AS 2025 869
Verordnung über die digitalen Dienste und die digitale Transformation in der Bundesverwaltung (DigiV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat,
verordnet:
I
Die Digitalisierungsverordnung vom 2. April 20251 wird wie folgt geändert:
Art. 30 Abs. 1 Bst. e1 Der Digitalisierungsrat setzt sich zusammen aus:e. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Staatssekretariats für Sicherheitspolitik (SEPOS);
Gliederungstitel nach Art. 323a. Abschnitt: Kompetenznetzwerk für künstliche Intelligenz
Art. 32a1 Das Kompetenznetzwerk für künstliche Intelligenz vernetzt Verwaltungsstellen, die mit Fragen im Zusammenhang mit dem Einsatz von künstlicher Intelligenz in der Bundesverwaltung befasst sind.2 Es setzt sich zusammen aus:a. den internen IKT-Leistungserbringern;b. dem Bereich DTI;c. dem BFS;d. dem Eidgenössischen Personalamt (EPA);e. dem Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL);f. dem SEPOS;g. dem Bundesamt für Cybersicherheit;h. dem Bundesamt für Justiz;i. dem Bundesamt für Kommunikation; undj. der Direktion für Völkerrecht.3 Die beteiligten Verwaltungsstellen bringen sich im Rahmen ihrer Fachkompetenzen in das Netzwerk ein und wirken an der Umsetzung der entsprechenden Strategien mit. Je nach Fragestellung können weitere Verwaltungsstellen einbezogen werden.4 Der Bereich DTI koordiniert das Netzwerk und sorgt für den Einbezug der Verwaltungsstellen. Er führt eine Anlaufstelle.
Art. 33 Abs. 2 Bst. b und c2 Er setzt sich zusammen aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der folgenden Verwaltungseinheiten:b. BBL;c. EPA;
II
Die Organisationsverordnung vom 28. Juni 20002 für das Eidgenössische Departement des Innern wird wie folgt geändert:
Art. 10 Abs. 4 Bst. cAufgehoben
III
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2026 in Kraft.
12. Dezember 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter |