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AS 2025 788

Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die CO2-Verordnung vom 30. November 20121 wird wie folgt geändert:

Art. 9 Abs. 55 Der Monitoringbericht, die zugrundeliegenden Messdaten und der dazugehörige Verifizierungsbericht umfassen einen Zeitraum von höchstens vier Jahren. Die Verifizierungsstelle muss sie spätestens ein Jahr nach dem Ende des Zeitraums dem BAFU einreichen. Die Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen sind pro Kalenderjahr auszuweisen.

Art. 14a Abs. 11 Wer Flugreisen im Linienverkehr oder im planmässigen Gelegenheitsverkehr anbietet, die mit Verkaufsinseraten in Druckerzeugnissen oder in visuell-elektronischen Medien beworben werden, muss ab dem 1. Januar 2027 im Inserat gut sicht- und lesbar und in Zahlen die durch die Flugreise bis zum Zielflugplatz voraussichtlich verursachten Emissionen in CO2-Äquivalenten angeben. Die Betreiber von Luftfahrzeugen müssen den Anbietern solcher Flugreisen die entsprechenden Angaben zur Verfügung stellen.

Art. 17cbis Abs. 1 Bst. a Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) und Ziff. 1 sowie Bst. b Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) und Ziff. 11 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für folgende schwere Fahrzeuge: a. Lastwagen nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe f VTS2:1. mit einer Achskonfiguration von 4 x 2 und einem Garantiegewicht von mehr als 16 t, oder b. Sattelschlepper nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe i VTS: 1. mit einer Achskonfiguration von 4 x 2 und einem Garantiegewicht von mehr als 16 t, oder

Art. 45 Abs. 3 Bst. b Ziff. 1bis3 Der Anteil nach Absatz 2 ist die Summe von:b. der Gesamtheit der Emissionsrechte, die nicht mehr kostenlos zugeteilt werden aufgrund:1bis. einer Kürzung nach Artikel 46 Absatz 1bis,

Art. 46Abs. 1bis1bis Die berechnete Menge wird um 20 Prozent gekürzt, wenn eine Zielvereinbarung nach Artikel 46 EnG3 nicht eingehalten wird. Davon ausgenommen sind Betreiber von Anlagen, die über einen Fahrplan nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 30. September 20224 über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KlG) verfügen und die darin vorgesehenen Massnahmen in den Vorjahren umgesetzt haben.

Art. 46a Abs. 11 Ein Betreiber von Anlagen, der ab dem 2. Januar 2026 neu am EHS teilnimmt, erhält ab dem Zeitpunkt der Teilnahme am EHS Emissionsrechte aus dem Anteil nach Artikel 45 Absatz 2 kostenlos zugeteilt.

Art. 46b Abs. 2, 3 und 62 Wird die Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte nach dem Wärmebenchmark (Anhang 9 Ziff. 1.2) oder nach dem Brennstoffbenchmark (Anhang 9 Ziff. 1.3) berechnet, so erfolgt eine Anpassung dieser Menge dabei nur, wenn zusätzlich zur Änderung nach Absatz 1 die erwartete Aktivitätsrate eines Zuteilungselements im Umfang nach Anhang 9 Ziffer 5.1a.1 geändert wird. Die Anpassung erfolgt nach den Vorgaben von Anhang 9 Ziffer 5.1a.3 und 6 Aufgehoben

Art. 46f und 46g Aufgehoben

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Abschnitts

Art. 46h Kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten für den Verbrauch erneuerbarer oder emissionsarmer Flugtreibstoffe1 Für den Verbrauch erneuerbarer oder emissionsarmer Flugtreibstoffe nach Anhang 15 Ziffer 5.1 bei Flügen, die unter das EHS fallen, stehen für die kostenlose Zuteilung für den Zeitraum 2026–2030 550 000 Emissionsrechte zur Verfügung.2 Kommerzielle Luftfahrzeugbetreiber können jährlich bis zum 31. März die kostenlose Zuteilung der Emissionsrechte für Flüge im Vorjahr beantragen. 3 Das BAFU berechnet die Menge der Emissionsrechte, die einem Luftfahrzeugbetreiber kostenlos zuzuteilen sind, nach Anhang 15 Ziffern 5.2–5.5 4 Überschreitet die für die kostenlose Zuteilung beantragte Gesamtmenge der Emissionsrechte die zur Verfügung stehende Menge, so kürzt das BAFU die den einzelnen Betreibern zuzuteilende Menge anteilsmässig.5 Das BAFU veröffentlicht die Mengen der jährlich den einzelnen Luftfahrzeugbetreibern kostenlos zugeteilten Emissionsrechte.

Art. 65 Bst. eDas BAFU kann folgende im Emissionshandelsregister enthaltene Daten unter Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses elektronisch veröffentlichen:e. bei Projekten und Programmen für Emissionsverminderungen oder für die Erhöhung der Senkenleistungen im In- und Ausland: Menge der ausgestellten Bescheinigungen pro Monitoringperiode, Kontonummer des Betreiber- oder Personenkontos, auf das die Bescheinigungen für das Projekt oder das Programm ausgestellt werden, sowie Seriennummern der ausgestellten Bescheinigungen;

Art. 66a Abs. 1bis und 21bis Das BAFU genehmigt auf Gesuch hin einen Mindestwert von weniger als 2,25 Prozent, wenn der Betreiber im Dekarbonisierungsplan nachweist, dass die Treibhausgasemissionen zu einem wesentlichen Anteil durch die Nutzung von Hochtemperaturprozesswärme verursacht werden und keine zumutbare Alternative zum Einsatz von fossilen Regelbrennstoffen zur Verfügung steht.2 Der Mindestwert von 2,25 Prozent und allfällige nach Absatz 1bis genehmigte reduzierte Mindestwerte gelten nur für Treibhausgasemissionen aus fossilen Regelbrennstoffen.

Art. 72a Abs. 1 Bst. a 1 Der Dekarbonisierungsplan nach Artikel 31a Buchstabe b des CO2-Gesetzes muss mindestens enthalten:a. eine Bilanzierung aller direkten Treibhausgasemissionen (Art. 2 Bst. b KlG5) aus fossilen Brennstoffen;

Art. 74 Abs. 33 Das BAFU passt eine Verminderungsverpflichtung zudem an, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 66a Absatz 1bis erfüllt sind. Die angepasste Verminderungsverpflichtung gilt rückwirkend ab dem vom BAFU bestimmten Zeitpunkt.

Art. 75Aufgehoben

Art. 96b Abs. 1, 1bis und 3 1 Ein Betreiber von fossil-thermischen Kraftwerken erhält auf Gesuch hin die Differenz zwischen der CO2-Abgabe, die er für die in der Gesuchsperiode verbrauchten Brennstoffe bezahlt hat, und dem Mindestpreis nach Artikel 17 des CO2-Gesetzes rückerstattet.1bis Der Betreiber muss zum Nachweis der verbrauchten Brennstoffmenge Aufzeichnungen über Eingang, Ausgang und Verbrauch der Brennstoffe sowie über die Lagerbestände führen.3 Für die Beurteilung der externen Kosten nach Artikel 17 des CO2-Gesetzes stützt sich das BAFU auf die durch den Ausstoss von Treibhausgasen verursachten Kosten zur Behebung von Schäden; es berücksichtigt dabei den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse.

Art. 130a Abs. 1 Bst. d 1 Die folgenden Verfahren werden elektronisch über die Informations- und Dokumentationssysteme des BAFU durchgeführt:d. Verfahren über die Gewährung von Finanzhilfen für Massnahmen zur Vermeidung von Schäden und von Finanzhilfen für Massnahmen zur Dekarbonisierung von Anlagen (Art. 127h–127p).

Art. 134 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. f Ziff. 21 Die im Rahmen des Vollzugs dieser Verordnung erhobenen Daten, einschliesslich Personendaten, stehen den betroffenen Vollzugsbehörden zur Verfügung, soweit sie diese für den Vollzug benötigen. Insbesondere übermittelt:f. das BFE dem BAFU die Daten, die erforderlich sind für die Prüfung der:2. Zielvereinbarungen (Art. 46 Abs. 1bis, 67 und 68).

Art. 135 Bst. dbis und dter Das UVEK passt an:dbis. Anhang 9 Ziffer 1: wenn die Durchführungsverordnung (EU) 2021/4476 geändert oder ersetzt wird;dter. Anhang 9 Ziffer 3: wenn der Delegierte Beschluss 2019/708/EU7 oder die Verordnung (EU) 2023/9568 geändert oder ersetzt wird;

Gliederungstitel nach Art. 146ag2i. Abschnitt:
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. November 2025

Art. 146ah Kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten für Betreiber von AnlagenDie kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten für Betreiber von Anlagen gemäss Artikel 46 erfolgt für das Jahr 2026 bis spätestens zum 30. Juni 2027.

Art. 146ai Rückgabe von zu viel erhaltenen Emissionsrechten für Betreiber von LuftfahrzeugenFührt ein Luftfahrzeugbetreiber, dem nach Artikel 46f des bisherigen Rechts kostenlos Emissionsrechte zugeteilt worden sind, im Jahr 2025 keine Flüge nach Anhang 13 durch, so muss er die für dieses Jahr kostenlos zugeteilten Emissionsrechte bis zum 30. November 2026 an das BAFU zurückgeben.

II

Die Anhänge 3a, 4a, 5, 9, 15 und 16 werden gemäss Beilage geändert.

III

Die Klimaschutz-Verordnung vom 27. November 20249 wird wie folgt geändert:

Art. 13 Abs. 33 Ein Branchenverband kann ein Gesuch für ein Branchenprogramm einreichen, sofern die Massnahmen ausschliesslich in Unternehmen der Branche umgesetzt werden, die: a. weniger als 250 Mitarbeitende beschäftigen; undb. jährlich höchstens fünf Gigawattstunden Wärme und jährlich höchstens eine halbe Gigawattstunde Elektrizität verbrauchen.

IV

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

19. November 2025

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

(Art. 6 Abs. 3)

Anforderungen an die Berechnung der Emissionsverminderungen und das Monitoringkonzept für Projekte und Programme im Zusammenhang mit Wärmeverbünden

Ziff. 3.4 dritte Formel3.4 Berechnung der ReferenzemissionenREbestehend,y = ∑k Wbestehend,k,y* EFbestehend * RFbestehend, v,y *1/(1–WVN) (3)dabei bedeuten:k Alle bestehenden Bezüger ohne Anlagen, deren Betreiber nach Artikel 96 Absatz 2 von der CO2-Abgabe befreit sind;Wbestehend,k,y Erwartete Wärmelieferungen an bestehende Bezüger im Jahr y [MWh]; dieser Parameter wird im Monitoring durch den nach Ziffer 4.2 gemessenen Wert ersetzt; EFbestehend RFbestehend,y,v Referenzfaktor des Jahres y; er beträgt:100 % wenn y – v < 20 80 % wenn y – v ≥ 20 und < 2460 % wenn y – v ≥ 24 und < 2940 % wenn y – v ≥ 29 [tab]dabei bedeuten:y Jahr, für welches die Emissionsreduktionen berechnet werden; v Installationsjahr der ältesten zu ersetzenden fossil betriebenen Wärmequelle.WVN Pauschaler Abzug für Wärmeverluste des Netzes zur Verteilung der Wärme; dieser beträgt 10 Prozent.

(Art. 28)

Berechnung der individuellen Zielvorgabe

Ziff. 2.1 Bst. j

2 Durchschnittliches Leergewicht

2.1 Personenwagen

  • Das durchschnittliche Leergewicht der erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen betrug im Kalenderjahr:

    • j. 2024: 1777 kg.

Ziff. 2.2 Bst. g2.2 Lieferwagen und leichte Sattelschlepper Das durchschnittliche Leergewicht der erstmals in Verkehr gesetzten Lieferwagen und leichten Sattelschlepper betrug im Kalenderjahr:g. 2024: 2130 kg.

(Art. 29 Abs. 1)

Sanktionsbeträge bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe (Art. 13 Abs. 1 des CO2-Gesetzes)

Ziff. 1 Bst. c

1 Sanktionsbeträge für Personenwagen, Lieferwagen und leichte Sattelschlepper

  • Die zu entrichtenden Sanktionsbeträge bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe betragen für jedes Gramm CO2 pro Kilometer (ab 0,1 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe:

    • c. für das Referenzjahr 2026: 95 Franken.

Ziff. 2

2 Sanktionsbeträge für schwere Fahrzeuge

  • Die zu entrichtenden Sanktionsbeträge bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe betragen für jedes Gramm CO2 pro Tonnenkilometer (ab 0,1 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe:

    • a. für das Referenzjahr 2025: 4250 Franken;

    • b. für das Referenzjahr 2026: 4250 Franken.

(Art. 46 Abs. 1, 46a Abs. 2 sowie 46b Abs. 1 und 3)

Berechnung der kostenlos zugeteilten Emissionsrechte für Betreiber von Anlagen im EHS

Klammerverweis bei Anhangnummer(Art. 46 Abs. 1 und 46b Abs. 1, 2 und 4)

Ziff. 1.1–1.4, 1.5a, 1.7, 1.7a und 1.81.1 Die Menge der jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte wird basierend auf den folgenden Produktbenchmarks berechnet: Produkt Produktbenchmark
(Anzahl Emissionsrechte pro Tonne hergestellter Produkte) Koks (…) Eisenerzsinter (…) Flüssiges Roheisen (…) Vorgebrannte Anoden (…) Aluminium (…) Grauzementklinker (…) Weisszementklinker (…) Kalk (…) Dolomitkalk (…) Sinterdolomit (…) Floatglas (…) Flaschen und Behälter aus nicht gefärbtem Glas (…) Flaschen und Behälter aus gefärbtem Glas (…) Produkte aus Endlosglasfasern (…) Vormauerziegel (…) Pflasterziegel (…) Dachziegel (…) Sprühgetrocknetes Pulver (…) Gips (…) Getrockneter Sekundärgips (…) Kurzfaser-Sulfatzellstoff (…) Langfaser-Sulfatzellstoff (…) Sulfitzellstoff, thermomechanischer und mechanischer Holzstoff (…) Zellstoff aus wiederaufbereitetem Papier (…) Zeitungsdruckpapier (…) Ungestrichenes Feinpapier (…) Gestrichenes Feinpapier (…) Tissuepapier (…) Testliner und Fluting (…) Ungestrichener Karton (…) Gestrichener Karton (…) Salpetersäure (…) Adipinsäure (…) Vinylchloridmonomer (VCM) (…) Phenol/Aceton (…) S-PVC (…) E-PVC (…) Soda (…) Raffinerieprodukte (…) Im Elektrolichtbogenverfahren gewonnener Kohlenstoffstahl (…) Im Elektrolichtbogenverfahren gewonnener hochlegierter Stahl (…) Eisenguss (…) Mineralwolle (…) Gipskarton (…) Industrieruss («Carbon Black») (…) Ammoniak (…) Steamcracken (…) Aromaten (…) Styrol (…) Wasserstoff (…) Synthesegas (…) Ethylenoxid/Ethylenglycole (…) 1.2 Ist kein Produktbenchmark anwendbar, so wird die Menge der jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte nach dem Wärmebenchmark wie folgt berechnet:(…) Emissionsrechte pro TJ messbarer Wärme, wobei nur erzeugte messbare Wärme oder aus anderen Anlagen, deren Betreiber am EHS teilnehmen, importierte messbare Wärme zur kostenlosen Zuteilung von Emissionsrechten berechtigt, soweit diese Wärme nicht durch den Einsatz von Kernenergie erzeugt wird und:a. innerhalb der Systemgrenzen des Betreibers von Anlagen, der am EHS teilnimmt, genutzt wird zur Herstellung von Produkten, zur Erzeugung anderer als zur Stromerzeugung verwendeter mechanischer Energie, zur Heizung oder zur Kühlung, jedoch nicht zur Stromerzeugung; oderb. an Dritte ausserhalb des EHS exportiert wird, mit Ausnahme von Exporten für die Stromerzeugung und der Weiterleitung importierter Wärme.1.3 Ist weder ein Produktbenchmark noch der Wärmebenchmark anwendbar, so wird die Menge der jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte nach dem Brennstoffbenchmark wie folgt berechnet:(…) Emissionsrechte pro TJ Energieeinsatz, wenn innerhalb der Systemgrenzen des Betreibers von Anlagen, der am EHS teilnimmt, nicht messbare Wärme:a. nur in den Anlagen mit dem Hauptzweck der Wärmeerzeugung erzeugt wird und zur Herstellung von Produkten, zur Erzeugung anderer als zur Stromerzeugung verwendeter mechanischer Energie, zur Heizung oder zur Kühlung, jedoch nicht zur Stromerzeugung genutzt wird; oderb. durch Sicherheitsabfackelung erzeugt wird.1.4 Ist keiner der Benchmarks nach den Ziffern 1.1–1.3 anwendbar, so wird die Menge der jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte für Emissionen, die direkt und unmittelbar aus einem Produktionsprozess resultieren, berechnet, indem diese Prozessemissionen mit folgendem Faktor multipliziert werden:– für die Jahre 2021–2027: mit dem Faktor 0,97 – ab dem Jahr 2028: mit dem Faktor 0,91.1.5a Mit Strom nach Ziffer 1.2 oder 1.3 erzeugte Wärme berechtigt zur kostenlosen Zuteilung von Emissionsrechten.1.7 Wird innerhalb eines Zuteilungselements mit Produktbenchmark genutzte Wärme von Dritten ausserhalb des EHS importiert, stammt sie aus der Herstellung von Salpetersäure oder wird sie durch den Einsatz von Kernenergie erzeugt, so wird die nach dem Produktbenchmark berechnete Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte reduziert um das Produkt von dieser Wärmemenge und dem Wärmebenchmark von (…) Emissionsrechten pro TJ.1.7a Werden innerhalb eines Zuteilungselements mit Produktbenchmark Restgase abgefackelt, ohne dass die dabei entstehende Wärme genutzt wird, so wird die nach dem Produktbenchmark berechnete Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte um die dadurch verursachten CO2-Emissionen reduziert. Davon ausgenommen ist die Sicherheitsabfackelung.1.8 Die Menge der jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte wird für Anlagen, deren Hauptzweck die Entsorgung von Sonderabfällen nach Artikel 3 Buchstabe c VVEA10 ist, nach Ziffer 1.3 für eingesetzte Stützbrennstoffe und nach Ziffer 1.4 für die Emissionen aus der Verbrennung der Sonderabfälle berechnet. Der Wärmebenchmark nach Ziffer 1.2 kommt nicht zur Anwendung.

Ziff. 2.1 und 2.3–2.52.1 Die Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte wird pro Zuteilungselement für jedes Jahr der Teilnahme am EHS unter Vorbehalt der Ziffern 3 und 5 gemäss folgender Formel berechnet:Zuteilungi = BM * AR * Cli * CBAMi * SKFiZuteilungi Zuteilung im Jahr iBM BenchmarkAR Aktivitätsrate (auf den entsprechenden Benchmark bezogen)Cli 1 oder Anpassungsfaktor im Jahr i nach Ziffer 3.1CBAMi 1 oder Anpassungsfaktor im Jahr i nach Ziffer 3.1aSKFi Sektorübergreifender Korrekturfaktor im Jahr i2.3 Die Aktivitätsrate bezieht sich auf den jeweiligen Benchmark. Sie wird bei der Erstzuteilung für jedes Zuteilungselement festgelegt (historische Aktivitätsrate) und entspricht: – für den Zuteilungszeitraum 2021–2025: dem arithmetischen Mittel der Jahreswerte in den Jahren 2014–2018; – für den Zuteilungszeitraum 2026–2030: dem Median der Jahreswerte in den Jahren 2019–2023.2.4 Liegen nicht mindestens Jahreswerte für zwei ganze Kalenderjahre in der Bezugsperiode nach Ziffer 2.3 vor, so entspricht die historische Aktivitätsrate dem Jahreswert des ersten ganzen Kalenderjahrs nach Inbetriebnahme der relevanten Anlagen. Erfolgt die Inbetriebnahme nach dem 1. Januar 2021 für den Zuteilungsraum 2021–2025 oder nach dem 1. Januar 2026 für den Zuteilungszeitraum 2026–2030, so wird die Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte für den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme und dem 31. Dezember desselben Jahres mit der effektiven Aktivitätsrate dieses Zeitraums berechnet.2.5 Bei dauerhaften Änderungen der Aktivitätsraten während einer Bezugsperiode nach Ziffer 2.3, die zu einer jährlichen Anpassung der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte nach Ziffer 5 von mehr als 100 000 Emissionsrechten führen würden, werden die Aktivitätsraten der gesamten Bezugsperiode nach Ziffer 2.3 bei der Berechnung nach Ziffer 2.1 um diese dauerhaften Änderungen korrigiert.

Ziff. 3

3 Anpassungsfaktoren

  • 3.1 Für Sektoren und Teilsektoren, die nicht im Anhang des Beschlusses 2019/708/EU11 aufgeführt sind, werden die nach Ziffer 2 berechneten Mengen mit den folgenden Anpassungsfaktoren multipliziert:

    • 3.1.1 für das Jahr 2021: 0,3

    • 3.1.2 für das Jahr 2022: 0,3

    • 3.1.3 für das Jahr 2023: 0,3

    • 3.1.4 für das Jahr 2024: 0,3

    • 3.1.5 für das Jahr 2025: 0,3

    • 3.1.6 für das Jahr 2026: 0,3

    • 3.1.7 für das Jahr 2027: 0,225

    • 3.1.8 für das Jahr 2028: 0,15

    • 3.1.9 für das Jahr 2029: 0,075

    • 3.1.10 für das Jahr 2030: 0

  • 3.1a Für die Produktion von Waren, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/95612 aufgeführt sind, werden die nach Ziffer 2 berechneten Mengen mit den folgenden Anpassungsfaktoren multipliziert:

    • 3.1a.1 für das Jahr 2026: 0,975

    • 3.1a.2 für das Jahr 2027: 0,95

    • 3.1a.3 für das Jahr 2028: 0,9

    • 3.1a.4 für das Jahr 2029: 0,775

    • 3.1a.5 für das Jahr 2030: 0,515

  • 3.2 Liefert ein Betreiber einer Anlage Wärme an Dritte, so sind die Anpassungsfaktoren nach den Ziffern 3.1 und 3.1a des Wärmebezügers massgebend.

  • 3.3 Der Anpassungsfaktor nach Ziffer 3.1 beträgt für messbare Wärme 0,3, wenn diese über ein Netzwerk verteilt und zur Warmwasserbereitung, Raumheizung oder Raumkühlung in Gebäuden oder an Standorten, deren Betreiber nicht am EHS teilnehmen, verwendet wird; ausgenommen ist messbare Wärme, die direkt oder indirekt für die Herstellung von Produkten oder für die Stromerzeugung verwendet wird.

  • 3.4 Der Anpassungsfaktor nach Ziffer 3.1 beträgt 1 für die Herstellung von Niacin sowie für Anlagen, deren Hauptzweck die Entsorgung von Sonderabfällen nach Artikel 3 Buchstabe c VVEA ist.

Ziff. 4Aufgehoben

Ziff. 5.1a, 5.2.2 und 5.2.35.1a Anpassung der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte gemäss Artikel 46b Absatz 25.1a.1 Die basierend auf dem Wärmebenchmark oder dem Brennstoffbenchmark berechnete Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte wird angepasst, wenn der absolute Wert der relativen Abweichung zwischen dem arithmetischen Mittel der erwarteten Aktivitätsraten der zwei vorangehenden Jahre und der historischen Aktivitätsrate mehr als 15 Prozent beträgt. Der absolute Wert der relativen Abweichung wird dabei wie folgt berechnet: abs(Yi) = abs(eARi – hAR) / hAR[tab]wobei: eARi = [(∑ hEffz * Pz, i-1) + uARi-1 + (∑ hEffz * Pz, i-2) + uARi-2] / 2[tab]abs(Yi) = absoluter Wert der relativen Abweichung im Jahr i[tab]eARi = arithmetisches Mittel der erwarteten Aktivitätsraten der zwei vorangehenden Jahre i–1 und i–2[tab]hEffz = durchschnittliche historische Energieeffizienz der Herstellung jedes Produkts z, das im Bezugszeitraum nach Ziffer 2.3 innerhalb der Systemgrenzen eines Zuteilungselements hergestellt wurde, in TJ pro Tonne[tab]Pz, i = Menge der Produktion jedes Produkts z, das im Jahr i innerhalb der Systemgrenzen eines Zuteilungselements hergestellt wurde, in Tonnen[tab]uARi = im Jahr i genutzte Energie, die nicht direkt mit der Herstellung der Produkte z in Verbindung steht, in TJ [tab]hAR = historische Aktivitätsrate5.1a.2 Für die Anpassung der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte gilt als massgebende Aktivitätsrate:a. das arithmetische Mittel der erwarteten Aktivitätsraten der zwei vorangehenden Jahre; oderb. die bereits für das Vorjahr massgebende Aktivitätsrate, wenn im Vorjahr bereits eine Anpassung vorgenommen wurde und der absolute Wert der relativen Abweichung weiterhin mehr als 15 Prozent beträgt, aber nicht gleichzeitig mindestens das nächsthöhere oder nächsttiefere 5-Prozent-Intervall (z. B. 20–25 Prozent, 25–30 Prozent) überschreitet.5.2.2 Für die Anpassung der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte gilt als massgebender Wert des Parameters:a. das arithmetische Mittel der Werte des Parameters der zwei vorangehenden Jahre; oderb. der bereits für das Vorjahr massgebende Wert des Parameters, wenn im Vorjahr bereits eine Anpassung vorgenommen wurde und wenn der absolute Wert der relativen Abweichung weiterhin mehr als 15 Prozent beträgt, aber nicht gleichzeitig mindestens das nächsthöhere oder nächsttiefere 5-Prozent-Intervall (z. B. 20–25 Prozent, 25–30 Prozent) überschreitet.5.2.3 Die bei der Berechnung der Zuteilung berücksichtigten Parameter sind insbesondere:a. die innerhalb eines Produktbenchmarks genutzte Wärme nach Ziffer 1.7;b. die Emissionen aus der Abfackelung von Restgasen innerhalb eines Produktbenchmarks nach Ziffer 1.7a.

(Art. 46e, 46f und 46h)

Berechnung der maximal zur Verfügung stehenden Menge der Emissionsrechte und der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte für Luftfahrzeuge

Klammerverweis bei Anhangnummer(Art. 46e und 46h)

Titel

Berechnung der maximal zur Verfügung stehenden Menge der Emissionsrechte und der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte für den Verbrauch erneuerbarer oder emissionsarmer Flugtreibstoffe

Ziff. 24Aufgehoben

Ziff. 5

5 Berechnung der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte für den Verbrauch erneuerbarer oder emissionsarmer Flugtreibstoffe (Art. 46h)

  • 5.1 Die kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte nach Artikel 46h Absatz 1 stehen für den Verbrauch folgender erneuerbarer oder emissionsarmer Flugtreibstoffe zur Verfügung:

    • a. erneuerbare synthetische Flugtreibstoffe, für die der Emissionsfaktor nach Anhang 16 Ziffer 3.3 Buchstabe b null ist;

    • b. erneuerbare biogene Flugtreibstoffe nach Artikel 2 Nummer 34 der Richtlinie (EU) 2018/200113, für die der Emissionsfaktor nach Anhang 16 Ziffer 3.3 Buchstabe a null ist;

    • c. andere erneuerbare oder emissionsarme Flugtreibstoffe, deren Energieinhalt nicht aus fossilen Quellen stammt und die an die Beimischpflicht nach Artikel 28f des CO2-Gesetzes angerechnet werden können.

  • 5.2 Die Menge der Emissionsrechte, die einem Luftfahrzeugbetreiber für den Verbrauch erneuerbarer oder emissionsarmer Flugtreibstoffe im Vorjahr kostenlos zuzuteilen sind («SAF allowances»), wird wie folgt berechnet:

  • ZuteilungSAF allowances = ∑ auszugleichende Kostendifferenzen / Preis eines Emissionsrechts.

  • 5.3 Die Kostendifferenzen zwischen erneuerbaren oder emissionsarmen Flugtreibstoffen und fossilem Flugtreibstoff werden für jeden erneuerbaren oder emissionsarmen Flugtreibstoff wie folgt berechnet:

  • Kostendifferenz = [Pz – (Pf + PEHS)] * M

    • [tab] Pz: Preis pro Tonne erneuerbaren oder emissionsarmen Flugtreibstoffs

    • [tab] Pf: Preis pro Tonne fossilen Flugtreibstoffs

    • [tab] PEHS: Einsparungen im EHS, pro Tonne erneuerbaren oder emissionsarmen Flugtreibstoffs

    • [tab] M: Menge des erneuerbaren oder emissionsarmen Flugtreibstoffs in Tonnen

  • 5.4 Die nach Ziffer 5.3 berechneten Kostendifferenzen werden in folgendem Umfang ausgeglichen:

    • a. für Flugtreibstoffe nach Ziffer 5.1 Buchstabe a: zu 95 Prozent;

    • b. für Flugtreibstoffe nach Ziffer 5.1 Buchstabe b: zu 70 Prozent;

    • c. für Flugtreibstoffe nach Ziffer 5.1 Buchstabe c: zu 50 Prozent.

  • 5.5 Massgebend für die Preise für erneuerbare oder emissionsarme Flugtreibstoffe, für den Preis für fossilen Flugtreibstoff und für den Preis eines Emissionsrechts sind die von der EU-Kommission jährlich im Amtsblatt der Europäischen Union für das Vorjahr publizierten Daten.

(Art. 51)

Anforderungen an das Monitoringkonzept

Ziff. 3.3 Bst. a Fussnote3.3 Der Emissionsfaktor nachfolgender Treibstoffe beträgt null:a. erneuerbare Treibstoffe aus Biomasse, sofern die eingesetzte Biomasse die Nachhaltigkeitskriterien nach Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2018/200114 erfüllt;