Lexipedia

AS 2025 798

Verordnung des UVEK über Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr (VSL)

Präambel

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation (UVEK),
im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement,

verordnet:

I

Die Verordnung des UVEK vom 20. Juli 20091 über Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr wird wie folgt geändert:

Ingressgestützt auf die Artikel 122a Absatz 4, 122b Absatz 1, 122c Absatz 1 und 122d
der Luftfahrtverordnung vom 14. November 19732 (LFV),
in Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 300/20083,
der Durchführungsverordnung (EU) 2015/19984 und
der Durchführungsverordnung (EU) 2017/3735,

Art. 1 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. d und dbis1 Diese Verordnung regelt für die Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr nach der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sowie nach der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 und den Artikeln 122a–122d LFV:d. die Aufgaben der unabhängigen Prüfstelle;dbis. die Aufgaben des externen Schulungsanbieters;

Art. 5a Abs. 1 sowie 2 Einleitungssatz1 Die Massnahmen zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs nach Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 sind Sache des Erbringers von Flugsicherungsdiensten.2 Der Erbringer von Flugsicherungsdiensten muss in sein System zur Gefahrenabwehr nach Anhang III Teilabschnitt D Punkt ATM/ANS.OR.D.010 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 mindestens aufnehmen:

Art. 6Das BAZL ist zuständig für die Zulassung von:a. reglementierten Beauftragten von Fracht oder Post nach Artikel 3 Absatz 26 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 (Ziff. 6.3.1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998);b. bekannten Versendern von Fracht oder Post nach Artikel 3 Absatz 27 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 (Ziff. 6.4.1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998);c. reglementierten oder bekannten Lieferanten von Bordvorräten nach Ziffer 8.0.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 (Ziff. 8.1.3 und 8.1.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998);d. Transporteuren nach Ziffer 6.5.1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 als zugelassene Transporteure;e. unabhängigen Prüfstellen nach Artikel 7;f. externen Schulungsanbietern nach Artikel 9a;g. Personen, die Röntgen- oder EDS-Ausrüstungen bedienen (Ziff. 11.3.1 Bst. b des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998);h. Ausbilderinnen und Ausbildern (Ziff. 11.5.1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998);i. beauftragten Personen der unabhängigen Prüfstelle nach Artikel 9 Buchstaben a und b;j. Personen, die Fracht und Post kontrollieren (Durchsuchungen von Hand) nach Ziff. 11.2.3.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998.

Gliederungstitel nach Art. 65.Abschnitt: Unabhängige Prüfstelle

Art. 7 Beauftragung1 Das BAZL kann eine unabhängige Prüfstelle mit Überprüfungsaufgaben bei folgenden Entitäten beauftragen:a. reglementierten Beauftragten von Fracht oder Post nach Artikel 6 Buchstabe a;b. bekannten Versendern von Fracht oder Post nach Artikel 6 Buchstabe b;c. reglementierten und bekannten Lieferanten von Bordvorräten nach Artikel 6 Buchstabe c;d. zugelassenen Transporteuren nach Artikel 6 Buchstabe d.2 Zur Gewährleistung der Luftsicherheit kann das BAZL gleichzeitig mehrere unabhängige Prüfstellen beauftragen.

Art. 8 Aufgaben und Anforderungen1 Die unabhängige Prüfstelle hat die folgenden Aufgaben:a. Sie überprüft die relevanten Anforderungen an Entitäten und erstellt darüber Berichte zuhanden des BAZL.b. Sie überprüft und begutachtet zuhanden des BAZL die Sicherheitsprogramme von Entitäten.c. Sie stellt dem BAZL Antrag auf Zulassung der geprüften Entitäten.d. Sie stellt den geprüften Entitäten nach deren Zulassung durch das BAZL auf Anfrage derselben eine Zulassungsbestätigung aus.2 Sie untersteht der Aufsicht des BAZL.3 Das BAZL beauftragt nur eine Prüfstelle, die:a. unabhängig ist von allen zu überprüfenden Entitäten;b. mit ihrer Prüftätigkeit die ganze Schweiz zu einheitlichen Preisen abdeckt;c. über Personal mit ausreichender Ausbildung und Erfahrung in den relevanten Bereichen der Luftsicherheit verfügt;d. über mindestens eine Inspektionsleiterin oder einen Inspektionsleiter verfügt.

Art. 9 Aufgaben der Inspektionsleiterinnen und -leiterDie Inspektionsleiterin oder der Inspektionsleiter trägt die Gesamtverantwortung für sämtliche Tätigkeiten der unabhängigen Prüfstelle. Sie oder er ist Ansprechperson für das BAZL und muss insbesondere:a. die mit der Prüfung beauftragten Personen der unabhängigen Prüfstelle auswählen, ausbilden und beaufsichtigen;b. dem BAZL Antrag auf Zulassung der beauftragten Personen stellen; c. kontrollieren, ob die zu überprüfende Entität die Vorschriften einhält;d. kontrollieren, ob die Vorgaben des BAZL für die Überprüfungsaufgaben bei den Entitäten eingehalten werden.

Gliederungstitel nach Art. 95a. Abschnitt: Externer Schulungsanbieter

Art. 9a Beauftragung1 Das BAZL kann einen externen Schulungsanbieter mit der Ausbildung von Sicherheitsverantwortlichen der Entitäten sowie von Instruktorinnen und Instruktoren beauftragen.2 Zur Gewährleistung der Luftsicherheit kann das BAZL gleichzeitig mehrere externe Schulungsanbieter beauftragen.

Art. 9b Aufgaben und Anforderungen1 Der externe Schulungsanbieter kann insbesondere folgende Aufgaben haben:a. Er erstellt eigene Schulungsunterlagen für die Ausbildung von Sicherheitsverantwortlichen und weiteren Mitarbeitenden der Entitäten nach den Vorgaben des BAZL und reicht diese dem BAZL zur Genehmigung ein.b. Er unterrichtet die Sicherheitsverantwortlichen und die weiteren Mitarbeitenden der Entitäten nach den Vorgaben des BAZL.c. Er prüft die Sicherheitsverantwortlichen und die weiteren vom BAZL für die Schulung bestimmten Mitarbeitenden der Entitäten nach abgeschlossener Schulung.d. Er stellt dem BAZL Antrag auf Zulassung der Instruktorinnen und Instruktoren.e. Er stellt den Personen gemäss Artikel 6 Buchstabe j nach deren Zulassung durch das BAZL auf Anfrage derselben eine Zulassungsbestätigung aus.2 Er untersteht der Aufsicht des BAZL.3 Das BAZL beauftragt nur einen Schulungsanbieter, der:a. unabhängig ist von allen Entitäten und nicht selber unabhängige Prüfstelle ist;b. über Kompetenzen in der Durchführung und Organisation von Schulungen verfügt;c. mit seiner Schulungstätigkeit die ganze Schweiz zu einheitlichen Preisen abdeckt;d. über Personal mit ausreichender Ausbildung und Erfahrung in den relevanten Bereichen der Luftsicherheit verfügt;e. über mindestens eine Ausbildungsverantwortliche oder einen Ausbildungsverantwortlichen verfügt.

Art. 9c Aufgaben und Anforderungen der Ausbildungsverantwortlichen und der Instruktorinnen und Instruktoren1 Die oder der Ausbildungsverantwortliche trägt die Gesamtverantwortung für sämtliche Tätigkeiten des externen Schulungsanbieters. Sie oder er ist Ansprechperson für das BAZL und muss insbesondere:a. die Instruktorinnen und Instruktoren des externen Schulungsanbieters auswählen, ausbilden und beaufsichtigen;b. dem BAZL Antrag auf Zulassung der Instruktorinnen und Instruktoren stellen; c. kontrollieren, dass die Vorgaben des BAZL für die Schulungsaufgaben eingehalten werden.2 Die mit der Schulung beauftragten Instruktorinnen und Instruktoren müssen:a. über Kompetenzen in den relevanten Bereichen der Luftsicherheit verfügen;b. über Qualifikationen und Kompetenzen im Bereich der Schulungstechniken verfügen;c. über eine Zulassung des BAZL verfügen.

Art. 13a Bst. a Einleitungssatz sowie Ziff. 3 und 5Nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe i des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19486 wird bestraft, wer:a. als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eines Flughafenhalters, eines Luftverkehrsunternehmens, eines von einem Flughafenhalter oder einem Luftverkehrsunternehmen beauftragten Drittunternehmens, eines Erbringers von Flugsicherungsdiensten, eines reglementierten Beauftragten, eines bekannten Versenders von Fracht oder Post, eines reglementierten oder bekannten Lieferanten von Bordvorräten, eines zugelassenen Transporteurs, einer unabhängigen Prüfstelle oder eines externen Schulungsanbieters:3. eine Pflicht zum Schutz oder zur Überwachung von gesicherten Passagieren, gesichertem Handgepäck, aufgegebenem Gepäck, Fracht oder Postsendungen, Bordvorräten oder Luftfahrzeugen verletzt,5. eine Pflicht zur Durchführung von Qualitätskontrollen verletzt,

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

21. November 2025

Eidgenössisches Departement für Umwelt,
Verkehr, Energie und Kommunikation:

Albert Rösti