AS 2026 138
Bundesgesetz
über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen
(Einsicht in die Jahresrechnung der für die gemeinsame Durchführung verantwortlichen Organe)
Änderung vom 26. September 2025
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. Dezember 20241,
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom 28. September 19562 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen wird wie folgt geändert:
TitelBundesgesetz
über die Allgemeinverbindlicherklärung
von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG) Art. 5 Abs. 3 und 4 3 Werden Bestimmungen über Beiträge im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b allgemeinverbindlich erklärt, so sind die Organe, die für die gemeinsame Durchführung nach Artikel 357b Absatz 1 des Obligationenrechts verantwortlich sind, verpflichtet, jedem Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, der dem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag untersteht, bezüglich dieser Beiträge auf Verlangen kostenlos Einsicht in die detaillierte Jahresrechnung zu gewähren. 4 Die Jahresrechnung setzt sich aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang zusammen.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 26. September 2025 Die Präsidentin: Maja Riniker | Ständerat, 26. September 2025 Der Präsident: Andrea Caroni |
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 15. Januar 2026 unbenützt abgelaufen.3
2 Es wird auf den 1. Juni 2026 in Kraft gesetzt.
1. April 2026 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin |