AS 2025 721
Verordnung
über den Schutz von Pflanzen
vor besonders gefährlichen Schadorganismen
(Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV)
(Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 20181 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Bst. gbis und hIm Sinne dieser Verordnung sind:gbis. Befallszone: Gebiet, in dem die Verbreitung eines Quarantäneorganismus so weit fortgeschritten ist, dass in diesem Gebiet die Tilgung des Organismus nicht mehr möglich ist und daher nur noch Eindämmungsmassnahmen durchgeführt werden;h. Befallsherd: einzelne Pflanzen ausserhalb der Befallszone, die von besonders gefährlichen Schadorganismen befallen sind oder bei denen ein Befallsverdacht besteht und die daher Tilgungsmassnahmen unterstehen; zum Befallsherd gehört auch die unmittelbare Umgebung der Pflanzen;
Art. 10 Abs. 3 und 43 Solange die Diagnose nicht vorliegt, ergreift der zuständige kantonale Dienst angemessene Massnahmen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a–e und i.4 Betrifft der Verdacht einen zugelassenen Betrieb, so ist der EPSD für die Massnahmen nach den Absätzen 1 und 3 zuständig; die Zuständigkeit bleibt hingegen beim kantonalen Dienst, wenn: a. der Verdacht eine Ware betrifft, die nicht unter Artikel 60 Absätze 1 und 2 oder 89 fällt; undb. von den Waren nach Artikel 60 Absätze 1 und 2 oder 89, mit denen der Betrieb umgeht, keine als Wirt oder Träger des Quarantäneorganismus bekannt ist, und ausgeschlossen werden kann, dass der Quarantäneorganismus diese Waren befallen kann.
Art. 12 Information der Öffentlichkeit sowie der betroffenen Personen1 Wurde das Auftreten eines prioritären Quarantäneorganismus von einem vom EPSD benannten Laboratorium bestätigt, so informiert das zuständige Bundesamt, in Absprache mit der zuständigen kantonalen Stelle, so rasch wie möglich die Öffentlichkeit über das Auftreten des prioritären Quarantäneorganismus und die Gefahr, die von ihm ausgeht. 2 Die zuständige kantonale Stelle informiert die betroffenen Personen sowie die Öffentlichkeit so rasch wie möglich über die bereits ergriffenen und die geplanten Massnahmen.
Art. 13 Abs. 1 Bst. e, 4 und 51 Wird das Auftreten eines Quarantäneorganismus festgestellt, so bestimmt das zuständige Bundesamt, welche Massnahmen zur Tilgung geeignet sind. Zu diesen Massnahmen gehören insbesondere:e. das Verbot des Anbaus oder des Anpflanzens von Wirtspflanzen in einer Parzelle, die von einem Quarantäneorganismus oder seinem Vektor befallen ist oder bei der von einem solchen Befall auszugehen ist, bis der Befall beziehungsweise das Befallsrisiko nicht mehr besteht;4 Betrifft der Verdacht einen zugelassenen Betrieb, so ist der EPSD für das Ergreifen der Massnahmen nach Absatz 1 und für die Abklärungen nach Absatz 3 zuständig; die Zuständigkeit bleibt hingegen beim kantonalen Dienst wenn:a. der Verdacht eine Ware betrifft, die nicht unter Artikel 60 Absätze 1 und 2 oder 89 fällt; undb. von den Waren nach Artikel 60 Absätze 1 und 2 oder 89, mit denen der Betrieb umgeht, keine als Wirt oder Träger des Quarantäneorganismus bekannt ist, und ausgeschlossen werden kann, dass der Quarantäneorganismus diese Waren befallen kann.5 Das zuständige Bundesamt kann Richtlinien, Notfallpläne oder Vollzugshilfen erlassen, die gewährleisten, dass die Massnahmen zur Bekämpfung von Quarantäneorganismen einheitlich und sachgerecht durchgeführt werden. Vor dem Erlass hört das zuständige Bundesamt die betroffenen kantonalen Dienste an.
Art. 14 Festlegung eines Aktionsplans bei prioritären QuarantäneorganismenWird das Auftreten eines prioritär zu behandelnden Quarantäneorganismus festgestellt, so erarbeitet der zuständige kantonale Dienst in Absprache mit dem zuständigen Bundesamt einen Aktionsplan. Dieser umfasst einen Zeitplan zur Umsetzung der vom zuständigen Bundesamt bestimmten Tilgungs- oder Eindämmungsmassnahmen sowie die Zuständigkeiten für die Umsetzung dieser Massnahmen.
Art. 16 Abs. 11 Das zuständige Bundesamt grenzt in Absprache mit den zuständigen Diensten der betroffenen Kantone das Gebiet ab, in dem es nach Anhörung dieser Dienste die Durchführung von Eindämmungsmassnahmen anordnen kann. Das Gebiet umfasst die Befallszone und eine Pufferzone.
Art. 39a Abs. 11 Der EPSD kann die Einfuhr von Waren, welche die Voraussetzungen nach Artikel 38a nicht erfüllen, zu den Zwecken nach Artikel 37 Absatz 1 auf Gesuch hin bewilligen, wenn die Ausbreitung von Quarantäneorganismen ausgeschlossen werden kann. Besteht für die Ware ein akuter Versorgungsengpass, so kann er die Einfuhr auch zu anderen Zwecken bewilligen.
Art. 42 Abs. 11 Der EPSD kann die Überführung von Waren nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a in ein Schutzgebiet zu den Zwecken nach Artikel 37 Absatz 1 auf Gesuch hin bewilligen, wenn die Ausbreitung von Quarantäneorganismen ausgeschlossen werden kann. Besteht für die Ware ein akuter Versorgungsengpass, so kann er die Überführung auch zu anderen Zwecken bewilligen.
Art. 61 Pflanzenpass für Waren aus Drittländern1 Die folgenden Pflanzenpässe werden vom EPSD auf der Grundlage des vom Drittland ausgestellten Pflanzengesundheitszeugnisses ausgestellt, sofern er festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für den Pflanzenpass erfüllt sind: a. Pflanzenpass für das Inverkehrbringen von pflanzenpasspflichtigen Waren, die aus einem Drittland eingeführt werden; b. Pflanzenpass für die Durchfuhr von pflanzenpasspflichtigen Waren nach Artikel 55.2 Ist der Importeur ein für das Ausstellen von Pflanzenpässen zugelassener Betrieb (Art. 76), so kann der Pflanzenpass von ihm ausgestellt werden. Bis der Pflanzenpass ausgestellt ist, muss der betreffenden Ware beigefügt sein:a. eine vom EPSD ausgestellte amtlich beglaubigte Kopie des vom Drittland ausgestellten Pflanzengesundheitszeugnisses; oderb. ein vom EPSD erstelltes Dokument mit den erforderlichen Informationen aus dem Informationssystem nach Artikel 103 der Verordnung (EU) 2016/20312, sofern das vom Drittland ausgestellte Pflanzengesundheitszeugnis oder eine digitale Kopie davon in diesem System zugänglich ist.
Art. 62 Abs. 11 Der EPSD kann das Inverkehrbringen von Waren, welche die Voraussetzungen nach Artikel 59a nicht erfüllen, den zu den Zwecken nach Artikel 37 Absatz 1 auf Gesuch hin bewilligen, wenn die Ausbreitung von Quarantäneorganismen ausgeschlossen werden kann. Besteht für die Ware ein akuter Versorgungsengpass, so kann er das Inverkehrbringen auch zu anderen Zwecken bewilligen.
Art. 106 Abs. 1 Bst. c1 Die zuständigen Bundesämter können dem BAZG, den zuständigen kantonalen Diensten und den folgenden unabhängigen Kontrollorganisationen die folgenden Aufgaben übertragen:c. den unabhängigen Kontrollorganisationen nach Artikel 180 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 beziehungsweise nach den Artikeln 32 und 50a des Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991 die folgenden Kontrollen:1. Kontrollen im Zusammenhang mit dem Pflanzenpass, insbesondere Kontrollen für Ausnahmebewilligungen nach den Artikeln 42 und 62,2. Einfuhrkontrollen nach dem 4. Abschnitt des 6. Kapitels (Art. 43−54),3. Kontrollen im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach Artikel 77, 4. Kontrollen der Betriebe nach den Artikeln 78 und 91.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
29. Oktober 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter |