AS 2026 2
Vereinbarung vom 21. Juni 2001
in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über den Handel mit Agrarprodukten
SR 0.632.314.671.1
Änderung der Vereinbarung
Angenommen am 10. Juni 2025In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Februar 2026
Präambel
Der Text des Anhangs III und seine Beilage zur Vereinbarung werden durch den folgenden Text ersetzt:
Ursprungsregeln und administrative Zusammenarbeit
1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die Ursprungsregeln und die administrative Zusammenarbeit richten sich nach Protokoll B des Freihandelsabkommens.
2. Jeder Verweis auf «EFTA-Staaten» im Protokoll B ist als Verweis auf die Schweiz zu verstehen.