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AS 2025 851

AS 2025 851
(Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)

Präambel

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)

verordnet:

I

Die Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 19951 wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 1 Bst. d1 Die Versicherung übernimmt die Kosten der folgenden Leistungen, die auf ärztliche Anordnung hin von nach Artikel 47 KVV zugelassenen Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen oder von nach Artikel 52 KVV zugelassenen Organisationen der Physiotherapie und im Rahmen der Behandlung von Krankheiten des muskuloskelettalen oder neurologischen Systems oder der Systeme der inneren Organe und Gefässe, soweit diese der Physiotherapie zugänglich sind, erbracht werden:d. Massnahmen der multifaktoriellen Untersuchung, Abklärung, Beratung, Instruktion, Koordination oder Stärkung der Adhärenz bei Störungen mit moderatem oder hohem Sturzrisiko bei Personen ab dem vollendeten 65. Lebensjahr, sofern die Massnahmen gemäss dem Dokument von Physioswiss vom 5. August 20212 «Manual StoppSturz, Vorgehen Physiotherapie» oder gemäss dem Dokument der Rheumaliga Schweiz vom 28. Februar 20253 «Konzept Aufsuchende Sturzrisikoabklärung und -beratung» erfolgen.

Art. 6 Abs. 1 Bst. c1 Die Versicherung übernimmt die Kosten der Leistungen, die auf ärztliche Anordnung hin von nach Artikel 48 KVV zugelassenen Ergotherapeuten und Ergotherapeutinnen oder von nach Artikel 52a KVV zugelassenen Organisationen der Ergotherapie erbracht werden, soweit sie:c. im Rahmen der multifaktoriellen Untersuchung, Abklärung, Beratung, Instruktion, Koordination oder Stärkung der Adhärenz bei Störungen mit moderatem oder hohem Sturzrisiko bei Personen ab dem vollendeten 65. Lebensjahr durchgeführt werden und sofern die Massnahmen gemäss dem Dokument des Ergotherapie-Verbands Schweiz vom 8. Februar 20214 «Manual StoppSturz, Vorgehen Ergotherapie» oder gemäss dem Dokument der Rheumaliga Schweiz vom 28. Februar 20255 «Konzept Aufsuchende Sturzrisikoabklärung und -beratung» erfolgen.

Art. 12Betrifft nur den französischen Text.

Art. 12a Prophylaktische Impfungen1 Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende prophylaktischen Impfungen gemäss den im «Referenzdokument Prophylaktische Impfungen» des BAG, Version vom 1. Januar 20266, genannten Impfindikationen, Impfschemata und zusätzlichen spezifischen Limitierungen: a. Impfungen gegen Diphtherie und Tetanus;b. Impfung gegen Pertussis; c. Impfung gegen Poliomyelitis; d. Impfungen gegen Masern, Mumps und Röteln;e. Impfung gegen Haemophilus-Influenzae b (Hib); f. Impfung gegen Influenza;g. Impfung gegen Hepatitis B;h. Impfung gegen Pneumokokken;i. Impfung gegen Meningokokken A, C, W, Y;j. Impfung gegen Meningokokken B;k. Impfung gegen Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME); l. Impfung gegen Varizellen; m. Impfung gegen Humane Papillomaviren (HPV);n. Impfung gegen Hepatitis A;o. Impfung gegen Tollwut;p. Impfung gegen Covid-19;q. Impfung gegen Herpes Zoster;r. Impfung gegen Mpox;s. Impfung gegen Rotaviren;t. Impfung gegen Respiratorische Syncytial-Viren (RSV). 2 Die Versicherung übernimmt für die Impfungen folgende Kosten für die Impfberatung:a. Impfanamnese mit Überprüfung des Impfstatus;b. Evaluation der Indikationen und Kontraindikationen;c. Aufklärung und Einholen der informierten Einwilligung.3 Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation der Impfung und der Impfberatung erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung. 4 Auf die Impfungen und die Impfberatungen wird keine Franchise erhoben, sofern die Leistungen im Rahmen eines nationalen Präventionsprogramms durchgeführt werden.5 Die Kosten der Impfungen werden nur übernommen, wenn der verwendete Impfstoff für die betreffende Altersgruppe und Indikation in der Spezialitätenliste aufgeführt ist und die dort festgelegten Limitationen eingehalten sind; ausgenommen sind die Impfungen nach Absatz 1 Buchstaben m und r.

Art. 42 Abs. 1 und 1bis1 Als Hochschulausbildung im Sinne von Artikel 54 Absätze 2 und 3 Buchstabe a KVV gilt ein abgeschlossenes konsekutives Masterstudium in Medizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin, Pharmazie, Chemie, Biochemie, Biologie, Mikrobiologie oder einem gleichwertigen Fach im Bereich der Life Sciences.1bis Die Anforderungen an die Ausbildung, insbesondere die notwendige Mindestanzahl ECTS-Punkte, werden auf der Website des BAG publiziert.7

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. Juli 2019 Abs. 44 Die Frist nach Absatz 1 wird bis zum 31. Dezember 2027 verlängert.

II

Die Anhänge 1–48 werden geändert.

III

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2026 in Kraft.

2 Die Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d und 6 Absatz 1 Buchstabe c treten am 1. Juli 2026 in Kraft.

3 Die Geltungsdauer von Artikel 35 in der Fassung der Änderung vom 22. September 20239 wird bis zum 31. Dezember 2026 verlängert.

2. Dezember 2025

Eidgenössisches Departement des Innern:

Elisabeth Baume-Schneider

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