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AS 2026 104

Protokoll
zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik, über die Besteuerung der Grenzgängerinnen und Grenzgänger, mit Zusatzprotokoll, geschehen zu Rom am 23. Dezember 2020
Abgeschlossen am 6. Juni 2024In Kraft getreten durch Notenaustausch am 9. Februar 2026

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Italienischen Republik,

in Anbetracht des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik, über die Besteuerung der Grenzgängerinnen und Grenzgänger, mit Zusatzprotokoll, geschehen zu Rom am 23. Dezember 20201 (nachfolgend «Abkommen»);

in Anbetracht des Absatzes 3 des Zusatzprotokolls sowie insbesondere des Wunsches der Vertragsstaaten, sich bezüglich der möglichen Weiterentwicklung der Telearbeit regelmässig zu konsultieren, um festzustellen, ob Änderungen oder Ergänzungen des Absatzes 2 des Zusatzprotokolls erforderlich sind;

in der Ansicht, dass, nach gründlicher Analyse, solche Änderungen und Ergänzungen angebracht sind;

haben Folgendes vereinbart:

Art. IAbsatz 2 des Zusatzprotokolls zum Abkommen wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt:«2.1 Hinsichtlich Artikel 2 Buchstabe b Ziffer iii besteht Einvernehmen darüber, dass es einer Grenzgängerin oder einem Grenzgänger, die oder der die Voraussetzungen nach Artikel 2 Buchstabe b Ziffern i und ii erfüllt, grundsätzlich gestattet ist, an höchstens 45 Tagen pro Kalenderjahr aus beruflichen Gründen nicht an ihr oder sein Hauptsteuerdomizil im Ansässigkeitsstaat zurückzukehren, sofern die zuständigen Behörden nichts anderes beschliessen. Ferien- und Krankheitstage fallen nicht unter diese Begrenzung.2.2. Hinsichtlich Artikel 2 Buchstabe b des Abkommens besteht Einvernehmen darüber, dass die Grenzgängerin oder der Grenzgänger während eines Kalenderjahres höchstens 25 Prozent ihrer bzw. seiner unselbstständigen Erwerbstätigkeit in Form von Telearbeit zu Hause im Ansässigkeitsstaat ausüben kann, ohne dass es zu einer Änderung des Status als Grenzgängerin oder Grenzgänger im Sinne des Abkommens kommt. Diese Möglichkeit gilt für alle Grenzgängerinnen und Grenzgänger gemäss der Definition in Artikel 2 Buchstabe b des Abkommens einschliesslich derjenigen, die unter die in Artikel 9 des Abkommens vorgesehene Übergangsregelung fallen. Da es nicht zu einer Änderung des Status als Grenzgängerin oder Grenzgänger kommt, werden, ungeachtet von Artikel 3 des Abkommens, die Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen, die von den Grenzgängerinnen und Grenzgängern bezogen und von einem Arbeitgeber für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit gezahlt werden, die bis maximal 25 Prozent der Arbeitszeit in Form von Telearbeit zu Hause im Ansässigkeitsstaat ausgeübt wird, für die Besteuerung den im anderen Vertragsstaat beim Arbeitgeber geleisteten Arbeitstagen zugeordnet.»

Art. II1.Die Bestimmungen von Artikel I dieses Änderungsprotokolls finden ab dem 1. Januar 2024 Anwendung.2.Das vorliegende Änderungsprotokoll tritt am Tag des Eingangs der letzten der Notifikationen in Kraft, mit denen die beiden Vertragsstaaten sich auf diplomatischem Weg gegenseitig mitteilen, dass die innerstaatlichen gesetzlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Protokolls erfüllt sind.

Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Änderungsprotokoll unterschrieben.Geschehen im Doppel in italienischer Sprache. Bern, am 6. Juni 2024 Für denSchweizerischen Bundesrat: Karin Keller-Sutter Rom, am 30. Mai 2024 Für die Regierung der Italienischen Republik: Giancarlo Giorgetti

Protokoll<br />zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik, über die Besteuerung der Grenzgängerinnen und Grenzgänger, mit Zusatzprotokoll, geschehen zu Rom am 23. Dezember 2020<br />Abgeschlossen am 6. Juni 2024In Kraft getreten durch Notenaustausch am 9. Februar 2026 | Lexipedia | Lexipedia