AS 2025 733
Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Restaurantangestellte/Restaurantangestellter mit eidgenössischem Berufsattest
Präambel
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)
verordnet:
I
Die Verordnung des SBFI vom 6. November 20181 über die berufliche Grundbildung Restaurantangestellte/Restaurantangestellter mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) wird wie folgt geändert:
Art. 7 Abs. 33 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 9. April 20252 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
Gliederungstitel vor Art. 106.Abschnitt:
Fachliche Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 80 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 80 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, ein eidgenössisches Berufsattest oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.6 Der Betrieb organisiert die Arbeitszeit der Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner und Fachkräfte so, dass die Lernenden während der beruflichen Praxis von einer Berufsbildnerin oder einem Berufsbildner oder von einer Fachkraft beaufsichtigt sind.
Art. 18 Abs. 1 Bst. b und c1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:b. Aufgehobenc. Allgemeinbildung: Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 9. April 20253 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
Art. 19 Abs. 22 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung: a. praktische Arbeit: 50 %;b. Allgemeinbildung: 20 %;c. Erfahrungsnote: 30 %.
Art. 21 Abs. 22 Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten wie folgt gewichtet: a. praktische Arbeit: 80 %;b. Allgemeinbildung: 20 %.
Art. 26 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 7. November 2025 und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen1 Die Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b, 19 Absatz 2 und 21 Absatz 2 der Änderung vom 7. November 2025 kommen ab dem 1. Januar 2028 zur Anwendung.2 Lernende, die ihre Ausbildung als Restaurantangestellte oder Restaurantangestellter mit EBA vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 7. November 2025 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, sofern der Abschluss vor dem 31. Dezember 2029 erfolgt.3 Lernende, die nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 7. November 2025 eine verkürzte Ausbildung beginnen, die vor der erstmaligen Anwendung der Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b, 19 Absatz 2 und 21 Absatz 2 endet, absolvieren sie nach bisherigem Recht und schliessen sie nach bisherigem Recht ab, sofern der Abschluss vor dem 31. Dezember 2029 erfolgt.4 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Restaurantangestellte oder Restaurantangestellter mit EBA gemäss bisherigem Recht absolviert haben und dieses bis zum 31. Dezember 2029 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
7. November 2025 | Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Martina Hirayama |