AS 2025 755
AS 2025 755
Präambel
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)
verordnen:
I
Die Verordnung des WBF und des UVEK vom 14. November 20191 zur Pflanzengesundheitsverordnung wird wie folgt geändert:
Art. 21 Abs. 22 Als Personalkosten einschliesslich Spesen und Auslagen werden anerkannt:a. ein Tagesansatz von 520 Franken: für Massnahmen, die der Kanton selber durchführt oder mit deren Durchführung er Gemeinden beauftragt;b. die dem Kanton effektiv entstandenen Kosten: für Massnahmen, mit deren Durchführung er den Zivilschutz oder Dritte beauftragt.
Art. 22 Gesuche um Abgeltungen1 Gesuche um Abgeltungen für Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen sind bis spätestens Ende März des Jahres einzureichen, das auf das Jahr folgt, in dem die Massnahmen durchgeführt wurden.2 Gesuche um Abgeltungen für Abfindungen, die die Kantone Betrieben für entstandene Schäden gewährt haben, sind bis spätestens Ende März des Jahres einzureichen, das auf das Jahr folgt, in dem die Abfindungen gewährt wurden.3 Dem Gesuch sind alle erforderlichen Belege beizulegen.4 Das BLW stellt das Gesuchsformular in geeigneter Form zur Verfügung.
II
Die Anhänge 1 und 4–8a werden gemäss Beilage geändert.
III
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
29. Oktober 2025 | Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung: Guy Parmelin |
29. Oktober 2025 | Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Albert Rösti |
(Art. 2)
Quarantäneorganismen
Ziffer 1.3.9 erhält die folgende neue Fassung: Schadorganismus [EPPO Code] Prioritär zu
behandeln Zuständige
Behörde 1.3.9 Anoplophora chinensis (Forster) [ANOLCN] ja BAFU
Ziffer 1.3.77 erhält die folgende neue Fassung: Schadorganismus [EPPO Code] Prioritär zu
behandeln Zuständige
Behörde 1.3.77 Scolytinae spp. (aussereuropäische Arten) [1SCOLF] BAFU
(BLW2)
Ziffer 2.3.1 wird aus der Tabelle gestrichen.
(Art. 5 Abs. 1)
Massnahmen gegen das Auftreten von geregelten Nicht-Quarantäneorganismen (GNQO) auf spezifischen
zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen
Ziffer 4.2.3 erhält die folgende neue Fassung: Schadorganismus oder Symptome Pflanzenart Voraussetzungen 4.2.3 Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld Camellia L., Castanea sativa Mill., Fraxinus excelsior L., Larix decidua Mill., Larix kaempferi (Lamb.) Carrière, Larix × eurolepis A. Henry, Pseudotsuga menziesii (Mirb.) Franco, Quercus cerris L., Quercus ilex L., Quercus rubra L., Rhododendron L., ausser R. simsii L., Viburnum L. a. Die Pflanzen wurden in Gebieten erzeugt, die von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) befunden wurden; oderb. auf der Produktionsfläche wurden an Wirtspflanzen während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) festgestellt; oderc. i) Pflanzen auf der Produktionsfläche mit Symptomen von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) und alle Pflanzen im Umkreis von 2 m um das symptomatische Material wurden entfernt und vernichtet, einschliesslich anhaftender Erde;undii) für alle Wirtspflanzen im Umkreis von 10 m von symptomatischen Pflanzen sowie die restlichen Pflanzen der betroffenen Partie gilt:– Innerhalb von drei Monaten während der Vegetationsperiode nach dem Nachweis symptomatischer Pflanzen wurden keine Symptome eines Befalls mit Phytophthora ramorum (EU-Isolate) auf diesen Pflanzen bei mindestens zwei Inspektionen zu geeigneten Zeitpunkten für den Nachweis des Schadorganismus festgestellt, und während dieser Dreimonatsfrist wurden keine Behandlungen zur Unterdrückung der Symptome eines Befalls mit Phytophthora ramorum (EU-Isolate) durchgeführt; wird der Befall während den letzten drei Monaten der Vegetationszeit gefunden, gelten die Bestimmungen während den ersten Monaten der nächsten Vegetationszeit, sodass sie insgesamt während drei Monaten gelten und– nach dieser Dreimonatsfrist gilt:– auf der Produktionsfläche wurden an diesen Pflanzen keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) festgestellt, oder– eine repräsentative Probe dieser zu verbringenden Pflanzen wurde getestet und als frei von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) befunden;undiii) für alle anderen Pflanzen am Erzeugungsort gilt:– auf der Produktionsfläche wurden an diesen Pflanzen keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) festgestellt oder– eine repräsentative Probe dieser zu verbringenden Pflanzen wurde getestet und als frei von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) befunden.
Ziffer 5.1.3 erhält die folgende neue Fassung: Schadorganismus oder Symptome Pflanzenart Voraussetzungen 5.1.3 Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld [PHYTRA] Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Pollen und Samen Castanea sativa Mill., Fraxinus excelsior L., Larix decidua Mill., Larix kaempferi (Lamb.) Carrière, Larix × eurolepis A. Henry, Pseudotsuga menziesii (Mirb.) Franco, Quercus cerris L., Quercus ilex L., Quercus rubra L. a. Das forstliche Vermehrungsgut stammt aus Gebieten, die von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) befunden wurden; oderb. auf der Produktionsfläche wurden an forstlichem Vermehrungsgut während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) festgestellt; oderc. i. forstliches Vermehrungsgut auf der Produktionsfläche mit Symptomen von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) und sämtliches forstliches Vermehrungsgut samt anhaftender Erde im Umkreis von 2 m um das symptomatische Material wurde entfernt und vernichtet, einschliesslich anhaftender Erde;undii. für sämtliches forstliches Vermehrungsgut im Umkreis von 10 m von symptomatischen Pflanzen sowie das restliche forstliche Vermehrungsgut der betroffenen Partie gilt:– Innerhalb von drei Monaten während der Vegetationsperiode nach dem Nachweis symptomatischen forstlichen Vermehrungsguts wurden keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) auf diesem forstlichen Vermehrungsgut bei mindestens zwei Inspektionen zu geeigneten Zeitpunkten für den Nachweis des Schadorganismus festgestellt, und während dieser Dreimonatsfrist wurden keine Behandlungen zur Unterdrückung der Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) durchgeführt; wird der Befall während den letzten drei Monaten der Vegetationszeit gefunden, gelten die Bestimmungen während den ersten Monaten der nächsten Vegetationszeit, sodass sie insgesamt während drei Monaten gelten, und– nach dieser Dreimonatsfrist gilt:– auf der Produktionsfläche wurden an diesem forstlichen Vermehrungsgut keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) festgestellt, oder– eine repräsentative Probe dieses zu verbringenden forstlichen Vermehrungsguts wurde getestet und als frei von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) befunden;undiii) für sämtliches anderes forstliches Vermehrungsgut am Erzeugungsort gilt:– auf der Produktionsfläche wurden an diesem forstlichen Vermehrungsgut keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) festgestellt, oder– eine repräsentative Probe dieses zu verbringenden forstlichen Vermehrungsguts wurde getestet und als frei von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) befunden.
(Art. 7 Abs. 1)
Waren, deren Einfuhr aus bestimmten Drittländern verboten ist
Die Ziffern 1 und 2 erhalten die folgenden neuen Fassungen: Ware Zolltarifnummer Drittländer, aus denen die Einfuhr verboten ist 1. Pflanzen von Abies Mill., Cedrus Trew, Chamaecyparis Spach, Juniperus L., Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L., Pseudotsuga Carr. und Tsuga Carr., ausser Samen und Früchte ex 0602.10 ex 0602.20 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 ex 0604.2021 Alle Drittländer ausser Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Weissrussland, Bosnien und Herzegowina, Kanarische Inseln, Färöer-Inseln, Georgien, Island, Kosovo, Moldawien, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland [Tsentralny federalny okrug], Föderaler Bezirk Nordwestrussland [Severo-Zapadny federalny okrug], Föderaler Bezirk Südrussland [Yuzhny federalny okrug], Föderaler Bezirk Nordkaukasus [Severo-Kavkazsky federalny okrug] und Föderaler Bezirk Wolga [Privolzhsky federalny okrug], San Marino, Serbien, Türkei, Ukraine und Vereinigtes Königreich 2. Pflanzen von Castanea
Mill. und Quercus L., mit Blättern, ausser Samen und Früchte ex 0602.10 ex 0602.2051 ex 0602.2059 ex 0602.2079 ex 0602.2089 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 ex 0604.2029 ex 1404.90 Alle Drittländer ausser Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Weissrussland, Bosnien und Herzegowina, Kanarische Inseln, Färöer-Inseln, Georgien, Island, Kosovo, Moldawien, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland [Tsentralny federalny okrug], Föderaler Bezirk Nordwestrussland [Severo-Zapadny federalny okrug], Föderaler Bezirk Südrussland [Yuzhny federalny okrug], Föderaler Bezirk Nordkaukasus [Severo-Kavkazsky federalny okrug] und Föderaler Bezirk Wolga [Privolzhsky federalny okrug]), San Marino, Serbien, Türkei, Ukraine
Die Ziffern 8 und 9 erhalten die folgenden neuen Fassungen: Ware Zolltarifnummer Drittländer, aus denen die Einfuhr verboten ist 8. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Chaenomeles Ldl., Crateagus L., Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L. und Rosa L., ausser Pflanzen in Vegetationsruhe, ohne Blätter,
Blüten und Früchte ex 0602.1000 ex 0602.2000 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 Alle Drittländer ausser Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Weissrussland, Bosnien und Herzegowina, Kanarische Inseln, Färöer-Inseln, Georgien, Island, Kosovo, Moldawien, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien, Türkei, Ukraine und Vereinigtes Königreich 9. Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L. und ihre Hybriden und Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt,
ausser Samen ex 0602.1000 ex 0602.2000 ex 0602.9019 Alle Drittländer ausser Andorra, Armenien, Australien, Aserbaidschan, Weissrussland, Bosnien und Herzegowina, Kanada, Kanarische Inseln, Ägypten, Färöer-Inseln, Georgien, Island, Israel, Jordanien, Kosovo, Libanon, Libyen, Moldawien, Monaco, Montenegro, Marokko, Neuseeland, Nordmazedonien, Norwegen, Rveussland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien, Syrien, Tunesien, Türkei, Ukraine, Vereinigtes Königreich und die festländischen Bundesstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika, ausser Hawaii
Ziffer 14 erhält die folgende neue Fassung: Ware Zolltarifnummer Drittländer, aus denen die Einfuhr verboten ist 14. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Familie Poaceae, ausser Pflanzen mehrjähriger Ziergräser der Unterfamilien Bambusoideae, Panicoideae und der Gattungen Buchloe, Bouteloua Lag., Calamagrostis, Cortaderia Stapf., Glyceria R. Br., Hakonechloa Mak. ex Honda, Hystrix, Molinia, Phalaris L., Shibataea, Spartina Schreb., Stipa L. und Uniola L., ausser Samen ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 Alle Drittländer ausser Albanien, Algerien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Weissrussland, Bosnien und Herzegowina, Kanarische Inseln, Ägypten, Färöer-Inseln, Georgien, Island, Israel, Jordanien, Kosovo, Libanon, Libyen, Moldawien, Monaco, Montenegro, Marokko, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien, Syrien, Tunesien, Türkei, Ukraine und Vereinigtes Königreich
Die Ziffern 17–20 erhalten die folgenden neuen Fassungen: Ware Zolltarifnummer Drittländer, aus denen die Einfuhr verboten ist 17. Knollen von Arten
von Solanum L. und
ihren Hybriden, ausser
den in Ziffern 15 und 16
genannten Knollen ex 0601.1090 ex 0601.2091 ex 0601.2099 0701.9010 0701.9091 0701.9099 Alle Drittländer ausser:a. Ägypten, Algerien, Israel, Libyen, Marokko, Syrien, Türkei und Tunesien;b. Länder, die Folgendem entsprechen:i. dazu zählen:Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Weissrussland, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Kosovo, Moldawien, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien und Ukraineii. sie erfüllen eine der nachstehenden Bedingungen:1. das BLW hat die Länder als frei von Clavibacter sepedonicus (Spieckermann and Kottho) Nouioui et al. anerkannt, oder2. die Rechtsvorschriften des Landes, aus dem die Ware eingeführt wird, zur Bekämpfung von Clavibacter sepedonicus (Spieckermann and Kottho) Nouioui et al. wurden vom BLW als gleichwertig anerkannt.oderc. Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Serbien und das Vereinigte Königreich, wenn sie dem BLW bis zum 30. April eines jeden Jahres Erhebungsergebnisse des Vorjahres vorlegen, die bestätigen, dass Clavibacter sepedonicus (Spieckermann und Kottho) Nouioui et al. nicht in ihre Hoheitsgebieten aufgetreten ist. 18. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Solanaceae, ausser Samen und den unter Ziffern 15, 16 und 17 fallenden Pflanzen ex 0602.1000 ex 0602.9011 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 Alle Drittländer ausser Albanien, Algerien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Weissrussland, Bosnien und Herzegowina, Kanarische Inseln, Ägypten, Färöer-Inseln, Georgien, Island, Israel, Jordanien, Kosovo, Libanon, Libyen, Moldawien, Monaco, Montenegro, Marokko, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien, Syrien, Tunesien, Türkei, Ukraine und Vereinigtes Königreich 19. Erde als solche, die teilweise aus festen organischen Stoffen besteht ex 2530.9000 ex 3824.9999 Alle Drittländer 20. Kultursubstrat als solches, ausser Erde, das ganz oder teilweise aus festen organischen Stoffen besteht, ausgenommen solches, das sich vollständig aus zuvor nicht zum Pflanzenanbau oder für landwirtschaftliche Zwecke verwendetem Torf oder verwendeten Fasern von Cocos nucifera L. zusammensetzt ex 2530.1000 ex 2530.9000 ex 2703.0000 ex 3101.0000 ex 3824.9999 Alle Drittländer
(Art. 7 Abs. 2)
Waren, deren Einfuhr aus bestimmten Drittländern unter
der Voraussetzung erlaubt ist, dass ihnen ein Pflanzengesundheitszeugnis beiliegt
Ziffer 5 erhält die folgende neue Fassung: Ware Zolltarifnummer3
mit Warenbezeichnung Ursprungs- oder Versandland,
aus dem die Einfuhr nur mit einem
Pflanzengesundheitszeugnis
erlaubt ist 5. Lose Rinde von Nadelbäumen (Pinopsida) Pflanzliche Erzeugnisse von Rinde, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ex 1404.90 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst: Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst: ex 4401.4900 Alle Drittländer ausser Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Kosovo, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo- Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien, Türkei ,Ukraine und Vereinigtes Königreich
Ziffer 10 erhält die folgende neue Fassung: Ware Zolltarifnummer4
mit Warenbezeichnung Ursprungs- oder Versandland,
aus dem die Einfuhr nur mit einem
Pflanzengesundheitszeugnis
erlaubt ist 10. Holz, soweit es:a. als Pflanzenerzeugnis im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e PGesV betrachtet wird;b. ganz oder teilweise von einer der nachfolgenden Ordnungen, Gattungen oder Arten gewonnen wurde, ausgenommen Verpackungsmaterial aus Holz; undc. unter die betreffende Zolltarifnummer fällt und einer der Warenbezeichnungen in der mittleren Spalte entspricht: – Quercus L., auch Holz ohneseine natürliche Oberflächenrundung, ausgenommen Holz, das der Warenbezeichnung unter der Zolltarifnummer 4416.0000 entspricht und das nachweislich wärmebehandelt wurde bis zu einer Mindesttemperatur von 176 °C über 20 Minuten Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst: Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen: – Anderes als Nadelholz: ex 4401.1200 Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln: – Anderes als Nadelholz: ex 4401.2200 Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht agglomeriert: ex 4401.4100 ex 4401.4900 Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: – Anderes als Nadelholz: ex 4403.1200 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: – Eichenholz (Quercus spp.): 4403.9100 Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt: Anderes als Nadelholz: ex 4404.2000 Bahnschwellen aus Holz, anderes als Nadelholz, und dergleichen: Nicht imprägniert ex 4406.1200 Anderes ex 4406.9200 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm: – Eichenholz (Quercus spp.): 4407.9100 Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von nicht mehr als 6 mm: ex 4408.9000 Holz (einschliesslich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden: – Anderes als Nadelholz: ex 4409.2900 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassholz: ex 4416.0000 Vorgefertigte Gebäude aus Holz: ex 9406.1000 Kanada, Vereinigte Staaten von Amerika und Vietnam – Platanus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst: Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen: – Anderes als Nadelholz: ex 4401.1200 Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln: – Anderes als Nadelholz: ex 4401.2200 Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht agglomeriert: ex 4401.4100 ex 4401.4900 Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: – Anderes als Nadelholz: ex 4403.1200 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: ex 4403.9900 Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt: Anderes als Nadelholz: ex 4404.2000 Bahnschwellen aus Holz, anderes als Nadelholz, und dergleichen: Nicht imprägniert: ex 4406.1200 Anderes: ex 4406.9200 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm: ex 4407.9900 Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von nicht mehr als 6 mm: ex 4408.9000 Holz (einschliesslich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden: – Anderes als Nadelholz: ex 4409.2900 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassholz: ex 4416.0000 Vorgefertigte Gebäude aus Holz: ex 9406.1000 Albanien, Armenien, Türkei und Vereinigte Staaten von Amerika – Populus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst: Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen: – Anderes als Nadelholz: ex 4401.1200 Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln: – Anderes als Nadelholz: ex 4401.2200 Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht agglomeriert: ex 4401.4100 ex 4401.4900 Rohholz, nicht entrindet, vom Split befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: – Anderes als Nadelholz: ex 4403.1200 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: – Pappelholz (Populus spp.): 4403.9700 Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt: Anderes als Nadelholz: ex 4404.2000 Bahnschwellen aus Holz, anderes als Nadelholz, und dergleichen: Nicht imprägniert: ex 4406.1200 Anderes: ex 4406.9200 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm: – Pappelholz (Populus spp.): 4407.9700 Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von nicht mehr als 6 mm: ex 4408.9000 Holz (einschliesslich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden: – Anderes als Nadelholz: ex 4409.2900 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassholz: ex 4416.0000 Vorgefertigte Gebäude aus Holz: ex 9406.1000 Alle Länder des amerikanischen Kontinents – Acer saccharum Marsh., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst: Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen: – Anderes als Nadelholz: ex 4401.1200 Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln: – Anderes als Nadelholz: ex 4401.2200 Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht agglomeriert: ex 4401.4100 ex 4401.4900 Rohholz, nicht entrindet, vom Split befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: – Anderes als Nadelholz: ex 4403.1200 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: ex 4403.9900 Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt: Anderes als Nadelholz: ex 4404.2000 Bahnschwellen aus Holz, anderes als Nadelholz, und dergleichen: Nicht imprägniert: ex 4406.1200 Anderes: ex 4406.9200 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm: – Ahornholz (Acer spp.): 4407.9300 Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger: ex 4408.9000 Holz (einschliesslich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden: – Anderes als Nadelholz: ex 4409.2900 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassholz: ex 4416.0000 Vorgefertigte Gebäude aus Holz: ex 9406.1000 Kanada und Vereinigte Staaten von Amerika – Nadelbäume (Pinopsida), auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst: Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen: – Nadelholz 4401.1100 Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln: – Nadelholz 4401.2100 Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht agglomeriert: ex 4401.4100 ex 4401.4900 Rohholz, nicht entrindet, vom Split befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: – Nadelholz: 4403.1100 Rohholz, auch entrindet, vom Split befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: Nadelholz, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: – Kiefernholz (Pinus spp.): ex 4403.2100 ex 4403.2200 – Tannenholz (Abies spp.) und Fichtenholz (Picea spp.): ex 4403.2300 ex 4403.2400 – Anderes, Nadelholz: ex 4403.2500 ex 4403.2600 Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt: Nadelholz: ex 4404.1000 Bahnschwellen aus Nadelholz und dergleichen: Nicht imprägniert: 4406.1100 Anderes: 4406.9100 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm: Nadelholz: – Kiefernholz (Pinus spp.): 4407.1100 – Tannenholz (Abies spp.) und Fichtenholz (Picea spp.): 4407.1200 – S-P-F (Fichtenholz (Picea spp.), Kieferholz (Pinus spp.) und Tannenholz (Abies spp.)): 4407.1300 – Hem-fir (westliche Hemlock (Tsuga heterophylla) und Tannenholz (Abies spp.)): 4407.1400 – Anderes, Nadelholz: 4407.1900 Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger: Nadelholz: 4408.1000 Holz (einschliesslich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden: – Nadelholz: ex 4409.1000 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassstäbe: ex 4416.0000 Vorgefertigte Gebäude aus Holz: ex 9406.1000 Kasachstan, Russland und Türkei und alle anderen Drittländer ausser Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Kosovo Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, San Marino, Serbien , Ukraine und Vereinigtes Königreich – Chionanthus virginicus L.und Fraxinus L., auch Holz
ohne seine natürliche Oberflächenrundung Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst: Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen: – Anderes als Nadelholz: ex 4401.1200 Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln: – Anderes als Nadelholz: ex 4401.2200 Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht agglomeriert: ex 4401.4100 ex 4401.4900 Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: – Anderes als Nadelholz: ex 4403.1200 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: ex 4403.9900 Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt: Anderes als Nadelholz: ex 4404.2000 Bahnschwellen aus Holz, anderes als Nadelholz, und dergleichen: Nicht imprägniert: ex 4406.1200 Anderes: ex 4406.9200 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm: – Eschenholz (Fraxinus spp.): 4407.9500 – Anderes: ex 4407.9900 Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger: ex 4408.9000 Holz (einschliesslich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden: Anderes als Nadelholz, anderes: ex 4409.2900 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassholz: ex 4416.0000 Vorgefertigte Gebäude aus Holz: ex 9406.1000 Belarus, China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Kanada, Mongolei, Republik Korea, Russland, Taiwan, Ukraine und Vereinigte Staaten von Amerika – Betula L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst: Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen: – Anderes als Nadelholz: ex 4401.1200 Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln: – Anderes als Nadelholz: ex 4401.2200 Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht agglomeriert: ex 4401.4100 ex 4401.4900 Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: – Anderes als Nadelholz: ex 4403.1200 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: – Birkenholz (Betula spp.): 4403.9600 Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt: Anderes als Nadelholz: ex 4404.2000 Bahnschwellen aus Holz, anderes als Nadelholz, und dergleichen: Nicht imprägniert: ex 4406.1200 Anderes: ex 4406.9200 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm: – Birkenholz (Betula spp.): 4407.9600 Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger: ex 4408.9000 Holz (einschliesslich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden: – Anderes als Nadelholz: ex 4409.2900 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassholz: ex 4416.0000 Vorgefertigte Gebäude aus Holz: ex 9406.1000 Kanada und Vereinigte Staaten von Amerika – Amelanchier Medik., Aronia
Medik., Cotoneaster Medik., Crataegus L., Cydonia Mill., Malus Mill., Pyracantha M. Roem., Pyrus L. und Sorbus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung ausser Sägespäne Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst: Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen: – Anderes als Nadelholz: ex 4401.1200 Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln: – Anderes als Nadelholz: ex 4401.2200 – Holzabfälle und Holzausschuss (ausser Sägespäne): ex 4401.4900 Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: – Anderes als Nadelholz: ex 4403.1200 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: ex 4403.9900 Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt: Anderes als Nadelholz: ex 4404.2000 Bahnschwellen aus Holz, anderes als Nadelholz, und dergleichen: Nicht imprägniert: ex 4406.1200 Anderes: ex 4406.9200 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm: ex 4407.9900 Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger: ex 4408.9000 Holz (einschliesslich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden: – Anderes als Nadelholz: ex 4409.2900 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassholz: ex 4416.0000 Vorgefertigte Gebäude aus Holz: ex 9406.1000 Kanada und Vereinigte Staaten von Amerika – Prunus L., auch Holz
ohne seine natürliche
