Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Artikel 38b und 38c hängige Verfahren bleiben die Verfahrensbestimmungen nach bisherigem Recht anwendbar.
Die Artikel 38b und 38c gelten ab dem vom Bundesrat nach Artikel 37 Absatz 4 BEKJ1 festgelegten Zeitpunkt.
muss es heissen: