge und Fahrgestelle, die von der Typengenehmigung befreit sind, eine Typengenehmigung oder ein Datenblatt beantragen.4bis Fahrzeuge und Fahrgestelle, die von der Typengenehmigung befreit sind, unterstehen der Prüfung nach den Artikeln 29–31 der Verordnung vom 19. Juni 19953 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) bei der zuständigen kantonalen Zulassungsstelle.

Art. 6 Abs. 33 Jedem Inhaber und jeder Inhaberin der Typengenehmigung für Fahrzeuge oder Fahrgestelle wird ein Code zugeteilt. Dieser Code muss im Prüfungsbericht (Form. 13.20 A) eingetragen werden.

Art. 7a Inhaber oder Inhaberin von elektronischen EinzelfahrzeugdatensätzenDas Bundesamt kann Inhabern oder Inhaberinnen von elektronischen Einzelfahrzeugdatensätzen (Art. 72b der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 19764 [VZV]) einen Code zuteilen.

Art. 13 Abs. 1 Bst. c1 Die Typengenehmigung wird erteilt, wenn der Fahrzeugtyp verkehrssicher ist und folgende Dokumente vorliegen:c. die Konformitätserklärungen des Herstellers oder der Herstellerin mit Prüfbericht nach Artikel 14; oder

Art. 14 Bst. aDie Konformitätserklärung wird anerkannt, wenn:a. Betrifft nur den französischen Text.

Art. 18 Sachüberschrift und Abs. 1Betrifft nur den französischen Text.

Art. 19 Bst. aDie Prüfvorschriften und -unterlagen richten sich nach:a. der VTS5 sowie den darin aufgeführten internationalen Rechtsakten und Normen;

Art. 19aBetrifft nur den französischen Text.

Art. 20 Abs. 22 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 21 Ort der technischen PrüfungDie anerkannte Prüfstelle nach Artikel 17 Absatz 1 bestimmt den Ort der Prüfung. Sofern geeignete Räume, Einrichtungen und Prüfstrecken vorhanden sind, kann sie beispielsweise auch beim Importeur oder beim Hersteller oder der Herstellerin durchgeführt werden.

Art. 24Betrifft nur den französischen Text.

Art. 31a Abs. 1 Einleitungssatz1 Betrifft nur den italienischen Text.

4. Kapitel (Art. 32–42)Aufgehoben

Art. 45 Vollzug1 Das Bundesamt kann für den Vollzug dieser Verordnung Richtlinien und Weisungen erlassen. Insbesondere regelt es:a. die Übermittlungsverfahren für den Dokumentenaustausch;b. die Befreiung von der Typengenehmigung.2 In besonderen Fällen kann es für die Erteilung einer Typengenehmigung nach den Artikeln 3 und 13, für die Befreiung von der Typengenehmigung nach Artikel 4 und für die Genehmigungen nach ausländischem oder internationalem Recht nach Artikel 15 Ausnahmen bewilligen.3 Es kann zusätzlich zur Konformitätsüberprüfung die Feldüberwachung von in Verkehr stehenden Fahrzeugen regeln.

Art. 46 Aufhebung bisherigen RechtsDie Artikel 98–104 VZV6 werden aufgehoben.

Art. 47Aufgehoben

Art. 47a Abs. 11 Betrifft nur den französischen Text.

II

Anhang 3 wird aufgehoben.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

15. Oktober 2025

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi