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AS 2025 669

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 24. Oktober 20071 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit wird wie folgt geändert:

Art. 53 Schutzbedürftige (Art. 30 Abs. 1 Bst. l AIG; Art. 75 Abs. 2 AsylG)1 Schutzbedürftige dürfen ab Gewährung des vorübergehenden Schutzes eine unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben.2 Die Aufnahme und Beendigung einer Erwerbstätigkeit sowie ein Stellenwechsel unterliegen der Meldepflicht.

Art. 64 Sachüberschrift sowie Abs. 2 und 3Stellenwechsel (Art. 30 Abs. 1 Bst. l, 31 Abs. 3 und 85a AIG; Art. 43, 61 und 75 Abs. 2 AsylG)2 Aufgehoben3 Für den Stellenwechsel von Ausländerinnen und Ausländern, Flüchtlingen oder Staatenlosen, die in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden, von Flüchtlingen, die in der Schweiz Asyl erhalten haben, von Schutzbedürftigen, von Staatenlosen, die in der Schweiz anerkannt sind, sowie von Flüchtlingen oder Staatenlosen, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung belegt sind, gelten die Artikel 65–65c sinngemäss.

Art. 65 Sachüberschrift und Abs. 1Meldung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bei vorläufig Aufgenommenen, Flüchtlingen, Schutzbedürftigen und Staatenlosen (Art. 31 Abs. 3 und 85a AIG; Art. 61 und 75 Abs. 2 AsylG)1 Ausländerinnen und Ausländer, Flüchtlinge und Staatenlose, die in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden, Flüchtlinge, die in der Schweiz Asyl erhalten haben, Schutzbedürftige sowie Staatenlose, die in der Schweiz anerkannt sind, dürfen eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, sobald dies gemeldet worden ist.

Art. 65a Meldung der Beendigung einer Erwerbstätigkeit bei vorläufig Aufgenommenen, Flüchtlingen, Schutzbedürftigen und Staatenlosen (Art. 31 Abs. 3 und 85a AIG; Art. 61 und 75 Abs. 2 AsylG)Für die Meldung der Beendigung einer Erwerbstätigkeit bei vorläufig Aufgenommenen, Flüchtlingen, Schutzbedürftigen und Staatenlosen gilt Artikel 65 Absätze 2–4 und 6 sinngemäss.

Art. 65b SachüberschriftErfassung und Übermittlung der gemeldeten Daten (Art. 31 Abs. 3 und 85a AIG; Art. 61 und 75 Abs. 2 AsylG)

Art. 65c SachüberschriftKontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen (Art. 31 Abs. 3 und 85a AIG; Art. 61 und 75 Abs. 2 AsylG)

II

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2025 in Kraft.

22. Oktober 2025

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi