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AS 2025 837

Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 4. März 20221 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine wird wie folgt geändert:

Art. 12abis Abs. 323 Bei der Einfuhr von Erdölerzeugnissen der Zolltarifnummer 2710 aus Drittstaaten ausserhalb des EWR, Kanadas, des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten, Australiens, Neuseelands oder Japans muss ein Nachweis vorliegen, der Auskunft über den Ursprung des Rohöls gibt, das für die Raffination des Erdölerzeugnisses in einem Drittstaat verwendet wurde. Dieser Nachweis muss bei der Zollanmeldung angegeben werden.

Art. 24c Sachüberschrift und Abs. 1Verbot von Transaktionen mit gewissen Banken und Organisationen, die den Zweck der Sanktionen untergraben1 Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit:a. Banken oder Organisationen nach Anhang 15b;b. Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken oder Organisationen nach Buchstabe a handeln.

Art. 30a Abs. 1 Einleitungssatz, 2bis Einleitungssatz und 3 Einleitungssatz1 Das SECO kann bis zum 31. Dezember 2026 Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln 4, 5, 9, 9a, 9b, 10, 11, 11a und 14b bewilligen betreffend den Verkauf, die Lieferung, die Durchfuhr oder den Transport von in den entsprechenden Anhängen 1, 3, 4, 5, 16, 18, 19 und 23 aufgeführten Gütern und von Gütern nach Anhang 2 GKV3 sowie den Verkauf, die Lizenzierung oder anderweitige Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen sowie die Gewährung von Rechten auf Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen im Zusammenhang mit diesen Gütern, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, sofern:2bis Es kann bis zum 31. Dezember 2026 Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln 4, 5, 11 und 11a bewilligen betreffend den Verkauf, die Lieferung, die Durchfuhr oder den Transport von in den entsprechenden Anhängen 1, 5 und 23a aufgeführten Gütern und von Gütern nach Anhang 2 GKV oder betreffend damit im Zusammenhang stehende Dienstleistungen, sofern diese Tätigkeiten oder Dienstleistungen unbedingt erforderlich sind für den Abzug von Investitionen aus einem Joint Venture, das:3 Es kann Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln 14a und 14c betreffend die Einfuhr, die Durchfuhr und den Transport von in den Anhängen 17 und 20 aufgeführten Gütern bis zum 31. Dezember 2026 bewilligen, sofern:

Art. 30b Ausnahmen vom Verbot von Transaktionen mit staatseigenen UnternehmenDas SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot von Transaktionen mit staatseigenen Unternehmen nach Artikel 24a Absatz 1 bewilligen, um Transaktionen zu ermöglichen, die für den Abzug von Investitionen und den Rückzug aus einer in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung durch die in Artikel 24a Absatz 1 genannten Organisationen oder ihre Niederlassungen in der Schweiz oder in einem EWR-Mitgliedstaat bis zum 31. Dezember 2026 unbedingt erforderlich sind.

Art. 30c Abs. 1 Einleitungssatz1 Das SECO kann bis zum 31. Dezember 2026 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten betreffend Dienstleistungen und Software nach Artikel 28e bewilligen, sofern:

Art. 30cbis Ausnahmen vom Verbot der Erfüllung bestimmter ForderungenDas SECO kann bis zum 31. Dezember 2026 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen bewilligen vom Verbot der Erfüllung der Forderungen von natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Artikel 30 Buchstabe b, sofern dies für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation oder die Beendigung von Geschäften in der Russischen Föderation erforderlich ist.

Art. 35 Abs. 17 Bst. b17 Artikel 24a Absatz 1 ist nicht anwendbar auf:b. Transaktionen, einschliesslich Verkäufe, die erforderlich sind für den Abschluss eines Joint Ventures oder eines Vorhabens mit einer ähnlichen Rechtsform, das vor dem 26. März 2022 gegründet wurde und an dem eine Bank, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Artikel 24a Absatz 1 beteiligt ist, bis zum 31. Dezember 2026.

II

1 Die Anhänge 2, 8, 14, 14a und 334 werden geändert.

2 Anhang 15b erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 13. Dezember 2025 in Kraft.5

2 Artikel 12abis Absatz 3 tritt am 21. Januar 2026 in Kraft.

12. Dezember 2025

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

(Art. 24c Abs. 1)

Verbot von Transaktionen mit gewissen Banken oder Organisationen, die den Zweck der Sanktionen untergraben6

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