AS 2025 812
AS 2025 812
(Bedarfsgegenständeverordnung)
Präambel
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen,
gestützt auf Artikel 41 Absätze 1 und 2 der Bedarfsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20161,
verordnet:
I
Die Bedarfsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 wird wie folgt geändert:
Art. 43aAufgehoben
Art. 43d Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 26. November 2025Bedarfsgegenstände, die den Anforderungen der Änderung vom 26. November 2025 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 1. Januar 2027 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt, gekennzeichnet und an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
II
1 Die Anhänge 2 und 102 werden geändert.
2 Die Anhänge 3, 4 und 13 werden gemäss Beilage geändert.
III
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
26. November 2025 | Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Laurent Monnerat |
(Art. 15 Abs. 2)
Konformitätserklärung für Bedarfsgegenstände aus Kunststoff
Bst. f. wird wie folgt geändert: f. ausreichende Informationen, die es den nachgelagerten Unternehmern ermöglichen, die Einhaltung der vorliegenden Verordnung hinsichtlich der verwendeten Stoffe sicherzustellen, für die Anhang 2 Beschränkungen und/oder Spezifikationen enthält, einschliesslich ausreichender Informationen über das Vorhandensein unbeabsichtigt zugesetzter Stoffe, wenn sie in einer Menge vorhanden sind, die zur Nichteinhaltung von Artikel 49 LGV bei einem fertigen Material führen könnte,auf der Ebene von Zwischenstufen umfassen diese Angaben die Benennung und die Menge der folgenden im Zwischenmaterial enthaltenen Stoffe:1. Stoffe, für die Beschränkungen und/oder Spezifikationen gemäss Ziff. 2.3.1 und 2.3.2 Anhang 2 gelten oder 2. Stoffe, deren Genotoxizität nicht ausgeschlossen worden ist und die aus der beabsichtigten Verwendung auf einer Herstellungsstufe dieses Zwischenmaterials herrühren und in einer Menge vorhanden sein könnten, bei der eine einzelne Migration aus dem fertigen Kunststoffmaterial oder -gegenstand in Lebensmittel von mehr als 0,00015 mg/kg Lebensmittel zu erwarten ist;
(Art. 15 Abs. 2 und 40b Abs. 1)
Bestimmungen über die Bewertung der Einhaltung der Migrationsgrenzwerte bei Bedarfsgegenständen aus Kunststoff
Ziff. 2.4.2.1.6 letzter Absatz wird wie folgt geändert:[…]In Abweichung von den obigen Bestimmungen ist ein Bedarfsgegenstand in keinem Fall als konform einzustufen, wenn bei der ersten Prüfung ein Stoff nachgewiesen wird, für den der spezifische Migrationsgrenzwert als nicht nachweisbar festgelegt ist.
(Art. 40b Abs. 1)
Besondere Anforderungen für Lacke und Beschichtungen
Ziff. 2.1 wird wie folgt geändert:2.1 2,2-Bis(4-hydroxyphenyl)propan (BPA, CAS-Nr. 80‑05‑7) und seine Salze dürfen nur gemäss den Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 2 und Anhang II der Verordnung (EU) 2024/31903 verwendet werden.
Ziff. 3.4 wird wie folgt geändert:3.4 Andere gefährliche Bisphenole als BPA oder gefährliche Bisphenolderivate dürfen nur gemäss den Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 2 und 3, sowie Anhang II der Verordnung (EU) 2024/3190 verwendet werden.