AS 2025 861
Verordnung
zum Bundesgesetz über die Förderung der Forschung
und der Innovation
(Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung, V-FIFG)
(Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung, V-FIFG)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung vom 29. November 20131 wird wie folgt geändert:
Ingressgestützt auf die Artikel 10 Absatz 4 zweiter Satz und 6 dritter Satz, 15 Absatz 6, 16 Absatz 6 zweiter Satz, 23 Absatz 2, 29 Absatz 2, 42 Absatz 2 und 4, 47 Absatz 1 und 56 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 20122 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG)
sowie auf Artikel 1 Absatz 5 des Innosuisse-Gesetzes vom 17. Juni 20163 (SAFIG),
Gliederungstitel vor Art. 19a4.Abschnitt: Reserven der Forschungsförderungsinstitutionen
Art. 19a Sachüberschrift Reserven des SNF
Art. 19b Reserven der Akademien der Wissenschaften SchweizFür jede einzelne Institution gemäss Artikel 4 Buchstabe a Ziffer 2 FIFG darf der Bestand der Reserven im jeweiligen Rechnungsjahr 10 Prozent des jährlichen Bundesbeitrags nicht überschreiten.
Art. 34 Abs. 1 1 Der SNF und die Innosuisse erstatten dem SBFI pro Beitragsperiode Bericht über ihre Overheadbeitragszusprachen. Sie legen dabei namentlich die Beitragsverteilung nach Institutionen und nach Förderinstrumenten dar.
Gliederungstitel vor Art. 41a5a. Kapitel:
Datenbekanntgabe durch Forschungsförderungsinstitutionen und Innosuisse
Art. 41a Sachüberschrift Datenbekanntgabe durch Forschungsförderungsinstitutionen
Art. 41b Datenbekanntgabe durch Innosuisse1 Innosuisse kann zu Informationszwecken Daten über die seit dem 1. Januar 2018 nach den Artikeln 19–22a FIFG bewilligten Massnahmen und Projekten auf jeglichen Trägermedien veröffentlichen sowie an interessierte Kreise kommunizieren, sofern die Daten die folgenden Kategorien betreffen:a. Daten über die Massnahme oder das Projekt, insbesondere über: Art des Förderinstruments, Titel und Referenznummer, Status, Anfangs- und Enddatum, Ausstellung von Bestätigungen, Gesamtkosten, Themengebiet, Branche und kurze Beschreibung;b. Daten über die beteiligten Personen, insbesondere über: Teilnehmende, Kontaktperson, kurze Beschreibung, Unternehmensgrösse, Entwicklungsstadium, Finanzierungsplan und Kanton oder Land, in dem die beteiligten Partner niedergelassen sind.2 Die Innosuisse kann auf begründetes schriftliches Gesuch hin zur Koordination oder zur Missbrauchsprävention die in Absatz 1 definierten Daten über Massnahmen und Projekte, die seit dem 1. Januar 2018 nach den Artikeln 19–22a FIFG eingereicht, bewilligt oder abgelehnt wurden, folgenden Behörden übermitteln:a. den Bundesämtern, die im interdepartementalen Koordinationsausschuss nach Artikel 42 FIFG vertreten sind;b. den kantonalen Behörden oder öffentlichen Institutionen zur Förderung von Forschung und Innovation.5b. Kapitel:
Wissenschaftliche Integrität und gute wissenschaftliche Praxis
Art. 41c1 Um sicherzustellen, dass die Regeln der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis eingehalten werden, können der SNF, die Innosuisse und die Forschungsanstalten des ETH-Bereichs bei ihren Verfahren zu Verstössen gegen diese Regeln die Dienstleistungen des Kompetenzzentrums für wissenschaftliche Integrität Schweiz gemäss Artikel 5 Absätze 2–5 der Verordnung des Hochschulrats vom 20. November 20244 über die Sicherung der Qualität im Bereich der wissenschaftlichen Integrität (V-SQWI), in der Fassung vom 20. November 20245 in Anspruch nehmen. 2 Sie können ihre Verfahren zu Verstössen gegen die wissenschaftliche Integrität und zu wissenschaftlichem Fehlverhalten gemäss Artikel 3 der V-SQWI melden.
Gliederungstitel nach Art. 561a. Abschnitt:
Interdepartementaler Koordinationsausschuss für die Ressortforschung des Bundes
Art. 57 Zusammensetzung des interdepartementalen Koordinationsausschusses1 Der interdepartementale Koordinationsausschuss für die Ressortforschung des Bundes (Koordinationsausschuss-RF) besteht aus einem strategischen Ausschuss und einer Fachkommission. 2 Das Sekretariat des Koordinationsausschusses-RF ist beim SBFI angesiedelt.
Art. 57a Strategischer Ausschuss1 Der strategische Ausschuss besteht aus Vertreterinnen und Vertretern: a. der einzelnen Bundesstellen, die Aufgaben im Bereich der Ressortforschung wahrnehmen;b. der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) und der Bundeskanzlei (BK). 2 Die Mitglieder nach Absatz 1 vertreten die Direktionen oder Geschäftsleitungen der jeweiligen Bundesstellen. Die Ernennung erfolgt durch die zuständigen Bundesstellen. 3 An den Sitzungen des strategischen Ausschusses nimmt je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Direktion oder der Geschäftsleitung des SNF, der Innosuisse und des ETH-Rats mit beratender Stimme teil.4 Die Staatssekretärin oder der Staatssekretär des SBFI leitet den strategischen Ausschuss. Sie oder er kann eine Vertreterin oder einen Vertreter bestimmen.
Art. 57b Fachkommission1 Die Fachkommission setzt sich aus den Forschungsverantwortlichen der im Koordinationsausschuss-RF vertretenen Bundesstellen, der EFV und der BK zusammen. Das SBFI leitet die Fachkommission. 2 An den Sitzungen der Fachkommission nimmt je eine Vertreterin oder ein Vertreter des SNF, der Innosuisse und des ETH-Rats mit beratender Stimme teil.3 Die Fachkommission nimmt die operativen Aufgaben des Koordinationsausschuss-RF wahr und bereitet die Entscheidungsgrundlagen des strategischen Ausschusses vor. Die weiteren Aufgaben legt der Koordinationsausschuss-RF in den Richtlinien über die Qualitätssicherung im Bereich der Ressortforschung fest.
Art. 57c Koordination grosser Ressortforschungsprogramme1 Die für die Ressortforschung zuständigen Bundesstellen melden dem Koordinationsausschuss-RF früh in der Planungsphase grosse Ressortforschungsprogramme, welche Ausgaben von mindestens 2,5 Millionen Franken pro Jahr oder über 10 Millionen Franken über vier Jahre aufweisen. Ressortforschungsprogramme, bei denen ein enger thematischer Zusammenhang besteht, werden als ein grosses Ressortforschungsprogramm betrachtet. 2 Die Fachkommission überprüft diese Ressortforschungsprogramme auf ihre Abstimmung mit den laufenden und geplanten Forschungsprogrammen der Bundesverwaltung, des SNF, der Innosuisse und des ETH-Rats. Die Fachkommission legt das geeignete Prüfungsverfahren fest.3 Die Fachkommission kann bestehende Gremien des Bundes in die Prüfung mit einbeziehen und externe Expertinnen oder Experten konsultieren. 4 Die Fachkommission informiert den strategischen Ausschuss über die Resultate der Prüfung. Dieser entscheidet über das weitere Vorgehen. Er kann den für die Ressortforschung zuständigen Bundesstellen Empfehlungen abgeben.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2026 in Kraft.
12. Dezember 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter |