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AS 2025 796

Verordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung (VBPV)

Präambel

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD)

verordnet:

I

Die Verordnung des EFD vom 6. Dezember 20011 zur Bundespersonalverordnung wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 22.Kapitel: Personalbeurteilung

Art. 2 Stellenbeschreibung (Art. 16 BPV)1 Der Arbeitgeber legt in der Stellenbeschreibung für die jeweilige Funktion die Aufgaben, Befugnisse und Verantwortlichkeiten fest. 2 Die Stellenbeschreibung enthält mindestens folgende Angaben:a. die Funktion;b. die Organisationseinheit;c. die Funktion der oder des direkt Vorgesetzten;d. die Anforderungen, welche die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter erfüllen muss, sowie die erforderlichen Kompetenzen;e. die Aufgaben, Befugnisse und Verantwortlichkeiten;f. die Anzahl der unterstellten Mitarbeitenden;g. die Lohnklasse und das Datum der Funktionsbewertung nach Artikel 52 BPV.

Art. 3 Leistungs-, Verhaltens- und Entwicklungsziele (Art. 16 BPV)1 Die Vorgesetzten können mit ihren Mitarbeitenden Leistungs-, Verhaltens- und Entwicklungsziele vereinbaren. 2 Die Verhaltensziele beziehen sich auf die erforderlichen Kompetenzen und auf die Anforderungen gemäss dem Verhaltenskodex für das Personal der Bundesverwaltung.

Art. 4 Bestätigung (Art. 15 BPV)Die Mitarbeitenden und die direkten Vorgesetzten bestätigen über eine digitale Plattform, dass die Personalbeurteilung stattgefunden hat.

Art. 5Aufgehoben

Art. 6 Abs. 1 und 21 Mitarbeitende, die mit der Personalbeurteilung nicht einverstanden sind, können innerhalb von vierzehn Tagen nach Kenntnisnahme vom Ergebnis der Personalbeurteilung bei der Person, der ihre Vorgesetzte oder ihr Vorgesetzter direkt unterstellt ist, schriftlich eine Überprüfung verlangen. Diese führt mit beiden an der strittigen Beurteilung Beteiligten ein Gespräch und entscheidet innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Gespräch schriftlich endgültig über die Beurteilung. 2 Absatz 1 findet keine Anwendung auf Mitarbeitende, die direkt der Leiterin oder dem Leiter der Verwaltungseinheit unterstellt sind.

3. Kapitel (Art. 8)Aufgehoben

Art. 9 Wirksamkeit der Lohnentwicklung sowie Berechnung der Lohnentwicklung bei unterjährigen Eintritten (Art. 39 BPV)1 Lohnentwicklungen, die gestützt auf die Personalbeurteilung erfolgen, werden auf den 1. Januar des folgenden Jahres wirksam.2 Beginnt das Arbeitsverhältnis während des Jahres, so wird die Lohnentwicklung für das Folgejahr anteilsmässig berechnet. Bestand im Jahr, auf das sich die Personalbeurteilung bezieht, ein Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben f und g BPG oder in einer anderen Verwaltungseinheit nach Artikel 1 Absatz 1 BPV, so wird die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses angerechnet.

Art. 9a Auswertung der Lohnentwicklung (Art. 39a BPV)Die Personalverantwortlichen werten die Abweichungen von der vorgeschlagenen Lohnentwicklung nach Artikel 39a Absätze 1–3 BPV aus, namentlich nach Geschlecht, Alter und Sprache der Angestellten.

Art. 10 Abs. 33 Die Familienzulage (Art. 51 BPV) und die ergänzenden Leistungen zur Familienzulage (Art. 51a BPV) werden in zwölf Teilen ausbezahlt.

Art. 10a Lohn für Hochschulpraktikantinnen und -praktikanten (Art. 25a BPV)Der Jahreslohn für Hochschulpraktikantinnen und -praktikanten beträgt für:a. Studierende ohne Abschluss: 34 500 Franken;b. Absolventinnen und Absolventen mit einem Bachelorabschluss: 48 240 Franken;c. Absolventinnen und Absolventen mit einem Masterabschluss: 54 000 Franken.

Art. 11Aufgehoben

Art. 12 Abs. 33 Für jede angeordnete Stunde Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr beziehungsweise am Samstag ab 18 Uhr werden 7.07 Franken vergütet.

Art. 13 Abs. 1 und 21 Die Vergütung für Pikettdienst beträgt pro Stunde:a. 7.07 Franken für Mitarbeitende, die in der 20. Lohnklasse oder tiefer eingereiht sind;b. 8.26 Franken für Angestellte ab der 21. Lohnklasse.2 Anstelle der Vergütung nach Absatz 1 kann die zuständige Stelle pro Stunde eine Zeitgutschrift von 10 Prozent und eine Vergütung von 1.39 Franken ausrichten.

Art. 15 Abs. 11 Für Einsätze im Rahmen von festen Dienstplänen kann je Einsatz eine Zulage von 5.32 Franken ausgerichtet werden.

Art. 19 Abs. 11 Der Stundenlohn entspricht dem 2100. Teil des Jahreslohns. Der 13. Monatslohn ist im Stundenlohn inbegriffen.

Art. 20 Abs. 11 Grundlage für die Bewertung einer Funktion ist die Stellenbeschreibung (Art. 2).

Art. 25 Sozialzulagenbis (Art. 57 Abs. 1, 59 Abs. 5, 60 Abs. 1 und 3, 60b Abs. 3 und 60c Abs. 1 BPV)Als Sozialzulagen gelten: a. die Familienzulage; b. die ergänzenden Leistungen zur Familienzulage; und c. die Auslandzulage.

Art. 26 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 31 Als massgebender Verdienst gelten:a. für die durch Berufsunfall invalid gewordene angestellte Person:1. der letzte Lohn, den sie vor dem Unfall bezogen hat, einschliesslich Familienzulage, ergänzende Leistungen zur Familienzulage und Teuerungsausgleich,3. die Lohnentwicklungen nach Artikel 39 Absatz 1 BPV, die sie in den drei auf den Unfall folgenden Jahren erwarten durfte.

Art. 41a Dienstreisen: Grundsätze (Art. 10 BPV)1 Dienstreisen sind nur zulässig, wenn sie notwendig sind und das Ziel der Reise nicht durch den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien oder eine optimierte Arbeitsorganisation erreicht werden kann.2 Dienstreisen sind mit öffentlichen Verkehrsmitteln, dem Fahrrad oder zu Fuss zurückzulegen. Ist die Nutzung eines Motorfahrzeugs erforderlich, so sind nach Möglichkeit öffentliche Verkehrsmittel in Verbindung mit Carsharing zu nutzen oder Fahrgemeinschaften zu bilden. 3 Werden bundeseigene Motorfahrzeuge benützt, so ist von den zur Verfügung stehenden geeigneten Fahrzeugen dasjenige mit dem niedrigsten Energieverbrauch und dem tiefsten CO2-Ausstoss zu benützen.

Art. 42 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2Dienstreisen: Bewilligung alternativer Transportmittel (Art. 10 und Art. 72 Abs. 2 Bst. a und b BPV)1 Aufgehoben2 Die Benützung privater Motorfahrzeuge kann für Dienstreisen bewilligt werden, wenn erheblich Zeit oder Kosten eingespart werden und keine geeigneten bundeseigenen Fahrzeuge zur Verfügung stehen.

II

Anhang 1 wird aufgehoben.

III

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2026 in Kraft.

2 Die Artikel 10 Absatz 3, 11, 19 Absatz 1, 25, 26 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 sowie die Aufhebung von Anhang 1 treten am 1. Januar 2027 in Kraft.

21. November 2025

Eidgenössisches Finanzdepartement:

Karin Keller-Sutter

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