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AS 2025 718

Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (AEV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 20111 wird wie folgt geändert:

Art. 5 Zollansätze für Zucker1 Die Zollansätze der Tarifnummern 1701 und 1702 werden vom BLW in Anhang 1 Ziffer 18 festgelegt.2 Das BLW überprüft die Zollansätze monatlich und setzt sie so fest, dass der Grenzschutz zwischen 0 und 14 Franken je 100 Kilogramm beträgt. Es passt die Zollansätze an, wenn der für den Folgemonat berechnete Grenzschutz mehr als 1 Franken je 100 Kilogramm vom aktuellen, auf ganze Franken gerundeten Grenzschutz abweicht.3 Der Grenzschutz besteht aus den Zollansätzen und den Garantiefondsbeiträgen nach Artikel 16 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 20162. Er wird nach der folgenden Formel berechnet: (Referenzpreis – Erhebungspreis) * 0.466667 + 7.4 Der Referenzpreis entspricht dem arithmetischen Mittel der Erhebungspreise der vorangehenden 60 Monate und wird jährlich für das folgende Kalenderjahr ermittelt. Er muss mindestens 55 und höchstens 90 Franken pro 100 Kilogramm betragen.5 Der Erhebungspreis ist das arithmetische Mittel aus:a. dem Preis für Zucker in der Europäischen Union, lose ab Werk;b. dem Preis für Zucker auf dem Weltmarkt, franko Zollgrenze und nicht veranlagt;c. dem Preis für Zucker aus Schweizer Zuckerrüben, für deren Anbau weder Beiträge für biologische Landwirtschaft noch Beiträge für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau nach Artikel 66 beziehungsweise 68 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20133 ausgerichtet werden, lose ab Werk.6 Als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Preise nach Absatz 5 dienen insbesondere:a. die von der Europäischen Kommission veröffentlichten Preise;b. die Preise franko Zollgrenze, nicht veranlagt; undc. die repräsentativen Preisinformationen verschiedener Handelspartner.

Art. 8 Abs. 22 Das BLW ermittelt die Preise landwirtschaftlicher Erzeugnisse franko Zollgrenze, nicht veranlagt. Als Berechnungsgrundlagen dienen insbesondere Börseninformationen und repräsentative Preisinformationen verschiedener Handelspartner. Für Zucker werden Börseninformationen nicht einbezogen.

II

Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.

III

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2026 in Kraft.

2 Artikel 5 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.

29. Oktober 2025

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

(Art. 1 Abs. 1, 4, 5 Abs. 1, 7, 10, 13 Abs. 2, 27 Abs. 1, 32 Abs. 1, 34 und 37 Abs. 3)

Verzeichnis der anwendbaren Zollansätze bei der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Angabe der GEB‑Pflicht, der Importrichtwerte und der Zuordnung zu den marktordnungsspezifischen Vorschriften, zu den Gruppen der Schwellenpreise sowie zu den Zoll- oder Teilzollkontingenten

Ziff. 15 Tabelle

15. Marktordnung Getreide und verschiedene Samen und Früchte zur menschlichen Ernährung

Die nachstehenden Einträge werden wie folgt geändert: Tarifnummer Zollansatz je
100 kg brutto
[1] (CHF) Anzahl kg brutto
ohne GEB-Pflicht Zollkontingent
(Nr) Ergänzungen 1001.1921 1.00 [15-2] 26 1001.1929 30.00 keine GEB-Pflicht 1001.9921 15.00 [15-2] 27 [15-1] 1001.9929 40.00 keine GEB-Pflicht 1002.9021 15.00 [15-2] 27 [15-1] 1002.9029 40.00 keine GEB-Pflicht 1003.9041 Anhang 2 keine GEB-Pflicht 28 [15-1] 1003.9049 20.00 keine GEB-Pflicht 1004.9021 Anhang 2 keine GEB-Pflicht 28 [15-1] 1004.9029 20.00 keine GEB-Pflicht 1005.9021 Anhang 2 keine GEB-Pflicht 28 [15-1] 1005.9029 20.00 keine GEB-Pflicht 1007.9021 15.00 [15-2] 27 [15-1] 1008.1021 15.00 [15-2] 27 [15-1] 1008.2921 15.00 [15-2] 27 [15-1] 1008.4021 15.00 [15-2] 27 [15-1] 1008.5021 15.00 [15-2] 27 [15-1] 1008.6031 15.00 [15-2] 27 [15-1] 1008.6039 40.00 keine GEB-Pflicht 1008.9023 15.00 [15-2] 27 [15-1] …

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