Oberflächenrundung Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst: Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen: – Anderes als Nadelholz: ex 4401.1200 Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln: – Anderes als Nadelholz: ex 4401.2200 Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht agglomeriert: ex 4401.4100 ex 4401.4900 Rohholz, nicht entrindet, vom Split befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: – Anderes als Nadelholz: ex 4403.1200 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: ex 4403.9900 Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt: – Anderes als Nadelholz: ex 4404.2000 Bahnschwellen aus Holz, anderes als Nadelholz, und dergleichen: Nicht imprägniert: ex 4406.1290 Anderes: ex 4406.9200 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm: – Kirschbaumholz (Prunus spp.): 4407.9400 – Anderes: ex 4407.9900 Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger: ex 4408.9000 Holz (einschliesslich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden: Anderes als Nadelholz: ex 4409.2900 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassholz: ex 4416.0000 Vorgefertigte Gebäude aus Holz: ex 9406.1000 China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Kanada, Mongolei, Republik Korea, Vereinigte Staaten von Amerika, Vietnam und jedes andere Drittland, in dem Aromia bungii bekanntermassen auftritt – Acer L., Aesculus L., Betula L., Fraxinus L., Populus L., Salix L., und Ulmus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst: Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen: – Anderes als Nadelholz: ex 4401.1200 Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln: – Anderes als Nadelholz: ex 4401.2200 Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst: ex 4401.4100 ex 4401.4900 Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: – Anderes als Nadelholz: ex 4403.1200 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: – Birkenholz (Betula spp.): 4403.9500 4403.9600 – Pappelholz (Populus spp.): 4403.9700 – Anderes: ex 4403.9900 Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt: – Anderes als Nadelholz: ex 4404.2000 Bahnschwellen aus Holz, anderes als Nadelholz, und dergleichen: Nicht imprägniert: ex 4406.1200 Anderes: ex 4406.9200 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm: – Buchenholz (Fagus spp.): 4407.9200 – Ahornholz (Acer spp.): 4407.9300 – Eschenholz (Fraxinus spp.): 4407.9500 – Birkenholz (Betula spp.): 4407.9600 – Pappelholz (Populus spp.): 4407.9700 – Anderes: ex. 4407.9900 Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger: ex 4408.9000 Holz (einschliesslich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden: – Anderes als Nadelholz: ex 4409.2900 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassholz: ex 4416.0000 Vorgefertigte Gebäude aus Holz: ex 9406.1000 China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Libanon, Republik Korea und Vereinigte Staaten von Amerika – Acer macrophyllum Pursh, Aesculus californica (Spach) Nutt., Lithocarpus densiflorus (Hook. & Arn.) Rehd., Quercus L. und Taxus brevifolia Nutt. Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst: Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen: – Nadelholz ex 4401.1100 – Anderes als Nadelholz ex 4401.1200 Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln: – Nadelholz ex 4401.2100 – Anderes als Nadelholz ex 4401.2200 Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht agglomeriert: ex 4401.4100 ex 4401.4900 Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: – Nadelholz ex 4403.1100 – Anderes als Nadelholz ex 4403.1200 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: – Anderes, Nadelholz ex 4403.2500 ex 4403.2600 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: – Anderes als Nadelholz: ex 4403.9900 Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt: Nadelholz: ex 4404.1000 Anderes als Nadelholz: ex 4404.2000 Bahnschwellen aus Holz und dergleichen: Nicht imprägniert: – Nadelholz ex 4406.1100 – Anderes als Nadelholz ex 4406.1200 Anderes: – Nadelholz ex 4406.9100 – Anderes als Nadelholz: ex 4406.9200 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm: Nadelholz: ex 4407.1900 – Ahornholz (Acer spp.): 4407.9300 – Anderes: ex 4407.9900 Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von nicht mehr als 6 mm: Nadelholz: ex 4408.1000 Anderes: ex 4408.9000 Holz (einschliesslich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden: – Anderes als Nadelholz: ex 4409.2900 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassholz: ex 4416.0000 Vorgefertigte Gebäude aus Holz: ex 9406.1000 Kanada, Vereinigte Staaten von Amerika, Vereinigtes Königreich und Vietnam – Artocarpus chaplasha Roxb., Artocarpus heterophyllus Lam., Artocarpus integer (Thunb.) Merr., Alnus formosana Makino, Bombax malabaricum DC., Broussonetia papyrifera (L.) Vent., Broussonetia kazinoki Siebold, Caesalpinia japonica Siebold & Zucc., Cajanus cajan (L.) Huth, Camellia sinensis (L.) Kuntze, Camellia oleífera C.Abel, Castanea Mill., Celtis
sinensis Pers., Cercis
chinensis Bunge, Chaenomeles
sinensis (Thouin) Koehne, Cinnamomum camphora (L.) J.Presl, Citrus L., Cornus kousa Bürger ex Hanse, Crataegus cordata Aiton, Cunninghamia
lanceolata (Lamb.) Hook., Dalbergia L.f., Debregeasia
edulis (Siebold & Zucc.) Wedd., Debregeasia
hypoleuca (Hochst. ex Steud.) Wedd., Diospyros
kaki L., Enkianthus
perulatus (Miq.) C.K. Schneid., Eriobotrya
japonica (Thunb.) Lindl., Fagus crenata Blume, Ficus L., Firmiana simplex (L.) W.Wight, Gleditsia japonica Miq., Hovenia dulcis Thunb., Juglans regia L., Lagerstroemia indica L., Maclura tricuspidata Carrière, Maclura pomifera (Raf.) C.K.Schneid., Malus Mill., Melia azedarach L., Morus L., Platanus x hispanica Mill. ex Münchh., Platycarya strobilaceae Siebold & Zucc., Populus L., Prunus spp, Pterocarya
rhoifolia Siebold & Zucc., Pterocarya stenoptera C. DC., Punica granatum L., Pyrus spp., Robinia
pseudoacacia L., Salix L., Sapium sebiferum (L.) Roxb., Schima superba Gardner & Champ., Sophora japonica L., Spiraea thunbergii Siebold ex Blume, Trema
amboinensis (Willd.) Blume, Trema orientale (L.) Blume, Ulmus L., Vernicia
fordii (Hemsl.) Airy Shaw, Villebrunea pedunculata Shirai, Xylosma G.Forst. und Zelkova
serrata (Thunb.) Makino Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst: Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen: – Anderes als Nadelholz ex 4401.1200 Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln: – Anderes als Nadelholz ex 4401.2200 Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht agglomeriert: ex 4401.4100 ex 4401.4900 Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: – Anderes als Nadelholz ex 4403.1200 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: – Buchenholz (Fagus spp.): 4403.9300 4403.9400 – Pappelholz (Populus spp.): 4403.9700 – Anderes: ex 4403.9900 Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt: – Anderes als Nadelholz: ex 4404.2000 Bahnschwellen aus Holz und dergleichen: Nicht imprägniert: – Anderes als Nadelholz ex 4406.1200 Anderes: – Anderes als Nadelholz: ex 4406.9200 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm: Anderes (als Nadelholz oder tropische Hölzer): – Buchenholz (Fagus spp.): 4407.9200 – Kirschbaumholz (Prunus spp.): ex 4407.9400 – Pappelholz (Populus spp.): ex 4407.9000 – Anderes: ex 4407.9900 Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von nicht mehr als 6 mm: – Anderes: ex 4408.9000 Holz (einschliesslich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden: Anderes als Nadelholz: – Anderes (als Bambusholz oder tropische Hölzer): – Anderes (als Leisten für Rahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen) ex 4409.2900 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassholz: ex 4416.0000 Vorgefertigte Gebäude aus Holz: ex 9406.1000 Afghanistan, Bahrain, Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Demokratische Volksrepublik Korea, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kuwait, Laos, Libanon, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar, Nepal, Oman, Pakistan, Philippinen, Republik Korea, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Fernost (Dalnevostochny federalny okrug), Föderaler Bezirk Sibirien (Sibirsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Ural (Uralsky federalny okrug)), Saudi-Arabien, Singapur, Sri Lanka, Syrien, Tadschikistan, Thailand, Timor-Leste, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam – Acer L., Betula L., Elaeagnus L., Fraxinus L., Gleditsia L., Juglans L., Malus Mill., Morus L., Platanus L., Populus L., Prunus L., Pyrus L., Quercus L., Robinia L., Salix L. und Ulmus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, aber ausgenommen Sägespäne und Hobelspäne Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst: Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen: – Anderes als Nadelholz ex 4401.1200 Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln: – Anderes als Nadelholz ex 4401.2200 Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht agglomeriert: ex 4401.4100 ex 4401.4900 Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: – Anderes als Nadelholz ex 4403.1200 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: – Eichenholz (Quercus spp.): 4403.9100 – Birkenholz (Betula spp.): 4403.9600 – Pappelholz (Populus spp.): 4403.9700 – Anderes (als Quercus, Betula, Populus): ex 4403.9900 Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt: – Anderes als Nadelholz: ex 4404.2000 Bahnschwellen aus Holz und dergleichen: Nicht imprägniert: – Anderes als Nadelholz ex 4406.1200 Anderes: – Anderes als Nadelholz: ex 4406.9200 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm: Anderes (als Nadelholz oder tropische Hölzer): – Eichenholz (Quercus spp.): 4407.9100 – Ahornholz (Acer spp.): 4407.9300 – Kirschbaumholz (Prunus spp.): 4407.9400 – Eschenholz (Fraxinus spp.): 4407.9500 – Birkenholz (Betula spp.): 4407.9600 – Pappelholz (Populus spp.): 4407.9700 – Anderes: ex 4407.9900 Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von nicht mehr als 6 mm: – Anderes: ex 4408.9000 Holz (einschliesslich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden: – Anderes (ausgenommen Leisten für Rahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen) ex 4409.2900 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassholz: ex 4416.0000 Vorgefertigte Gebäude aus Holz: ex 9406.1000 Afghanistan, Indien, Iran, Kirgisistan, Pakistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan – Holz von Castanea Mill., Castanopsis (D. Don) Spach und Quercus L. Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst: Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen: – Anderes als Nadelholz ex 4401.1200 Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln: – Anderes als Nadelholz ex 4401.2200 Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht agglomeriert: ex 4401.4100 ex 4401.4900 Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: – Anderes als Nadelholz ex 4403.1200 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: – Eichenholz (Quercus spp.): 4403.9100 – Anderes: ex 4403.9900 Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt: Anderes als Nadelholz: ex 4404.2000 Bahnschwellen aus Holz und dergleichen: Nicht imprägniert: – Anderes als Nadelholz ex 4406.1200 Anderes: – Anderes als Nadelholz: ex 4406.9200 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm: Eichenholz (Quercus spp.): ex 4407.9100 Anderes: ex 4407.9900 Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von nicht mehr als 6 mm: – Anderes: ex 4408.9000 Holz (einschliesslich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden: – Anderes als Nadelholz: – Anderes (als Leisten für Rahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen) ex 4409.2900 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassholz: ex 4416.0000 Vorgefertigte Gebäude aus Holz: ex 9406.1000 China, Demokratische Volksrepublik Korea, Republik Korea, Russland, Taiwan und Vietnam – Holz von Acacia Mill., Acer
