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AS 2025 722

Verordnung
über koordinierte Massnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen der Kulturpflanzen
vom 29. Oktober 2025

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 153a des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981,

verordnet:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die koordinierten Massnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen, die landwirtschaftliche Kulturpflanzen gefährden und nicht unter die Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 20182 fallen.

Sie regelt die Anforderungen an die Verwendung von Organismen zur Bekämpfung von Schadorganismen bei der klassischen biologischen Bekämpfung.

Art. 2 Klassische biologische Bekämpfung

Als klassische biologische Bekämpfung gilt die Verwendung von gebietsfremden Mikroorganismen oder Makroorganismen, die sich nach ihrer Aussetzung ansiedeln, vermehren und einen gebietsfremden Schadorganismus bekämpfen können, ohne dass regelmässige Freilassungen erforderlich sind.

2. Abschnitt Koordinierte Bekämpfungsmassnahmen

Art. 3 Voraussetzungen für die Anordnung koordinierter Bekämpfungsmassnahmen

Koordinierte Massnahmen zur Bekämpfung eines Schadorganismus können angeordnet werden:

  • a. um dessen Verbreitung in der Schweiz zu begrenzen;

  • b. wenn dessen Bekämpfung nur wirksam ist, wenn sie auf regionaler Ebene erfolgt; oder

  • c. um die Einführung einer Massnahme der klassischen biologischen Bekämpfung auf regionaler Ebene zu fördern.

Art. 4 Liste der Schadorganismen und der koordinierten Bekämpfungsmassnahmen

Die Schadorganismen und die koordinierten Bekämpfungsmassnahmen sind in Anhang 1 festgelegt.

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) kann Anhang 1 ändern; es kann insbesondere neue Schadorganismen oder neue koordinierter Bekämpfungsmassnahmen in Anhang 1 aufnehmen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 3 erfüllt sind. Es hört vorgängig die Kantone an.

Es kann insbesondere die folgenden koordinierten Bekämpfungsmassnahmen in Anhang 1 aufnehmen:

  • a. Pflicht zur Überwachung eines Gebiets, um zu prüfen, ob ein Schadorganismus auftritt;

  • b. Pflicht, das Auftreten eines Schadorganismus zu melden;

  • c. Pflicht, bestimmte Mittel der direkten oder indirekten Bekämpfung einzusetzen.

Art. 5 Auf lokaler Ebene koordinierte Bekämpfungsmassnahmen

Die Kantone können im Fall nach Artikel 3 Buchstabe b koordinierte Massnahmen zur Bekämpfung anderer Organismen als der in Anhang 1 aufgeführten Organismen anordnen.

3. Abschnitt Massnahmen zur klassischen biologischen Bekämpfung

Art. 6

Ein Organismus kann für die klassische biologische Bekämpfung zugelassen werden, wenn er eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  • a. Er ist in Anhang 2 des Standards PM6/33 der Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO) betreffend biologische Bekämpfungsmittel, die in der EPPO-Region sicher verwendet werden, aufgeführt.

  • b. Er ist im Rahmen der klassischen biologischen Bekämpfung in Frankreich, in Italien oder in den Niederlanden zugelassen.

  • c. Die Anforderungen an den Umgang gemäss den Artikeln 12 und 15 Absätze 1 und 2 der Freisetzungsverordnung vom 10. September 20084 sind erfüllt.

Soll ein Organismus gestützt auf Absatz 1 Buchstabe a oder b zugelassen werden, so unterbreitet das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) die den Organismus betreffende Dokumentation dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) zur Stellungnahme. Das BAFU nimmt innert 30 Tagen dazu Stellung.

Soll ein Organismus gestützt auf Absatz 1 Buchstabe c zugelassen werden, so führt das BLW eine Risikobewertung gemäss dieser Bestimmung durch und unterbreitet sie dem BAFU zur Stellungnahme. Das BAFU nimmt innert 30 Tagen dazu Stellung.

Das BLW kann ein Bewilligungsgesuch für Freisetzungsversuche nach den Artikeln 20 und 21 der Freisetzungsverordnung für Organismen einreichen, die im Rahmen der klassischen biologischen Bekämpfung verwendet werden sollen, wenn dies erforderlich ist, um zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe c erfüllt sind.

Das WBF legt die Organismen, die zur klassischen biologischen Bekämpfung verwendet werden können, und die Voraussetzungen für deren Verwendung in Anhang 2 fest.

4. Abschnitt Vollzug

Art. 7 Entwicklung von Bekämpfungsmassnahmen

Das BLW kann Projekte anstossen, um:

  • a. die Notwendigkeit neuer koordinierter Bekämpfungsmassnahmen zu prüfen;

  • b. die Wirksamkeit bestehender koordinierter Bekämpfungsmassnahmen zu prüfen; und

  • c. bestehende koordinierte Bekämpfungsmassnahmen in der Praxis zu verbreiten.

Es kann Massnahmen der klassischen biologischen Bekämpfung unterstützen, indem es Forschungsprojekte zu klassischen biologischen Bekämpfungsmitteln, die Bewertung der biologischen Sicherheit und die Zucht dieser Bekämpfungsmittel im Hinblick auf deren Verwendung finanziert.

Art. 8 Aufgaben der Kantone

Die Kantone sorgen für die Umsetzung und die Kontrolle der koordinierten Bekämpfungsmassnahmen nach Anhang 1.

Sie überwachen die Freilassung der in Anhang 2 aufgeführten Organismen, die im Rahmen der klassischen biologischen Bekämpfung verwendet werden.

