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AS 2025 819

Verordnung
über die Quote für europäische Filme und Investitionen
in das Schweizer Filmschaffen
(FQIV)
(FQIV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 6. September 20231 über die Quote für europäische Filme und Investitionen in das Schweizer Filmschaffen wird wie folgt geändert:

Art. 10 Anrechenbare Aufwendungen für Filme1 Anrechenbar sind ausschliesslich Aufwendungen nach Artikel 24c Absätze 1 und 2 Buchstaben a–c FiG für anrechenbare Filme.2 Werden von einem investitionspflichtigen Unternehmen Zahlungen geleistet, bevor die schweizerische Herkunft des Films nach Artikel 8 bestätigt werden kann, so prüft das BAK auf Gesuch hin, ob diese Zahlungen als Aufwendungen anrechenbar sind. 3 Das BAK bestätigt die Anrechenbarkeit, wenn die Zahlungen: a. einen potenziell anrechenbaren Film betreffen;b. für das Schreiben eines Drehbuchs oder einer Drehvorlage durch unabhängige Autorinnen oder Autoren mit Wohnsitz in der Schweiz oder für die Entwicklung von Filmprojekten durch unabhängige Regisseurinnen oder Regisseure mit Wohnsitz in der Schweiz bestimmt sind;c. an Autorinnen und Autoren, Regisseurinnen und Regisseure oder Produktionsunternehmen mit Wohnsitz beziehungsweise Sitz in der Schweiz fliessen; und d. betragsmässig innerhalb des branchenüblichen Rahmens liegen.

Art. 35 Abs. 22 Sind die Jahresrechnung, die Aufstellungen nach Artikel 20, die Zwischenabrechnungen nach Artikel 30 oder die Abrechnungen über Aufwendungen für Filme schweizerischer Herkunft nicht durch eine unabhängige und nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 20052 zugelassene Revisorin geprüft, so kann das BAK die Angaben des Unternehmens durch ein unabhängiges Revisionsunternehmen vor Ort prüfen lassen.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

26. November 2025

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

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