AS 2025 848
Verordnung 2
zum Arbeitsgesetz
(ArGV 2)
(ArGV 2)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz vom 10. Mai 20001 wird wie folgt geändert:
Art. 48b Betriebe für Strassenmarkierungen, Signalisationen und passive SchutzeinrichtungenAuf Betriebe, die für Strassenmarkierungen, Signalisationen und passive Schutzeinrichtungen zuständig sind, und die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist Artikel 4 Absätze 1 und 2 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag anwendbar, soweit es sich um Arbeiten auf öffentlichen Strassen im Auftrag von Bund, Kantonen oder Gemeinden handelt und die Nacht- und Sonntagsarbeit aus sicherheits- oder verkehrstechnischen Gründen notwendig ist.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2026 in Kraft.
12. Dezember 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter |