AS 2025 677
Verordnung über die Errichtung einer Stromreserve für den Winter (WResV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Winterreserveverordnung vom 25. Januar 20231 wird wie folgt geändert:
Ingressgestützt auf die Artikel 8b Absatz 7, 9 Absatz 2 und 30 Absatz 2 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 20072 (StromVG)
Art. 5 Abs. 55 Beruht die Teilnahme auf einer Verfügung der ElCom (Art. 3a Abs. 5), so wird der einheitliche Vereinbarungsinhalt zum Bestandteil der Verpflichtung.
Art. 5a Abs. 1 Bst. b und 4 1 Die Reserveteilnehmer erhalten:b. für eine allfällige, zusätzlich angeordnete Leistungsvorhaltung (Art. 3a Abs. 4): eine moderate Vergütung.4 Bei einer Erhöhung der Vorhaltemenge (Art. 3a Abs. 3) wird die Pauschalabgeltung auf die gleiche Weise bestimmt. Zur Bestimmung des Basiswerts für die zusätzliche Vorhaltung wird der Zeitraum von 30 Kalendertagen vor Bekanntgabe der angepassten Eckwerte verwendet.
Art. 6 Abs. 44 Die Teilnahme an der ergänzenden Reserve dauert bis am 31. Mai 2030.
Art. 7 Abs. 1 und 21 Die Betreiber von Notstromgruppen sowie die Betreiber von WKK-Anlagen mit einer Leistung von weniger als 30 MW können nur über einen Aggregator an der Reserve teilnehmen, der die Anlagen bündelt.2 Aufgehoben
Art. 15 Abs. 11 Die Netzgesellschaft schliesst mit den folgenden Akteuren eine Vereinbarung darüber ab, wie die Notstromgruppen und die WKK-Anlagen für die ergänzende Reserve zur Verfügung gestellt werden:a. bei Notstromgruppen sowie bei WKK-Anlagen mit einer Leistung von weniger als 30 MW: mit den einzelnen Aggregatoren;b. bei WKK-Anlagen mit einer Leistung ab 30 MW: mit den einzelnen Betreibern.
Art. 30 Abs. 44 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2030 verlängert.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2025 in Kraft.
29. Oktober 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter |