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AS 2026 154

Vereinbarung
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen in Boncourt/Delle‑Autoroute
Abgeschlossen am 27. November 2019 In Kraft getreten am 1. Mai 2026

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Französischen Republik,

nachstehend die Vertragsparteien genannt,

gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt vom 28. September 19601,

angesichts der Notwendigkeit, die für das gute Funktionieren der nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen (GZA) erforderlichen regulatorischen Grundlagen zu schaffen und die Tätigkeit der Bediensteten dadurch zu schützen,

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Zweck der Vereinbarung

In Delle werden auf französischem Hoheitsgebiet und in Boncourt auf schweizerischem Hoheitsgebiet nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.

Die Grenzabfertigungsstellen werden bezeichnet:

  • a. von der schweizerischen Zollverwaltung GZA Boncourt/Delle-Autoroute;

  • b. von der französischen Zollverwaltung GZA Delle–Boncourt.

Die schweizerische und die französische Abfertigung von Personen und Waren finden an diesen Grenzabfertigungsstellen statt.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Vereinbarung:

  • a. haben die Ausdrücke «Gebietsstaat», «Nachbarstaat», «Zone», «Bedienstete» und «Grenzabfertigungsstellen» die in Artikel 2 des Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt vom 28. September 1960 festgelegte Bedeutung;

  • b. bedeutet der Ausdruck «Grenzabfertigung» die Anwendung aller Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien, die sich auf die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren beziehen.

  • Im Falle der Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen nach der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) können die bezeichneten Behörden an zugelassenen Grenzübergangsstellen Personenkontrollen durchführen. Die Durchführung dieser Kontrollen trägt der aus einer Risikoanalyse hervorgehenden Bewertung der örtlichen Bedrohung Rechnung. Diese Kontrollen werden gezielt durchgeführt und sind nicht systematisch.

Art. 3 Festnahme in der Zone

Nach Artikel 5 des Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt vom 28. September 1960 dürfen die Bediensteten des Nachbarstaates in der Zone Personen, die sich nicht nach diesem Staat begeben, nicht festnehmen, ausser wenn diese Personen in der Zone die sich auf die Zollabfertigung beziehenden Rechtsvorschriften des Nachbarstaates verletzen.

Art. 4 Grenzabfertigungszone

Die auf schweizerischem und französischem Hoheitsgebiet gelegenen Zonen umfassen:

  • a. einen von den Verwaltungen beider Staaten gemeinsam benützten Sektor;

  • b. einen den schweizerischen Bediensteten vorbehaltenen Sektor;

  • c. einen den französischen Bediensteten vorbehaltenen Sektor.

Die Behörden des Nachbarstaates sind berechtigt, ihre Grenzabfertigung, in der vom Gebietsstaat bezeichneten Zone mit technischen Mitteln wie im eigenen Hoheitsgebiet vorzunehmen.

Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV)2 und die Direction Générale des Douanes et Droits Indirects (DGDDI) erstellen Pläne, auf denen die Grenzen der Zonen und von der schweizerischen und französischen Dienststelle gemeinsam oder ausschliesslich benützten Sektoren deutlich erkennbar sind.

Die EZV, die DGDDI und die schweizerischen und französischen Grenzabfertigungsstellen von Boncourt/Delle–Autoroute bewahren je eine Kopie der Pläne auf.

Art. 5 Bestimmungen zu organisatorischen Fragen

Die EZV einerseits und die DGDDI andererseits bestimmen im gegenseitigen Einverständnis die Änderungen der Sektorengrenzen, die wegen allfälliger Umteilungen von Räumen und Grundstücken nötig werden könnten.

Diese Änderungen werden Gegenstand eines Briefwechsels zwischen der EZV und der DGDDI sein.

Die EZV und die DGDDI regeln im gegenseitigen Einverständnis die Einzelheiten, insbesondere zur Abwicklung des Verkehrs.

Die diensttuenden verantwortlichen Bediensteten der Grenzabfertigungsstellen ergreifen im gegenseitigen Einverständnis die für einen kurzen Zeitabschnitt anwendbaren Massnahmen, insbesondere zur Beseitigung von Schwierigkeiten, die sich bei der Grenzabfertigung ergeben.

Art. 6 Bestimmungen zur Kostenverteilung

Die Bedingungen der Nutzung und des Betriebs der Gebäude und der Infrastruktur werden durch folgende Bestimmungen geregelt:

  • a. Vereinbarung zwischen Frankreich und der Schweiz vom 9. November 19813 über die Entschädigung für die Benützung der Büros der nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen;

  • b. Zusatzvereinbarung zwischen Frankreich und der Schweiz vom 10. November 19814 über die Entschädigungen für die Benützung der Büros der nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen (Finanzierung der Strassenplattform);

  • c. Vereinbarung EVED/EFD über die Aufteilung der Kosten bei Bau, Betrieb und Unterhalt von Zollanlagen an Nationalstrassen und an schweizerischen Hauptstrassen vom 5. und 19. Mai 19925;

  • d. Vereinbarung über Unterhalt und Betrieb der Infrastruktur der Zollanlagen von Boncourt/Delle auf der Autobahn A16 vom 14. Mai 20086.

Der französische Zoll kann die auf dem schweizerischen Amtsplatz gelegene Brückenwaage benützen. Die Kontrollinstrumente befinden sich in einer der Schweiz vorbehaltenen Zone. Die schweizerischen Bediensteten gewähren den Bediensteten des französischen Zolls Zugang zum Wägeraum.

Art. 7 Zuordnungsgemeinde

Für die Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens vom 28. September 1960 ist der schweizerische Teil der Grenzabfertigungsstelle der Gemeinde Boncourt zugeordnet.

Art. 8 Schlussbestimmungen

Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieser Vereinbarung, die am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Eingang der zweiten Notifikation wirksam wird.

Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf den ersten Tag eines Monats kündigen.

Diese Vereinbarung wurde in Paris am 27. November 2019 in zwei Urschriften in französischer Sprache unterzeichnet.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Christian Bock

Für die
Regierung der Französischen Republik:

Isabelle Braun-Lemaire

Vereinbarung<br />zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen in Boncourt/Delle‑Autoroute<br />Abgeschlossen am 27. November 2019 In Kraft getreten am 1. Mai 2026 | Lexipedia | Lexipedia