AS 2025 770
Bundesgesetz über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen
(Familienzulagengesetz, FamZG)
(Familienzulagengesetz, FamZG)
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Mai 20231,
beschliesst:
I
Das Familienzulagengesetz vom 24. März 20062 wird wie folgt geändert:
Art. 17 Abs. 2 Bst. k2 Die Familienausgleichskassen stehen unter der Aufsicht der Kantone. Unter Vorbehalt dieses Gesetzes und in Ergänzung dazu sowie unter Berücksichtigung der Organisationsstrukturen und des Verfahrens für die AHV erlassen die Kantone die erforderlichen Bestimmungen. Sie regeln insbesondere:k. den vollen Lastenausgleich zwischen den Kassen;
Art. 28c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. März 2024Innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung passen die Kantone ihre Gesetzgebung an Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe k an und treffen Begleitmassnahmen, damit die Effizienz und die Effektivität der Familienausgleichskassen gesteigert werden.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 15. März 2024 Die Präsidentin: Eva Herzog | Nationalrat, 15. März 2024 Der Präsident: Eric Nussbaumer |
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 4. Juli 2024 unbenützt abgelaufen.3
2 Es wird auf den 1. Januar 2026 in Kraft gesetzt.4
26. November 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter |