AS 2025 71
Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 19. Juni 19951 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen wird wie folgt geändert:
Ingressgestützt auf die Artikel 12, 103 und 106 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19582 (SVG),
Ersatz von Ausdrücken1 In den Artikeln 21, 23 Absatz 1, 24 und 27 Absatz 1 wird «Prüfstelle» ersetzt durch «anerkannte Prüfstelle nach Artikel 17 Absatz 1».2 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 2 Bst. mIm Sinne dieser Verordnung gelten als:m. Konformitätsbewertung: schriftlicher Nachweis anhand eines Prüfberichtes einer anerkannten Prüfstelle nach Artikel 17 Absatz 1, dass ein Gegenstand den schweizerischen Vorschriften entspricht;
Art. 4 Abs. 77 Für Gegenstände nach Anhang 1 Ziffer 2 sowie für Fahrzeugumbauten genügt für die Zulassung eine Konformitätsbewertung oder -beglaubigung oder ein Prüfbericht einer anerkannten Prüfstelle nach Artikel 17 Absatz 1.
Art. 14 Bst. aDie Konformitätserklärung wird anerkannt, wenn:a. Betrifft nur den französischen Text.
Art. 17 Zuständigkeit1 Die technische Prüfung muss von einer Prüfstelle durchgeführt werden, die für diese Prüfung anerkannt ist.2 Das Bundesamt führt ein öffentlich einsehbares Verzeichnis der anerkannten Prüfstellen. Im Verzeichnis werden die anerkannten Prüfstellen Zuständigkeitsbereichen für technische Prüfungen an bestimmten Gegenständen zugeordnet.3 Ist für die Durchführung einer technischen Prüfung keine Prüfstelle anerkannt, bestimmt das Bundesamt das Vorgehen.
Art. 17a Anerkennung1 Das Bundesamt kann weitere Stellen für die Durchführung von technischen Prüfungen anerkennen.2 Stellen, die für eine technische Prüfung anerkannt werden möchten, müssen dem Bundesamt ein Gesuch um Anerkennung einreichen.3 Sie werden für die technische Prüfung anerkannt, wenn sie:a. durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) oder, unter Berücksichtigung von Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 38 der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19963, durch eine ausländische staatliche oder staatlich beauftragte Akkreditierungsstelle für die Prüfung akkreditiert sind;b. plausibel darlegen können, dass sie über ausreichende Kenntnisse der für die Prüfung massgebenden Prüfvorschriften und -unterlagen (Art. 19) verfügen; undc. über eine Haftpflichtversicherung mit einem minimalen Deckungsbetrag von 10 Millionen Franken verfügen.4 Für eine technische Prüfung nach Prüfkonzepten (Art. 19a) werden Stellen anerkannt, wenn sie:a. nach Absatz 3 Buchstabe a für eine Prüfung akkreditiert sind und aus dieser Akkreditierung hervorgeht, dass sie über die erforderliche Kompetenz für die Durchführung der Prüfung nach Prüfkonzept verfügen; undb. über eine Haftpflichtversicherung nach Absatz 3 Buchstabe c verfügen.5 Eine Haftpflichtversicherung ist nicht erforderlich, wenn die Haftpflicht von einer staatlichen Behörde gedeckt wird oder die Prüfung durch eine staatliche Prüfstelle durchgeführt wird.6 Das Gesuch um Akkreditierung müssen die Stellen bei der SAS oder einer ausländischen staatlichen oder staatlich beauftragten Akkreditierungsstelle einreichen.7 Die Akkreditierung muss sich auf die Prüfvorschriften und -unterlagen (Art. 19) beziehen.8 Die SAS informiert das Bundesamt über Anpassung, Suspendierung und Entzug einer Akkreditierung.
Art. 17b Rechte und Pflichten von anerkannten Prüfstellen1 Anerkannte Prüfstellen nach Artikel 17 Absatz 1 sind zur Ausstellung von Konformitätsbewertungen, -beglaubigungen oder Prüfberichten berechtigt.2 Anerkannte Prüfstellen nach Artikel 17 Absatz 1, die aufgrund ausländischer Akkreditierungen anerkannt sind, müssen das Bundesamt über Anpassung, Suspendierung und Entzug der ausländischen Akkreditierungen informieren.3 Anerkannte Prüfstellen nach Artikel 17 Absatz 1 müssen dem Bundesamt alle Änderungen zur Haftpflichtversicherung mitteilen.4 Sie müssen dem Bundesamt und den Zulassungsbehörden auf Anfrage Auskunft zu ihren Prüfdokumenten geben.
