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AS 2025 70

Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 19. Juni 19951 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge wird wie folgt geändert:

Ersatz eines AusdrucksIm ganzen Erlass wird «vom ASTRA anerkannte Prüfstelle» ersetzt durch «anerkannte Prüfstelle nach Artikel 17 Absatz 1 TGV».

Art. 30a Abs. 1 Bst. b Ziff. 41 Liegen für ein neues Fahrzeug die Dokumente nach Artikel 30 Absatz 1 nicht vor, so wird der Nachweis über die Einhaltung der Bau- und Ausrüstungsvorschriften wie folgt erbracht:b. Liegt keine EU-Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform vor, so wird eine Funktionskontrolle durchgeführt, wenn:4. Prüfberichte vorliegen, die nach den in Anhang 2 aufgeführten Vorschriften von anerkannten Prüfstellen nach Artikel 17 Absatz 1 TGV erstellt wurden, oder

Art. 34b Abs. 33 Kann die Zulassungsbehörde bestimmte technische Überprüfungen nicht selber durchführen, so kann sie dafür eine Prüfung durch eine anerkannte Prüfstelle nach Artikel 17 Absatz 1 TGV2 verlangen.

Art. 164 Abs. 3 Bst. c3 Von Absatz 2 ausgenommen sind:c. Fahrzeuge, für die der Fahrzeughersteller oder die Fahrzeugherstellerin oder eine anerkannte Prüfstelle nach Artikel 17 Absatz 1 TGV3 bestätigt, dass eine Schutzeinrichtung aufgrund des speziellen Aufbaus keine zusätzliche Sicherheit bietet.

II

Anhang 7 wird wie folgt geändert:

Ziff. 41

  • Die erforderlichen Unterlagen können von den Herstellern oder Herstellerinnen der Bremskomponenten bzw. des Fahrzeuges oder von einer anerkannten Prüfstelle nach Artikel 17 Absatz 1 TGV4 erstellt werden. Bei Fahrzeugen, deren Unterlagen sich auf das nicht fertig karossierte Fahrzeug beziehen, muss der Umbauer oder die Umbauerin, der oder die das Fahrzeug fertigstellt, eine Bestätigung abgeben, dass anlässlich der Fertigstellung des Fahrzeuges die Aufbaurichtlinien des Fahrzeugherstellers oder der ‑herstellerin berücksichtigt worden sind.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2025 in Kraft.

15. Januar 2025

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

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