buergerianum Miq., Acer
macrophyllum Pursh, Acer
negundo L., Acer palmatum Thunb., Acer paxii Franch., Acer pseudoplatanus L., Aesculus californica (Spach) Nutt., Ailanthus
altissima (Mill.) Swingle, Albizia falcate Backer ex Merr., Albizia julibrissin Durazz., Alectryon excelsus Gärtn., Alnus rhombifolia Nutt., Archontophoenix
cunninghamiana H. Wendl. & Drude, Artocarpus integer (Thunb.) Merr., Azadirachta
indica A. Juss., Baccharis
salicina Torr. & A. Gray, Bauhinia variegata L., Brachychiton discolor F.Muell., Brachychiton
populneus R.Br., Camellia
semiserrata C.W.Chi, Camellia sinensis (L.) Kuntze, Canarium
commune L., Castanospermum australe A. Cunningham & C.Fraser, Cercidium floridum Benth. ex A. Gray, Cercidium
sonorae Rose & I.M.Johnst., Cocculus laurifolius DC., Combretum kraussii Hochst., Cupaniopsis
anacardioides (A.Rich.) Radlk., Dombeya
cacuminum Hochr., Erythrina corallodendron L., Erythrina coralloides Moc. & Sessé ex DC., Erythrina falcata Benth., Erythrina fusca Lour., Eucalyptus ficifolia F.Müll., Fagus crenata Blume, Ficus L., Gleditsia triacanthos L., Hevea brasiliensis (Willd. ex A.Juss) Muell.Arg., Howea forsteriana (F.Müller) Becc., Ilex
cornuta Lindl. & Paxton, Inga vera Willd., Jacaranda
mimosifolia D.Don, Koelreuteria bipinnata Franch., Liquidambar
styraciflua L., Magnolia
grandiflora L., Magnolia
virginiana L., Mimosa
bracaatinga Hoehne, Morus
alba L., Parkinsonia
aculeata L., Persea
americana Mill., Pithecellobium lobatum Benth., Platanus x hispanica Mill. ex Münchh., Platanus
mexicana Torr., Platanus
occidentalis L., Platanus orientalis L., Platanus racemosa Nutt., Podalyria calyptrata Willd., Populus fremontii S.Watson, Populus nigra L., Populus trichocarpa Torr. & A.Gray ex Hook., Prosopis
articulata S.Watson, Protium serratum Engl., Psoralea
pinnata L., Pterocarya stenoptera C.DC., Quercus agrifolia Née, Quercus calliprinos Webb., Quercus chrysolepis Liebm, Quercus
engelmannii Greene, Quercus ithaburensis Dence, Quercus lobata Née, Quercus palustris Marshall, Quercus robur L., Quercus
suber L., Ricinus communis L., Salix alba L., Salix
babylonica L., Salix
gooddingii C.R. Ball, Salix
laevigata Bebb, Salix
mucronata Thnb., Shorea
robusta C.F.Gaertn., Spathodea campanulata P.Beauv., Spondias dulcis Parkinson, Tamarix
ramosissima Kar. ex Boiss., Virgilia oroboides subsp. ferrugine B.-E.van Wyk, Wisteria floribunda (Willd.) DC. und Xylosma
avilae Sleumer Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst: Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen: – Anderes als Nadelholz ex 4401.1200 Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln: – Anderes als Nadelholz ex 4401.2200 Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht agglomeriert: ex 4401.4100 ex 4401.4900 Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: – Anderes als Nadelholz ex 4403.1200 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: – Eichenholz (Quercus spp.): 4403.9100 – Buchenholz (Fagus spp.): 4403.9300 4403.9400 – Pappelholz (Populus spp.): 4403.9700 – Eukalyptusholz (Eucalyptus spp.): 4403.9800 – Anderes: ex 4403.9900 Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt: Anderes als Nadelholz: ex 4404.2000 Bahnschwellen aus Holz und dergleichen: Nicht imprägniert: – Anderes als Nadelholz ex 4406.1200 – Anderes: – Anderes als Nadelholz: ex 4406.9200 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm: – Eichenholz (Quercus spp.): 4407.9100 – Buchenholz (Fagus spp.): 4407.9200 – Ahornholz (Acer spp.): 4407.9300 – Pappelholz (Populus spp.): 4407.9700 – Anderes: ex 4407.9900 Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von nicht mehr als 6 mm: – Anderes: ex 4408.9000 Holz (einschliesslich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden: – Anderes (als Leisten für Rahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen) ex 4409.2900 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassholz: ex 4416.0000 Vorgefertigte Gebäude aus Holz: ex 9406.1000 Alle Drittländer
(Art. 7 Abs. 3)
Spezifische Voraussetzungen, die bestimmte Waren für die Einfuhr aus bestimmten Drittländern zusätzlich erfüllen müssen
Die Ziffern 5 und 6 erhalten die folgenden neuen Fassungen: Waren Zolltarifnummer Ursprung Spezifische Voraussetzungen 5. Ein- und zweijährige Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Poaceae und Samen ex 0602.9011 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 Alle Drittländer ausser Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Israel, Jordanien, Kanarische Inseln, Kosovo, Libanon, Libyen, Marokko, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien, Syrien, Türkei, Tunesien, Ukraine und Vereinigtes Königreich Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:a. in Baumschulen angezogen wurden;b. frei von Pflanzenresten, Blüten und Früchten sind;c. zu geeigneten Zeitpunkten und vor der Ausfuhr kontrolliert wurden;d. als frei von Symptomen eines Befalls mit schädlichen Bakterien, Viren und virusähnlichen Organismen befunden wurden; unde. entweder als frei von Anzeichen oder Symptomen eines Befalls mit schädlichen Nematoden, Insekten, Milben und Pilzen befunden oder einer geeigneten Behandlung zur Tilgung solcher Organismen unterzogen wurden. 6. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Familie Poaceae, mehrjähriger Ziergräser der Unterfamilien Bambusoideae, Panicoideae und der Gattungen Buchloe Lag., Bouteloua Lag., Calamagrostis Adan., Cortaderia Stapf, Glyceria R. Br., Hakonechloa Mak. ex Honda, Hystrix L., Molinia Schnrak, Phalaris L., Shibataea Mak. Ex Nakai, Spartina Schreb., Stipa L. und Uniola L., ausser Samen ex 0602.9091 ex 0602.9099 Alle Drittländer ausser Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Israel, Jordanien, Kanarische Inseln, Kosovo, Libanon, Libyen, Marokko, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien, Syrien, Türkei, Tunesien,Ukraine und Vereinigtes Königreich Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:a. in Baumschulen angezogen wurden;b. frei von Pflanzenresten, Blüten und Früchten sind;c. zu geeigneten Zeitpunkten und vor der Ausfuhr kontrolliert wurden;d. als frei von Symptomen eines Befalls mit schädlichen Bakterien, Viren und virusähnlichen Organismen befunden wurden; unde. als frei von Anzeichen oder Symptomen eines Befalls mit schädlichen Nematoden, Insekten, Milben und Pilzen befunden oder einer geeigneten Behandlung zur Tilgung solcher Organismen unterzogen wurden.
Die Ziffern 9–11 erhalten die folgenden neuen Fassungen: Waren Zolltarifnummer Ursprung Spezifische Voraussetzungen 9. Krautige mehrjährige Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, der Familien Caryophyllaceae (ausser Dianthus L.), Compositae (ausser Chrysanthemum L.), Cruciferae, Leguminosae und Rosaceae (ausser Fragaria L.) ex 0602.1000 ex 0602.9011 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 Alle Drittländer ausser Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Israel, Jordanien, Kanarische Inseln, Kosovo, Libanon, Libyen, Marokko, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien, Syrien, Türkei, Tunesien,Ukraine und Vereinigtes Königreich Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:a. in Baumschulen angezogen wurden;b. frei von Pflanzenresten, Blüten und Früchten sind;c. zu geeigneten Zeitpunkten und vor der Ausfuhr kontrolliert wurden;d. als frei von Symptomen eines Befalls mit schädlichen Bakterien, Viren und virusähnlichen Organismen befunden wurden; unde. entweder als frei von Anzeichen oder Symptomen eines Befalls mit schädlichen Nematoden, Insekten, Milben und Pilzen befunden oder einer geeigneten Behandlung zur Tilgung solcher Organismen unterzogen wurden. 10. Bäume und Sträucher, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen und Pflanzen in Gewebekultur ex 0602.1000 ex 0602.2011 ex 0602.2019 ex 0602.2021 ex 0602.2029 ex 0602.2031 ex 0602.2039 ex 0602.2041 ex 0602.2049 ex 0602.2051 ex 0602.2059 ex 0602.2071 ex 0602.2072 ex 0602.2079 ex 0602.3000 ex 0602.40 ex 0602.9091 ex 0602.9099 Alle Drittländer ausser Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Israel, Jordanien, Kanarische Inseln, Kosovo, Libanon, Libyen, Marokko, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien, Syrien, Türkei, Tunesien,Ukraine und Vereinigtes Königreich Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:a. sauber (d. h. frei von Pflanzenresten) und frei von Blüten und Früchten sind;b. in Baumschulen angezogen wurden;c. zu geeigneten Zeitpunkten und vor der Ausfuhr kontrolliert und als frei von Symptomen eines Befalls mit schädlichen Bakterien, Viren und virusähnlichen Organismen befunden wurden und entweder als frei von Anzeichen oder Symptomen eines Befalls mit schädlichen Nematoden, Insekten, Milben und Pilzen befunden oder einer geeigneten Behandlung zur Tilgung solcher Organismen unterzogen wurden. 11. Laubbäume und -sträucher, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen und Pflanzen in Gewebekultur ex 0602.1000 ex 0602.2011 ex 0602.2019 ex 0602.2021 ex 0602.2029 ex 0602.2031 ex 0602.2039 ex 0602.2041 ex 0602.2049 ex 0602.2051 ex 0602.2059 ex 0602.2071 ex 0602.2072 ex 0602.2079 ex 0602.3000 ex 0602.40 ex 0602.9091 ex 0602.9099 Alle Drittländer ausser Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Israel, Jordanien, Kanarische Inseln, Kosovo, Libanon, Libyen, Marokko, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien, Syrien, Türkei, Tunesien,Ukraine und Vereinigtes Königreich Amtliche Feststellung, dass sich die Pflanzen in Vegetationsruhe befinden und frei von Blättern sind.
