AS 2025 714
Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 31. Oktober 20181 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 1, 2 und 2bis1 Die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a muss kontrolliert werden:a. auf Ganzjahresbetrieben: mindestens zweimal innerhalb von acht Jahren;b. auf Sömmerungsbetrieben: mindestens einmal innerhalb von acht Jahren.2 Die Einhaltung der Anforderungen der Verordnungen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b, c und e muss mindestens einmal innerhalb von acht Jahren kontrolliert werden. 2bis Die Kantone können abweichend von den Absätzen 1 und 2 in jedem Jahr bei maximal 10 Prozent der Betriebe auf eine der Grundkontrollen verzichten. Sie stützen sich bei der Auswahl auf eine eigene Risikoeinschätzung.
Art. 5 Abs. 4bis4bis Die Kontrolle nach Absatz 4 muss nicht durchgeführt werden, wenn:a. die Summe der Direktzahlungen bei der neu oder wieder angemeldeten Direktzahlungsart unter 500 Franken liegt; oderb. der Produktionssystembeitrag zum Verzicht auf Pflanzenschutzmittel unterbrochen wurde und der Unterbruch höchstens ein Jahr dauerte.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
29. Oktober 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter |