Die Zone im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens vom 28. September 1960 umfasst:
a. den Teil des Gebiets, dessen Aussenseiten begrenzt sind durch:
i. die Departementsstrasse D461 von der französisch-schweizerischen Grenze bis zur Kreuzung mit der Departementsstrasse D447,
ii. die beiden Parkareale vor und hinter der Abfertigungskabine;
b. die Abfertigungskabine, die sich auf dem in Buchstabe a definierten Teil des Gebiets befindet, mit Ausnahme der ausschliesslich den französischen Dienststellen vorbehaltenen Räume;
c. das Zollgebäude mit Ausnahme der ausschliesslich den französischen Dienststellen vorbehaltenen Räume.
Die Behörden des Nachbarstaates sind berechtigt, ihre Grenzabfertigung, in der vom Gebietsstaat bezeichneten Zone mit technischen Mitteln wie im eigenen Hoheitsgebiet vorzunehmen.
Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) und die Direction Générale des Douanes et Droits Indirects (DGDDI) erstellen Pläne, auf denen die Grenzen der Zonen und von der schweizerischen und französischen Dienststelle gemeinsam oder ausschliesslich benützten Sektoren deutlich erkennbar sind.
Die EZV, die DGDDI und die schweizerischen und französischen Grenzabfertigungsstellen von Col France bewahren je eine Kopie der Pläne auf.