AS 2025 740
Schweizerisches Strafgesetzbuch
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 22. Februar 20241
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 15. Mai 20242,
beschliesst:
I
Das Strafgesetzbuch3 wird wie folgt geändert:
Art. 181bNachstellungWer jemanden auf eine Weise beharrlich verfolgt, belästigt oder bedroht, die geeignet ist, seine Lebensgestaltungsfreiheit erheblich zu beschränken, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 20. Juni 2025 Die Präsidentin: Maja Riniker | Ständerat, 20. Juni 2025 Der Präsident: Andrea Caroni |
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 9. Oktober 2025 unbenützt abgelaufen.4
2 Es wird auf den 1. Januar 2026 in Kraft gesetzt.5
19. November 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter |