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AS 2025 824

Verordnung des EDI über kosmetische Mittel (VKos)

Präambel

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)

verordnet:

I

Die Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20161 über kosmetische Mittel wird wie folgt geändert:

Art. 6 Abs. 11 Abweichend von Eintrag 358 Spalte b zweiter Satz von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1223/20092 muss bei kosmetischen Mitteln, ausgenommen Parfums, Toilettenwässer und Kölnischwasser, die Summe der Gehalte an den Furocumarinen Byakangelicol, Epoxy-Bergamottin, Isopimpinellin, 5-Methoxypsoralen, 8-Methoxypsoralen, Oxypeucedanin, Oxypeucedanin hydrate und Psoralen im Endprodukt weniger als 1 mg/kg betragen und natürliche ätherische Öle sind entsprechend zu dosieren, wenn das kosmetische Mittel bei normalem und vernünftigerweise vorhersehbarem Gebrauch:a. auf der Haut verbleibt; undb. direkt dem Sonnenlicht ausgesetzt sein kann.

Art. 7Abweichend von Eintrag 12 aus Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/20093 dürfen Zahnaufheller und -bleichmittel nur an Zahnärztinnen und Zahnärzte im Sinne des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 20064 oder an diplomierte Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker HF gemäss der Verordnung des WBF vom 11. September 20175 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschule abgegeben werden. In jedem Anwendungszyklus muss die erste Anwendung stets einer Zahnärztin, einem Zahnarzt, einer Dentalhygienikerin oder einem Dentalhygieniker vorbehalten sein oder, sofern ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet ist, unter deren direkter Aufsicht erfolgen. Danach darf das Mittel der Konsumentin oder dem Konsumenten für den verbleibenden Anwendungszyklus abgegeben werden. Es darf nicht bei Personen unter 18 Jahren angewendet werden.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

20. November 2025

Eidgenössisches Departement des Innern:

Elisabeth Baume-Schneider

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