AS 2025 742
Verordnung des SBFI
über die berufliche Grundbildung
Automobil-Fachfrau/Automobil-Fachmann
mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
Änderung vom 7. November 2025
Präambel
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)
verordnet:
I
Die Verordnung des SBFI vom 12. Oktober 20171 über die berufliche Grundbildung Automobil-Fachfrau/Automobil-Fachmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird wie folgt geändert:
Kasten zwischen Titel und Ingress Ziff. 46326Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 1 Abs. 2 Bst. bBetrifft nur den italienischen Text.
Art. 4 Bst. d Ziff. 8 und 9Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:d. Überprüfen und Reparieren von Systemen:8. Fahrerassistenz- und Infotainmentsysteme reparieren,9. Elektro- und Hybridantriebe reparieren.
Art. 7 Abs. 33 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 9. April 20252 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
Gliederungstitel vor Art. 106.Abschnitt:
Fachliche Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner1 Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:a. Automobil-Fachfrau oder -Fachmann EFZ mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;b. Automobil-Mechatronikerin oder -Mechatroniker EFZ mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;c. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Automobil-Fachfrau und des Automobil-Fachmannes EFZ oder der Automobil-Mechatronikerin und des Automobil-Mechatronikers EFZ und mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;d. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.2 Berufsbildnerinnen und Berufsbildner müssen zusätzlich zu den Qualifikationen nach Absatz 1 über ein Didaktikmodul des Auto Gewerbe Verbandes Schweiz (AGVS) mit Abschluss verfügen.
Art. 11 Abs. 1, 2 und 61 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 80 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 50 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 80 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 50 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.6 Der Betrieb organisiert die Arbeitszeit der Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner und der Fachkräfte so, dass die Lernenden während der beruflichen Praxis von einer Berufsbildnerin oder einem Berufsbildner oder von einer Fachkraft beaufsichtigt sind.
Art. 18 Abs. 1 Bst. c1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:c. Allgemeinbildung: Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 9. April 20253 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
Art. 22 Abs. 2bis2bis Es führt die Fachrichtung auf.
Art. 23 Sachüberschrift und Abs. 1 EinleitungssatzBetrifft nur den französischen Text.
Art. 26 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 7. November 2025 und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen1 Die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 Buchstabe d Ziffern 8 und 9 der Änderung vom 7. November 2025 werden im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Automobil-Fachfrau oder Automobil-Fachmann EFZ erstmals ab dem 1. Januar 2029 geprüft.2 Lernende, die ihre Ausbildung als Automobil-Fachfrau oder Automobil-Fachmann EFZ vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 7. November 2025 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, sofern der Abschluss vor dem 31. Dezember 2030 erfolgt.3 Lernende, die nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 7. November 2025 eine verkürzte Ausbildung beginnen, absolvieren sie nach bisherigem Recht und schliessen sie nach bisherigem Recht ab, sofern der Abschluss vor dem 31. Dezember 2030 erfolgt.4 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Automobil-Fachfrau oder Automobil-Fachmann EFZ gemäss bisherigem Recht absolviert haben und dieses bis zum 31. Dezember 2030 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2026 in Kraft.
7. November 2025 | Staatssekretariat für Bildung, Forschung Martina Hirayama |