Diese Verordnung regelt die Einzelheiten zu den Abweichungen von der Ausbildungs- und Militärdienstpflicht zur Durchführung von Pilotversuchen.
AS 2026 175
Verordnung
über die Pilotversuche im Bereich des Ausbildungs- und Dienstleistungssystems für die Miliz
(VPIL)
(VPIL)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 151a des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951,
verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Ziel der Pilotversuche
Pilotversuche sollen der Gewinnung von Erkenntnissen und Erfahrungen zur zukünftigen Ausgestaltung des Ausbildungs- und Dienstleistungssystems für die Miliz dienen.
Art. 3 Pilotversuche
Die Pilotversuche sind im Anhang aufgeführt und umschrieben.
Art. 4 Rechte und Pflichten der Teilnehmenden
Angehörigen der Armee, die an Pilotversuchen teilnehmen, sind über den Inhalt und den Umfang der Pilotversuche zu informieren und über die Auswirkungen auf deren Ausbildungs- und Militärdienstpflicht aufzuklären.
Die für den entsprechenden Pilotversuch abweichenden Rechte und Pflichten im Bereich der Ausbildungs- und Militärdienstpflicht werden im Anhang festgelegt.
Art. 5 Durchführung
Die für die Durchführung des Pilotversuchs zuständige Verwaltungseinheit wird im Anhang festgelegt.
Das Kommando Ausbildung koordiniert die Durchführung der Pilotversuche.
Art. 6 Evaluation und Berichterstattung
Die zuständige Verwaltungseinheit evaluiert:
a. die Effektivität, die Effizienz sowie den Grad der Zielerreichung des durchgeführten Pilotversuchs;
b. den Nutzen des Pilotversuchs für die Armee;
c. die Meinung der Angehörigen der Armee, die an den Pilotversuchen teilgenommen haben; und
d. die Durchführung des Pilotversuchs.
Sie verfasst innerhalb von einem Jahr nach Beendigung des Pilotversuchs einen Bericht zuhanden der Gruppe Verteidigung. Der Bericht beinhaltet:
a. die Ergebnisse der Evaluation;
b. die Empfehlungen zur Anpassung des Ausbildungs- und Dienstleistungssystems.
Art. 7 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2026 in Kraft und gilt bis zum 31. Mai 2031.
1. April 2026 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin |
(Art. 3, 4 Abs. 2 und 5 Abs. 1)
1. Pilotversuch Erhöhung Dauer der Wiederholungskurse für Truppenverbände des Heeres
1. Der Pilotversuch findet zwischen dem 1. Januar 2027 und dem 31. Dezember 2029 statt.
2. Die maximale Dauer der Wiederholungskurse der teilnehmenden Angehörigen der Armee wird wie folgt erhöht:
a. Für Angehörige der Mannschaft
Übungsjahr | maximale Dauer |
|---|---|
Wiederholungskurs 2027 | 4 Wochen |
Wiederholungskurs 2028 | 4 Wochen |
Wiederholungskurs 2029 | 5 Wochen |
b. Für Unteroffiziere, höhere Unteroffiziere und Offiziere
Übungsjahr | maximale Dauer |
|---|---|
Wiederholungskurs 2027 | 5 Wochen |
Wiederholungskurs 2028 | 5 Wochen |
Wiederholungskurs 2029 | 6 Wochen |
3. Für Angehörige der Mannschaft, die am Pilotversuch teilnehmen, wird die Anzahl der insgesamt zu leistenden anrechenbaren Tage Ausbildungsdienst im Übungsjahr auf 280 Tage erhöht. Ausgenommen sind Angehörige der Mannschaft im Jahr der Entlassung aus der Militärdienstpflicht sowie die Angehörige der Armee, welche ihre Ausbildungsdienstpflicht vor dem Übungsjahr bereits erfüllt hatten.
4. Die Obergrenze der Anzahl der teilnehmenden Angehörigen der Armee beträgt:
Übungsjahr | Maximal für den Versuch vorgesehene Verbände |
|---|---|
Wiederholungskurs 2027 | Beübte Verbände: Unterstützungstruppen: Übungsleitung: |
Wiederholungskurs 2028 a | Beübte Verbände: |
Wiederholungskurs 2028 b | Beübte Verbände: Unterstützungstruppe: Übungsleitung: |
Wiederholungskurs 2029 | Beübte Verbände: Unterstützungstruppe: Übungsleitung: |
5. Zuständig für die Durchführung des Pilotversuches ist das Heer.
2. Pilotversuch Modulausbildung Fahrausbildung der Armee der Zukunft
1. Der Pilotversuch findet zwischen dem 1. Juli 2026 und dem 31. Dezember 2029 statt.
2. Die Dauer der Ausbildungsdienste und die Zahl der insgesamt zu leistenden anrechenbaren Tage Ausbildungsdienst für nachstehenden Angehörigen der Armee wird wie folgt erhöht:
Aktueller Grad | Angehender Grad | Funktion | Grundausbildung | Ausbildungsdienste | Total Tage | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
Rekrutierung | Teildienstleistung GAD-Modul Fahrausbildung | Teildienstleistung GAD-Rekrutenschule | |||||
Rekr | Sdt | Motorfahrerfunktion | 3 | 33 | 124 | 114 | 274 |
Motorfahrerfunktion Durchdienende mit Start Teildienstleistung GAD-Modul Fahrausbildung bis am 31. Dezember 2026 | 3 | 33 | 124 | 170 | 330 | ||
Motorfahrerfunktion Durchdienende mit Start Teildienstleistung GAD-Modul Fahrausbildung ab 1. Januar 2027 | 3 | 33 | 103 | 191 | 330 |
Grad und Motorfahrerfunktion | Totale Tage Ausbildungsdienst |
|---|---|
Wachtmeister | 470 |
Oberwachtmeister | 480 |
Höherer Unteroffizier | 680 |
Subalternoffizier | 710 |
Wachtmeister Durchdienende | 540 |
Subalternoffiziere Durchdienende | 699 |
3. Zuständig für die Durchführung des Pilotversuches ist der Lehrverband Logistik.