Jedes ins Wasser ausgesetzte oder ausgelegte Fischereigerät muss mit einem schwimmenden Kennzeichen versehen sein, auf dem der Name und Vorname des Patentinhabers oder der Patentinhaberin gut lesbar aufgedruckt ist.
Die Markierungen müssen an einem Fischereigerät angebracht sein; eine Ausnahme gilt für das verankerte Grosse Schwebnetz bis zum 31. März.
Die Grossen Schwebnetze müssen an einem Ende des Satzes mit einem mindestens 40 cm breiten und 70 cm hohen schwarzen Fähnchen, das mindestens 1,40 m über der Wasseroberfläche liegt, und am anderen Ende des Satzes mit einem üblichen weissen Standlicht versehen sein.
Die Bodennetze sind folgendermassen zu markieren:
a) Die Netze müssen an beiden Enden mit einem Schwimmer markiert sein, auf dem ein Fähnchen mit mindestens 50 cm Seitenlänge montiert ist; das Fähnchen ist landwärts rot, seewärts schwarz und muss mindestens 50 cm über der Wasseroberfläche angebracht sein. In den Genfer Gewässern ausserhalb des Gewässerbereichs von Céligny muss das rote Fähnchen rechtsufrig und das schwarze Fähnchen linksufrig gesetzt werden. Westlich der Linie zwischen dem Turm der Kirche von Yvoire und Villas Prangins (Club House des Golfs) kann anstelle dieser Schwimmer eine einzige rote Fahne mit einer Seitenlänge von 1 m verwendet werden, die mindestens 1,40 m über der Wasseroberfläche angebracht ist.
b) Zur Kennzeichnung eines einzelnen, senkrecht zum Ufer ausgelegten Netzes kann anstelle der in Buchstabe a erwähnten Vorkehrungen ein an einem Schaft befestigtes rot-schwarzes Fähnchen mit 30 cm Seitenlänge verwendet werden, welches mindestens 50 cm aufragt und uferseitig gesetzt ist.
Die Fischreuse ist mit einem weissen Schwimmer zu kennzeichnen, der mit einem mindestens 15 cm hohen und mindestens 20 cm langen Fähnchen markiert ist; das Fähnchen muss mindestens 30 cm aufragen. Für Häfen können die zuständigen Behörden der beiden Staaten zur Vereinfachung der Navigation spezielle Markierungen vorsehen.
Die Reuse für den Fang von Schleien und Brachsmen ist mit einem weissen Schwimmer zu kennzeichnen, der mit einem grünen, mindestens 15 cm hohen und mindestens 20 cm langen Fähnchen markiert ist; das Fähnchen muss mindestens 30 cm aufragen.
Die Krebsreuse ist mit einem weissen Schwimmer zu kennzeichnen, der mit einem gelben, mindestens 15 cm hohen und mindestens 20 cm langen Fähnchen markiert ist; das Fähnchen muss mindestens 30 cm aufragen. Für Sätze mit zehn Reusen genügt hingegen eine einzige Markierung.
Die Schweb- und Legeschnüre sind an beiden Enden mit einer schwarz-weissen, mindestens 15 cm hohen und mindestens 20 cm langen Fahne zu markieren; die Fahne muss mindestens 30 cm aufragen.