Ziffer 30 erhält die folgende neue Fassung: Waren Zolltarifnummer Ursprung Spezifische Voraussetzungen 30. Auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen ex 0602.2051 ex 0602.2059 ex 0602.3000 ex 0602.40 ex 0602.9091 ex 0602.9099 Alle Drittländer ausser: Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Kosovo, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien, Türkei ,Ukraine und Vereinigtes Königreich Amtliche Feststellung, dass:a. die Pflanzen, einschliesslich derjenigen, die direkt natürlichen Lebensräumen entnommen wurden, vor dem Versand mindestens zwei aufeinanderfolgende Jahre lang in amtlich eingetragenen Baumschulen angepflanzt waren, gehalten und beschnitten wurden, die einem amtlich überwachten Kontrollsystem unterliegen;b. die Pflanzen in den unter Buchstabe a genannten Baumschulen:i. mindestens in dem unter Buchstabe a genannten Zeitraum:– in Töpfe eingepflanzt waren, die auf mindestens 50 cm über dem Boden angebrachten Regalen stehen;– geeigneten Behandlungen unterzogen wurden, welche die Befallsfreiheit von aussereuropäischen Rostarten gewährleisten; Wirkstoff, Konzentration und Datum der Anwendung dieser Behandlungen sind im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik »Entseuchung und/oder Desinfizierung» angegeben;– mindestens sechsmal jährlich in geeigneten Zeitabständen amtlich auf die im Pflanzengesundheitsrecht genannten Quarantäneorganismen kontrolliert wurden und diese Untersuchungen auch an Pflanzen in unmittelbarer Nähe der unter Buchstabe a genannten Baumschulen vorgenommen wurden, mindestens durch visuelle Kontrolle jeder Reihe des Feldes oder der Baumschule und durch visuelle Kontrolle aller oberhalb des Kultursubstrats wachsenden Pflanzenteile bei einer Stichprobe von mindestens 300 Pflanzen einer bestimmten Gattung, sofern die Anzahl der Pflanzen dieser Gattung 3 000 Pflanzen nicht übersteigt, oder 10 % der Pflanzen, wenn mehr als 3 000 Pflanzen dieser Gattung vorhanden sind;– bei diesen Kontrollen als frei von den unter dem vorstehenden Gedankenstrich genannten relevanten Quarantäneorganismen befunden wurden, befallene Pflanzen entfernt wurden und die übrigen Pflanzen gegebenenfalls wirksam behandelt und über einen angemessenen Zeitraum gehalten und kontrolliert wurden, um Freiheit von diesen Schadorganismen zu gewährleisten;– entweder in unbenutztem künstlichen Kultursubstrat oder in einem natürlichen Kultursubstrat angepflanzt wurden, das begast oder einer geeigneten Hitzebehandlung unterzogen und als frei von Quarantäneorganismen befunden wurde;– unter Bedingungen gehalten wurden, die gewährleisten, dass das Kultursubstrat frei von Quarantäneorganismen gehalten wurde, und in den zwei Wochen vor dem Versand:– geschüttelt und mit sauberem Wasser abgespült wurden, um das ursprüngliche Kultursubstrat zu entfernen, und dann wurzelnackt gehalten wurden, oder– geschüttelt und mit sauberem Wasser abgespült wurden, um das ursprüngliche Kultursubstrat zu entfernen, und dann erneut in Kultursubstrat gepflanzt wurden, das den unter Ziffer i fünfter Gedankenstrich genannten Bedingungen entspricht, oder– geeigneten Behandlungen unterzogen wurden, um zu gewährleisten, dass das Kultursubstrat frei von Quarantäneorganismen ist; Wirkstoff, Konzentration und Datum der Anwendung dieser Behandlungen sind im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Entseuchung und/oder
Desinfizierung» angegeben;ii. in verschlossenen Behältern verpackt wurden, die amtlich verplombt und mit der Registrierungsnummer der eingetragenen Baumschule versehen sind; diese Nummer ist im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben, damit die Sendungen identifiziert werden können.
Ziffer 32 erhält die folgende neue Fassung: Waren Zolltarifnummer Ursprung Spezifische Voraussetzungen 32. Pflanzen von Nadelbäumen (Pinopsida), ausser Früchte und Samen, von mehr als 3 m Höhe ex 0602.9091 ex 0602.9099 ex 0604.2021 ex 0604.2029 ex 1404.9080 Alle Drittländer ausser Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island,
Kanarische Inseln, Kosovo, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus
(Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien, Türkei, Ukraine und Vereinigtes Königreich Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen an einem Erzeugungsort erzeugt wurden, der frei von Scolytinae spp. (aussereuropäisch) ist.
Die Ziffern 32.8 und 32.9 erhalten die folgenden neuen Fassungen: Waren Zolltarifnummer Ursprung Spezifische Voraussetzungen 32.8 Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit einem Stammdurchmesser, an seiner stärksten Stelle, von 1 cm oder mehr, von Acer spp., Aesculus spp., Betula spp., Fraxinus spp., Populus spp., Salix spp. und Ulmus spp. ex 0602.1000 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Libanon, Republik Korea und Vereinigte Staaten von Amerika Amtliche Feststellung, dass:a. die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Massnahmen ISPM Nr. 4 als frei von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) befunden wurde. Der Name des schadorganismenfreien Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis im Feld «Ursprungsort» angegeben, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes hat dem BAFU oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit dieses Gebiets zuvor schriftlich mitgeteilt;oderb. die Pflanzen vor der Ausfuhr mindestens zwei Jahre lang – oder im Fall von Pflanzen, die jünger als zwei Jahre sind, ununterbrochen – an einem Erzeugungsort gestanden haben:i. der nach dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Massnahmen ISPM Nr. 10 als frei von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) befunden wurde;ii. der mindestens zweimal jährlich zu geeigneter Zeit einer gründlichen amtlichen Untersuchung auf Anzeichen von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) unterzogen wurde, wobei keine Anzeichen des Organismus gefunden wurden; iii. an dem die Pflanzen auf einer Produktionsfläche gestanden haben, – auf der ein vollständiger physischer Schutz gegen die Einschleppung von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) bestand; oder – auf der geeignete Präventivbehandlungen angewandt wurden und die von einer Pufferzone mit einem Radius von mindestens einem Kilometer umgeben war, in der jedes Jahr zu geeigneter Zeit amtliche Erhebungen zu Vorkommen oder Anzeichen von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) durchgeführt werden;iv. an dem alle Partien mit Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr einer gründlichen amtlichen Untersuchung auf das Vorkommen von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) unterzogen wurden, insbesondere die Stämme und Zweige der Pflanzen. Diese Untersuchung schliesst eine gezielte destruktive Probenahme ein;c. die Pflanzen aus Unterlagen gezogen wurden, die die Anforderungen unter Buchstabe b erfüllen, mit Edelreisern veredelt wurden, und die veredelten Pflanzen wurden gemäss Buchstabe b Ziffer iv untersucht.Die Probengrösse für die Untersuchung gemäss Buchstabe b Ziffer iv muss mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleisten. 32.9 Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit einem Stammdurchmesser, an seiner stärksten Stelle, von 1 cm oder mehr, ausgenommen Samen, von Acer spp., Aesculus spp., Alnus spp., Betula spp., Carpinus spp., Citrus spp., Cornus spp., Corylus spp., Cotoneaster spp., Crataegus spp., Fagus spp., Lagerstroemia spp., Malus spp., Melia spp., Ostrya spp., Photinia spp., Platanus spp., Populus spp., Prunus laurocerasus, Pyrus spp., Rosa spp., Salix spp., Ulmus spp. und Vaccinium corymbosum ex 0602.1000 ex 0602.2011 ex 0602.2019 ex 0602.2021 ex 0602.2029 ex 0602.2051 ex 0602.2059 ex 0602.2071 ex 0602.2079 ex 0602.2081 ex 0602.2089 ex 0602.4000 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 Alle Drittländer Amtliche Feststellung, dass:a. die Pflanzen aus einem Land stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Massnahmen ISPM Nr. 4 als frei von Anoplophora chinensis (Forster) befunden wurde, und die nationale Pflan zenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes hat dem BAFU oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt;oderb. aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Massnahmen ISPM Nr. 4 als frei von Anoplophora chinensis (Forster) befunden wurde. Der Name des schadorganismen freien Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis im Feld «Ursprungsort» angegeben, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes hat dem BAFU oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit dieses Gebiets zuvor schriftlich mitgeteilt;oderc. die Pflanzen vor der Ausfuhr mindestens zwei Jahre lang – oder im Fall von Pflanzen, die jünger als zwei Jahre sind, ununterbrochen – an einem Erzeugungsort gestanden haben:i. der nach dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Massnahmen ISPM Nr. 10 als frei von Anoplophora chinensis (Forster) befunden wurde;ii. der mindestens zweimal jährlich zu geeigneter Zeit einer gründlichen amtlichen Untersuchung auf Anzeichen von Anoplophora chinensis (Forster) unterzogen wurde, wobei keine Anzeichen des Organismus gefunden wurden; iii. an dem die Pflanzen auf einer Produktionsfläche gestanden haben, – auf der ein vollständiger physischer Schutz gegen die Einschleppung von Anoplophora chinensis (Forster) bestand; oder – auf der geeignete Präventivbehandlungen angewandt wurden und die von einer Pufferzone mit einem Radius von mindestens einem Kilometer umgeben war, in der jedes Jahr zu geeigneter Zeit amtliche Erhebungen zu Vorkommen oder Anzeichen von Anoplophora chinensis (Forster) durchgeführt werden;iv. an dem Sendungen mit Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr einer gründlichen amtlichen Untersuchung auf das Vorkommen von Anoplophora chinensis (Forster) unterzogen wurden, insbesondere die Wurzeln und Stämme der Pflanzen. Diese Untersuchung schliesst eine gezielte destruktive Probenahme ein;d) die Pflanzen aus Unterlagen gezogen wurden, die die Anforderungen unter Buchstabe c erfüllen, mit Edelreisern veredelt wurden, und die veredelten Pflanzen wurden gemäss Buchstabe c Ziffer iv untersucht.Die Probengrösse für diese die Untersuchung gemäss Buchstabe c Ziffer iv muss mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleisten.
