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AS 2025 848

Verordnung 2
zum Arbeitsgesetz
(ArGV 2)
(ArGV 2)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz vom 10. Mai 20001 wird wie folgt geändert:

Art. 48b Betriebe für Strassenmarkierungen, Signalisationen und passive SchutzeinrichtungenAuf Betriebe, die für Strassenmarkierungen, Signalisationen und passive Schutzeinrichtungen zuständig sind, und die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist Artikel 4 Absätze 1 und 2 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag anwendbar, soweit es sich um Arbeiten auf öffentlichen Strassen im Auftrag von Bund, Kantonen oder Gemeinden handelt und die Nacht- und Sonntagsarbeit aus sicherheits- oder verkehrstechnischen Gründen notwendig ist.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2026 in Kraft.

12. Dezember 2025

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

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