Art. 17c Möglichkeit zur Notifizierung1 Wird eine Prüfstelle anerkannt, so wird sie in Anhang 2 aufgenommen.2 Der Eintrag in Anhang 2 ermöglicht ihre Notifizierung gemäss:a. Abkommen vom 21. Juni 19994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen;b. Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. März 19585 über die Annahme harmonisierter technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Regelungen erteilt wurden.3 Stellen, die sich notifizieren lassen wollen, müssen dem Bundesamt ein Gesuch um Notifizierung einreichen. Dieses kann gleichzeitig mit dem Gesuch um Anerkennung eingereicht werden.
Art. 17d Aufhebung der Anerkennung1 Die Anerkennung für die Durchführung einer technischen Prüfung wird aufgehoben:a. auf Antrag der anerkannten Prüfstelle;b. wenn die Voraussetzungen nach Artikel 17a Absatz 3 beziehungsweise 4 nicht mehr eingehalten sind; oderc. wenn sich die anerkannte Prüfstelle nicht an die Prüfvorschriften und -unterlagen (Art. 19) beziehungsweise die Prüfkonzepte (Art. 19a) hält.2 Das Bundesamt verfügt die Aufhebung der Anerkennung und allfälliger damit zusammenhängender Notifizierungen nach Artikel 17c Absatz 2. Einer Beschwerde gegen diese Verfügung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Art 18 Abs. 11 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin muss eine anerkannte Prüfstelle nach Artikel 17 Absatz 1 mit der Prüfung des Gegenstandes beauftragen.
Art. 19 Prüfvorschriften und -unterlagenDie Prüfvorschriften und -unterlagen richten sich nach:a. der Verordnung vom 19. Juni 19956 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) sowie den darin aufgeführten internationalen Rechtsakten und Normen;b. der vorliegenden Verordnung;c. den auf der VTS und der vorliegenden Verordnung basierenden Weisungen und sonstigen behördlichen Regelungen, welche die technischen Prüfungen betreffen.
Art. 19a Prüfkonzepte1 Liegen für Prüfungen nach Artikel 41 Absätze 4 und 5 VTS keine Prüfvorschriften und -unterlagen vor, so erstellt die anerkannte Prüfstelle nach Artikel 17 Absatz 1 ein eigenes Prüfkonzept.2 Die Verantwortung für die sachliche Richtigkeit des Prüfkonzepts obliegt der Prüfstelle.3 Die Prüfkonzepte sind aktuell zu halten und dem Bundesamt alle zwei Jahre zur Plausibilisierung einzureichen.4 Die Kosten des Bundesamtes für die Plausibilisierung des Prüfkonzeptes trägt die Prüfstelle.
Art 26 Abs. 22 Die Konformitätsüberprüfung wird vom Bundesamt anhand von Dokumenten und Unterlagen oder in Zusammenarbeit mit der zuständigen anerkannten Prüfstelle nach Artikel 17 Absatz 1 durchgeführt.
Art. 44 Bst. dMit Busse wird bestraft, sofern keine strengere Strafbestimmung anwendbar ist:d. wer als anerkannte Prüfstelle seinen Pflichten nach Artikel 17b Absätze 2–4 nicht nachkommt.
Art. 47a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Januar 20251 Prüfstellen nach Artikel 17 Absatz 1, die vor dem 1. Mai 2025 für Prüfungen nach Artikel 41 Absätze 4 und 5 VTS anerkannt worden sind, müssen dem Bundesamt innert zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Änderung ihr aktualisiertes Prüfkonzept erstmals zur Plausibilisierung einreichen.2 Prüfstellen nach Artikel 17 Absatz 1, die vor dem 1. Mai 2025 anerkannt worden sind, müssen die Voraussetzungen nach Artikel 17a Absatz 3 Buchstaben a und c beziehungsweise Absatz 4 spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Änderung erfüllen.
II
Anhang 2 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2025 in Kraft.
15. Januar 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter |
(17c Abs. 1)
Anerkannte Prüfstellen
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