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AS 2026 118

Verordnung über die internationale Zusammenarbeit zur Grenzsicherheit (ViZG)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 29. Juni 20221 über die internationale Zusammenarbeit zur Grenzsicherheit (ViZG) wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1 Bst. d und 21 Diese Verordnung regelt:d. den Einsatz von Dokumentenberaterinnen und -beratern im Ausland.2 Sie regelt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG nach Absatz 1 Buchstabe b die Modalitäten des Einsatzes im Ausland, soweit dafür nicht der Einsatzstaat beziehungsweise die Agentur zuständig ist, sowie die Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses in Abweichung von der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20012 (BPV).

Art. 2 Bst. c und dIm Sinne dieser Verordnung gelten als:c. Einsätze zugunsten der Agentur: Tätigkeiten, bei denen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG operative oder administrative Aufgaben direkt für die Agentur im Ausland wahrnehmen;d. Einsatztage: Tage, welche die eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG tatsächlich vor Ort im Ausland verbringen, einschliesslich der Hin- und Rückreise; Ferientage gelten nicht als Einsatztage.

Art. 4 SachüberschriftEinsätze von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BAZG im Ausland

Art. 11 Sachüberschrift sowie Abs. 2 und 3Arbeitszeit, Ferien und freie Tage2 Aufgehoben3 Pro vier Wochen Einsatz zugunsten der Agentur besteht Anspruch auf einen freien Tag. Damit sind die Feiertage am Einsatzort abgegolten. Für gesamtschweizerische Feiertage, die auf einen Werktag fallen, werden zusätzliche freie Tage gewährt. Vorgaben der Agentur sowie abweichende Regelungen für längerfristige Einsätze von bis zu zwei Jahren bleiben vorbehalten.

Art. 14 Abs. 1, 2 und 2bis1 Für jeden geleisteten Einsatztag wird eine Einsatzzulage von 60 Franken gewährt, sofern die Inkonvenienzen des Einsatzes nicht anderweitig vergütet werden. Das BAZG legt fest, welche Ausgaben mit der Zulage abgedeckt sind.2 Die Einsatzzulage gilt der Abgeltung besonderer Einsatzbedingungen wie permanenter Verfügbarkeit, Entbehrungen und erhöhte Risiken vor Ort sowie dem materiellen Ausgleich für die mit dem Einsatz direkt verbundenen Mehrkosten wie Ausgaben für Kleinmaterial für den Einsatz, private Transportkosten vor Ort oder Haushaltsbedarf.2bis Bisheriger Absatz 2.

Art. 15 Abs. 2 und 2bis2 Das BAZG kann für die Mahlzeiten während vier Monaten ein Taggeld ausrichten, das den ortsüblichen Kosten entspricht. In begründeten Ausnahmefällen kann die Dauer verlängert werden. 2bis Bei längerfristigen Einsätzen für die Agentur wird die Mahlzeitpauschale direkt durch die Agentur bezahlt.

Art. 28 ÜbergangsbestimmungenDie ViZG in der Fassung vom 29. Juni 20223 bleibt anwendbar für:a. Einsätze, die vor dem Inkrafttreten der ViZG begonnen haben;b. Verlängerungen von Einsätzen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. Februar 20264 bewilligt worden sind.

II

Diese Verordnung tritt am 1. April 2026 in Kraft.

25. Februar 2026

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Guy Parmelin
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi