AS 2026 119
Verordnung des EDI über die Umsetzung des Risikoausgleichs in der Krankenversicherung (VORA-EDI)
Präambel
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:
I
Die Verordnung des EDI vom 14. Oktober 20191 über die Umsetzung des Risikoausgleichs in der Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 5 Abs. 44 Ändert ein Kanton im Ausgleichsjahr im Vergleich zum Vorjahr den kantonalen Anteil nach Artikel 49a des Bundesgesetzes vom 18. März 19942 über die Krankenversicherung um mehr als 10 Prozentpunkte, so wird in diesem Kanton in Abweichung von den Absätzen 1−3 pro Risikogruppe ein Teuerungsfaktor ermittelt. Der jeweilige Teuerungsfaktor resultiert aus der Division der durchschnittlichen Nettoleistungen im Ausgleichsjahr durch die durchschnittlichen Nettoleistungen im Vorjahr.
II
Der Anhang3 erhält eine neue Fassung.
III
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. April 2026 in Kraft.
2 Artikel 5 Absatz 4 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
2. März 2026 | Eidgenössisches Departement des Innern: Elisabeth Baume-Schneider |