Ziffer 55 erhält die folgende neue Fassung: Waren Zolltarifnummer Ursprung Spezifische Voraussetzungen 55. Pflanzen von Palmae, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen ex 0602.1000 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 Alle Drittländer ausser Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Kosovo,Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien, Türkei, Ukraine und Vereinigtes Königreich Amtliche Feststellung, dass:a. die Pflanzen entweder aus einem Gebiet stammen, das bekanntermassen frei von Palm lethal yellowing phytoplasmas und Coconut cadang-cadang viroid ist, und weder am Erzeugungsort noch in seiner unmittelbaren Nähe seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Symptome eines Befalls festgestellt wurden;oderb. an den Pflanzen seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Palm lethal yellowing phytoplasmas und Coconut cadang-cadang viroid festgestellt wurden und am Erzeugungsort vorhandene Pflanzen mit Symptomen, die auf einen Befall mit diesen Schadorganismen hinweisen könnten, an diesem Ort entfernt wurden und die Pflanzen einer geeigneten Behandlung zur Tilgung von Myndus crudus Van Duzee unterzogen wurden;c. im Fall von Pflanzen in Gewebekulturen die Pflanzen von Material stammen, das die unter den Buchstaben a oder b genannten Voraussetzungen erfüllt.
Die Ziffern 80–82 erhalten die folgenden neuen Fassungen: Waren Zolltarifnummer Ursprung Spezifische Voraussetzungen 80. Holz von Nadelbäumen (Pinopsida), ausser in Form von:– Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen,– Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der Schweiz oder der EU entspricht,auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung 4401.1100 4403.1100 4403.2100 4403.2200 4403.2300 4403.2400 4403.2500 4403.2600 4404.1000 4406.1100 4406.9100 4407.1100 4407.1200 4407.1300 4407.1400 4407.1900 4408.1000 ex 4409.1000 ex 4416.0000 ex 9406.1000 Alle Drittländer ausser– Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Kasachstan, Kosovo, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland, San Marino, Serbien, Türkei, Ukraine und Vereinigtes Königreich,– China, Japan, Kanada, Republik Korea, Mexiko, Taiwan und Vereinigte Staaten von Amerika, wo Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. bekanntermassen auftritt Amtliche Feststellung, dass das Holz:a. frei von Rinde und von Wurmlöchern ist, die von der Gattung Monochamus spp. (aussereuropäische Populationen) verursacht werden und zu diesem Zweck als Wurmlöcher mit einem Durchmesser von mehr als 3 mm definiert werden;oderb. bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying), was durch die Markierung «Kiln-dried» oder «KD» oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angegeben wird;oderc. sachgerecht gemäss einer vom BAFU zugelassenen Spezifikation begast worden ist; der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) werden im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben;oderd. sachgerecht mit einem vom BAFU zugelassenen Produkt kesseldruckimprägniert worden ist; der Wirkstoff, der Druck (psi oder kPa) und die Konzentration (%) werden im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben;odere. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was durch die Markierung «HT» nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben wird. 81. Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise gewonnen von Nadelbäumen (Pinopsida) 4401.2100 ex 4401.4100 ex 4401.4900 Alle Drittländer ausser– Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Kosovo, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, San Marino, Serbien, Ukraine und Vereinigtes Königreich,– China, Japan, Kanada, Republik Korea, Mexiko, Taiwan und Vereinigte Staaten von Amerika, wo Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. bekanntermassen auftritt Amtliche Feststellung, dass das Holz:a. aus Gebieten stammt, die bekanntermassen frei von Monochamus spp. (aussereuropäische Populationen), Pissodes cibriani O’Brien, Pissodes fasciatus Leconte, Pissodes nemorensis Germar, Pissodes nitidus Roelofs, Pissodes punctatus Langor & Zhang, Pissodes strobi (Peck), Pissodes terminalis Hopping, Pissodes yunnanensis Langor & Zhang und Pissodes zitacuarense Sleeper, Scolytinae spp. (aussereuropäisch) sind.Das Gebiet wird im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Ursprungsort» angegeben;oderb. aus entrindetem Rundholz hergestellt worden ist;oderc. bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying);oderd. sachgerecht gemäss einer vom BAFU zugelassenen Spezifikation begast worden ist; der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) sind im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben;odere. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben wird. ex 1404.90 ex 4401.4900 Alle Drittländer ausser Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Kosovo, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien, Türkei, Ukraine und Vereinigtes Königreich Amtliche Feststellung, dass die lose Rinde:a. wie folgt sachgerecht behandelt wurde:i. mit einem vom BAFU zugelassenen Mittel begast; der Wirkstoff, die Mindesttemperatur der Rinde, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) sind im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben;
oderii. auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Rindenquerschnitt erhitzt, was im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben ist;undb. nach ihrer Behandlung bis zum Verlassen des Landes, das diese Feststellung vornimmt, ausserhalb der Flugzeit des Vektors Monochamus befördert wurde, unter Berücksichtigung einer Sicherheitsspanne von weiteren vier Wochen zu Beginn und am Ende der voraussichtlichen Flugzeit, oder mit einer Schutzabdeckung, die gewährleistet, dass ein Befall mit Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. oder seinem Vektor ausgeschlossen ist.
Die Ziffern 114 und 115 erhalten die folgenden neuen Fassungen: Waren Zolltarifnummer Ursprung Spezifische Voraussetzungen 114. Holz von Acer spp., Aesculus spp., Betula spp., Fraxinus spp., Populus spp., Salix spp. und Ulmus spp. ausser in Form von:– Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen,– Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der Schweiz und der EU entspricht ex 4401.1200 ex 4401.4900 ex 4403.1200 4403.9500 4403.9600 4403.9700 ex 4403.9900 ex 4404.2000 ex 4406.1200 ex 4406.9200 4407.93 4407.95 4407.96 4407.97 ex 4407.9900 ex 4408.9000 ex 4409.2900 ex 4416.0000 ex 9406.1000 China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Libanon, Republik Korea und Vereinigte Staaten von Amerika Amtliche Feststellung, dass das Holz:a. aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Massnahmen ISPM Nr. 4 als frei von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) befunden wurde. Der Name des schadorganismenfreien Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis im Feld «Ursprungsort» angegeben, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes hat dem BAFU oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit dieses Gebiets zuvor schriftlich mitgeteilt;oderb. entrindet und sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt (einschliesslich des Holzkerns) erhitzt worden ist; was durch die Markierung «HT» nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben wird. 115. Holz von in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von Acer spp., Aesculus spp., Betula spp., Fraxinus spp., Populus spp., Salix spp. und Ulmus spp. gewonnen ex 4401.2200 ex 4401.4900 China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Libanon, Republik Korea, Vereinigte Staaten von Amerika Amtliche Feststellung, dass das Holz:a. aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Massnahmen ISPM Nr. 4 als frei von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) befunden wurde. Der Name des schadorganismenfreien Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis im Feld «Ursprungsort» angegeben, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes hat dem BAFU oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit dieses Gebiets zuvor schriftlich mitgeteilt;oderb. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist; was durch die Markierung «HT» nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben wird;oderc. in Teile von höchstens 2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert worden ist.
(Art. 8 und 15)
Samen und weitere Waren, die aus der EU eingeführt und in Verkehr gebracht werden dürfen unter der Voraussetzung, dass ihnen ein Pflanzenpass beiliegt
Die Ziffern 4a und 4b erhalten die folgenden neuen Fassungen:4a. Holz, ausser in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, welches aus einem amtlich abgegrenzten Gebiet zur Verhinderung der Ausbreitung von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) stammt, oder Holz, dessen natürliche Oberflächenrundung ganz oder teilweise erhalten wurde, welches nicht aus einem solchen abgegrenzten Gebiet stammt, aber in ein solches verbracht wird, von Acer spp., Aesculus spp., Betula spp., Fraxinus spp., Populus spp., Salix spp. und Ulmus spp., gemäss Anhang 8a Ziffer 30.4b. Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise aus Acer spp., Aesculus spp., Betula spp., Fraxinus spp., Populus spp., Salix spp. und Ulmus spp. gewonnen, welches aus einem amtlich abgegrenzten Gebiet zur Verhinderung der Ausbreitung von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) stammt oder in ein solches Gebieten verbracht wird, gemäss Anhang 8a Ziffer 31.
(Art. 8a und 15a)
Waren, die nur unter bestimmten Voraussetzungen
aus der EU eingeführt und in der Schweiz in Verkehr gebracht werden dürfen
Die Ziffern 17.2 und 17.3 erhalten die folgenden neuen Fassungen: Ware Warenspezifische Voraussetzungen 17.2 Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit einem Stammdurchmesser, an seiner stärksten Stelle, von 1 cm oder mehr, von Acer spp., Aesculus spp., Betula spp., Fraxinus spp., Populus spp., Salix spp. und Ulmus spp. die aus einem amtlich abgegrenzten Gebiet zur Verhinderung der Ausbreitung von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) stammen oder an einen Erzeugungsort in einem solchen Gebiet eingeführt wurden Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen vor der Ausfuhr mindestens zwei Jahre lang – oder im Fall von Pflanzen, die jünger als zwei Jahre sind, ununterbrochen – an einem Erzeugungsort gestanden haben:a. der mindestens zweimal jährlich zu geeigneter Zeit einer gründlichen amtlichen Untersuchung auf Anzeichen von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) unterzogen wurde, wobei keine Anzeichen des Organismus gefunden wurden, gegebenenfalls einschliesslich einer destruktiven Probenahme an den Stämmen und Zweigen;undb. wo die Pflanzen auf einer Produktionsfläche angezogen wurden:i. auf der ein vollständiger physischer Schutz gegen die Einschleppung von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) bestand,oder ii. wo in einem Umkreis von mindestens 1 km um den Erzeugungsort jährlich zu geeigneten Zeitpunkten amtliche Erhebungen über das Vorkommen oder Anzeichen von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) durchgeführt wurden und dabei keine Anzeichen des Organismus gefunden wurden und wo:iii. geeignete Präventivbehandlungen angewandt wurden,oderwenn bei jeder Partie vor der Verbringung gezielte destruktive Probenahmen, einschliesslich gezielter destruktiver Probenahmen von Zweigen und Stämmen der Pflanzen, durchgeführt wurden.Die Probengrösse für die unter Buchstabe a genannte Untersuchung muss mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleisten.Pflanzen, die aus Unterlagen gezogen wurden, die die Anforderungen unter Buchstaben a und b erfüllen, können mit Edelreisern veredelt werden, welche nicht unter diesen Bedingungen angezogen wurden, wenn sie an der dicksten Stelle einen Durchmesser von nicht mehr als 1 cm haben. 17.3 Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit einem Stammdurchmesser, an seiner stärksten Stelle, von 1 cm oder mehr, von Acer spp., Aesculus spp., Alnus spp., Betula spp., Carpinus spp., Citrus spp., Cornus spp., Corylus spp., Cotoneaster spp., Crataegus spp., Fagus spp., Lagerstroemia spp., Malus spp., Melia spp., Ostrya spp., Photinia spp., Platanus spp., Populus spp., Prunus laurocerasus, Pyrus spp., Rosa spp., Salix spp., Ulmus spp. and Vaccinium corymbosum die aus einem amtlich abgegrenzten Gebiet zur Verhinderung der Ausbreitung von Anoplophora chinensis (Forster) stammen oder an einem Erzeugungsort in einem solchen Gebiet eingeführt wurden Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen vor der Ausfuhr mindestens zwei Jahre lang – oder im Fall von Pflanzen, die jünger als zwei Jahre sind, ununterbrochen – an einem Erzeugungsort gestanden haben:a. der mindestens zweimal jährlich zu geeigneter Zeit einer gründlichen amtlichen Untersuchung auf Anzeichen von Anoplophora chinensis (Forster) unterzogen wurde, wobei keine Anzeichen des Organismus gefunden wurden, gegebenenfalls einschliesslich einer destruktiven Probenahme an den Wurzeln und Stämmen;undb. wo die Pflanzen auf einer Produktionsfläche angezogen wurden: i. auf der ein vollständiger physischer Schutz gegen die Einschleppung von Anoplophora chinensis (Forster) bestand,oder ii. wo in einem Umkreis von mindestens 1 km um den Erzeugungsort jährlich zu geeigneten Zeitpunkten amtliche Erhebungen über das Vorkommen oder Anzeichen von Anoplophora chinensis (Forster) durchgeführt wurden und dabei keine Anzeichen des Organismus gefunden wurden und wo:iii. geeignete Präventivbehandlungen angewandt wurden,oderwenn bei jeder Partie vor der Verbringung gezielte destruktive Probenahmen, einschliesslich gezielter destruktiver Probenahmen von Zweigen und Stämmen der Pflanzen, durchgeführt wurden.Die Probengrösse für die unter Buchstabe a genannte Untersuchung muss mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleisten.Pflanzen, die aus Unterlagen gezogen wurden, die die Anforderungen unter Buchstaben a und b erfüllen, können mit Edelreisern veredelt werden, welche nicht unter diesen Bedingungen angezogen wurden, wenn sie an der dicksten Stelle einen Durchmesser von nicht mehr als 1 cm haben.
Die Ziffern 30-32 erhalten die folgenden neuen Fassungen: Ware Warenspezifische Voraussetzungen 30. Holz von Acer spp., Aesculus spp., Betula spp., Fraxinus spp., Populus spp., Salix spp. und Ulmus spp. welches aus einem amtlich abgegrenzten Gebiet zur Verhinderung der Ausbreitung von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) stammt oder welches nicht aus einem solchen amtlich abgegrenzten Gebiet stammt aber in ein solches verbracht wurde, ausser in Form von:– Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen,– Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der Schweiz und der EU entspricht Amtliche Feststellung, dass das Holz:a. aus entrindetem Holz hergestellt worden ist;undb. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist; was durch die Markierung «HT» nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und angegeben wird. 31. Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise aus Acer spp., Aesculus spp., Betula spp., Fraxinus spp., Populus spp., Salix spp. und Ulmus spp. gewonnen, welches aus einem amtlich abgegrenzten Gebiet zur Verhinderung der Ausbreitung von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) stammt Amtliche Feststellung, dass das Holz:a. entrindet wurde und sachgerecht auf eine Mindest-temperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist;oderb. in Teile von höchstens 2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert worden ist. 32. Verpackungsmaterial aus Holz von Acer spp., Aesculus spp., Betula spp., Fraxinus spp., Populus spp., Salix spp. und Ulmus spp. gewonnen, welches aus einem amtlich abgegrenzten Gebiet zur Verhinderung der Ausbreitung von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) stammt Amtliche Feststellung, dass das Verpackungsmaterial aus Holz:a. aus entrindetem Holz gemäss Anhang I des Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen Nr. 15 der FAO «Regelungen für Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel» hergestellt wurde und einer der zugelassenen Behandlungen gemäss Anhang I dieses Internationalen Standards unterzogen wurde;undb. eine Markierung gemäss Anhang II dieses Internationalen Standards aufweist, aus der hervorgeht, dass das Verpackungsmaterial aus Holz einer zugelassenen phytosanitären Behandlung im Einklang mit diesem Standard unterzogen wurde.