Die EZV einerseits und die DGDDI andererseits bestimmen im gegenseitigen Einverständnis die Änderungen der Sektorengrenzen, die wegen allfälliger Umteilungen von Räumen nötig werden könnten.
Diese Änderungen werden Gegenstand eines Briefwechsels zwischen der EZV und der DGDDI sein.
Die EZV und die DGDDI regeln gemeinsam die Einzelheiten, besonders die Abwicklung des Verkehrs, im Einvernehmen mit den übrigen beteiligten Verwaltungen.
Die diensttuenden verantwortlichen Bediensteten der Grenzabfertigungsstellen ergreifen im gegenseitigen Einverständnis die für einen kurzen Zeitabschnitt anwendbaren Massnahmen, insbesondere zur Beseitigung von Schwierigkeiten, die sich bei der Grenzabfertigung ergeben.
Die EZV stellt der DGDDI die in Artikel 4 vereinbarten Räume unentgeltlich zur Verfügung.
Die Bedingungen des Betriebs der Infrastruktur und die Grenzabfertigungsprozesse werden durch eine Verwaltungsvereinbarung zwischen der EZV und der DGDDI festgelegt.