Diese Verordnung regelt:
a. die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung für den Einbau, die Nachprüfung und die Reparatur von Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und Fahrtschreibern;
b. die Pflichten der Bewilligungsinhaberinnen;
c. die Erteilung und den Widerruf der Bewilligung sowie die Verweigerung der Erneuerung der Bewilligung;
d. die Aufsicht über die Bewilligungsinhaberinnen.