5. Abschnitt Inkrafttreten

Art. 9

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

29. Oktober 2025

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Karin Keller Sutter
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

(Art. 4, 5 und 8 Abs. 1)

Koordinierte Bekämpfungsmassnahmen

1 Bekämpfungsmassnahmen gegen Erdmandelgras

  • 1.1 Pflicht zur Meldung von Befallszonen

    • a. Die Bewirtschaftenden sind verpflichtet, den kantonalen Pflanzenschutzdiensten die mit Erdmandelgras befallenen Parzellen zu melden.

    • b. Die Bewirtschaftenden sind verpflichtet, Lohnunternehmen, die Arbeiten in befallenen Parzellen durchführen, vorgängig zu informieren und ihnen genaue Angaben zu der oder den mit Erdmandelgras befallenen Zonen innerhalb der Parzelle, auf der die Arbeiten durchgeführt werden, zu machen.

  • 1.2 Koordinierte Bekämpfungsmassnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Erdmandelgras

    • a. Wer mit der Durchführung von Arbeiten in befallenen Parzellen beauftragt ist, muss die Arbeiten so planen, dass sie in der oder den befallenen Zonen der Parzelle als letztes ausgeführt werden.

    • b. Wer mit der Durchführung von Arbeiten in befallenen Parzellen beauftragt ist, muss die Fahrzeug- und Maschinenteile, die mit durch Erdmandelgras kontaminierter Erde in Berührung gekommen sind, reinigen.

    • c. Die Bewirtschaftenden ergreifen Massnahmen, um die Population von Erdmandelgras in den befallenen Parzellen gemäss den Empfehlungen der kantonalen Pflanzenschutzdienste zu reduzieren.

2 Bekämpfungsmassnahmen gegen Maiswurzelbohrer (Diabrotica virgifera virgifera)

  • 2.1 Koordinierte Bekämpfungsmassnahmen in den befallsfreien Gebieten

    • a. Als befallsfreie Gebiete gelten Gebiete, in denen kein Fang festgestellt wurde oder in denen der Maiswurzelbohrer ein erstes Mal gefangen wurde, ohne dass im Folgejahr Wiederfänge erfolgten.

    • b. Die Kantone richten ein Fallennetzwerk gemäss den Empfehlungen des BLW ein.

  • 2.2 Koordinierte Bekämpfungsmassnahmen in den befallenen Gebieten

    • a. Als befallene Gebiete gelten andere als die in Ziffer 2.1 Buchstabe a definierten Gebiete.

    • b. Der Anbau von Mais auf Parzellen, auf denen im laufenden Kalenderjahr Mais angebaut wurde, ist im darauffolgenden Kalenderjahr verboten.

    • c. Die Kantone können den Anbau von Mais zwei Jahre hintereinander erlauben, wenn Mais auf eine Wiese folgt. In diesem Fall richten die Kantone ein Fallennetzwerk gemäss den Empfehlungen des BLW ein. Mais darf nicht zwei Jahre hintereinander angebaut werden, wenn die Fangzahl von 250 Fängen pro Falle und pro Jahr überschritten wird.

(Art. 6 und 8 Abs. 2)

Organismen, die bei der klassischen biologischen Bekämpfung verwendet werden dürfen, sowie Voraussetzungen für die Verwendung

1 Schlupfwespe Ganaspis kimorum zur Bekämpfung der Kirschessigfliege (Drosophila suzukii)

1 Die Verwendung der Schlupfwespe Ganaspis kimorum ist als Massnahme zur klassischen biologischen Bekämpfung der Kirschessigfliege unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  • a. Die Freilassungen können in den folgenden Kulturen sowie in ihrer Umgebung erfolgen: Steinobst, Beerenobst, Reben.

  • b. Die Schlupfwespen stammen ausschliesslich aus einer vom BLW anerkannten Zucht.

2 Die folgenden Daten sind dem zuständigen kantonalen Dienst innerhalb von zehn Tagen vor der Freilassung zu übermitteln. Der zuständige kantonale Dienst übermittelt dem BLW diese Informationen spätestens am 31. Oktober des laufenden Jahres:

  • a. Datum der Freilassung;

  • b. Koordinaten der Freilassung;

  • c. Fläche und Menge der ausgesetzten Schlupfwespen;

  • d. Kultur;

  • e. für die Freilassung verantwortliche Kontaktperson.

2 Schlupfwespen Acerophagus malinus und Allotropa burelli zur Bekämpfung der Bananenschmierlaus (Pseudococcus comstocki)

1 Die Verwendung der Schlupfwespen Acerophagus malinus und Allotropa burelli ist als Massnahme zur klassischen biologischen Bekämpfung der Bananenschmierlaus unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  • a. Die Freilassungen können in den folgenden Kulturen sowie in ihrer Umgebung erfolgen: Steinobst, Beerenobst, Reben.

  • b. Die Freilassungen erfolgen in den Gemeinden, in denen das Auftreten der Bananenschmierlaus durch den kantonalen Pflanzenschutzdienst bestätigt wurde, sowie in den an die Befallsherde angrenzenden Gemeinden.

  • c. Die Schlupfwespen stammen ausschliesslich aus einer vom BLW anerkannten Zucht.

2 Die folgenden Daten sind dem zuständigen kantonalen Dienst innerhalb von zehn Tagen vor der Freilassung zu übermitteln. Der zuständige kantonale Dienst übermittelt dem BLW diese Informationen spätestens am 31. Oktober des laufenden Jahres:

  • a. Datum der Freilassung;

  • b. Koordinaten der Freilassung;

  • c. Fläche und Menge der ausgesetzten Schlupfwespen;

  • d. Kultur;

  • e. für die Freilassung verantwortliche Kontaktperson.

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