AS 2026 217
Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Formenbauerin/Formenbauer mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis
Präambel
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)
verordnet:
I
Die Verordnung des SBFI vom 30. Oktober 20091 über die berufliche Grundbildung Formenbauerin/Formenbauer mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird wie folgt geändert:
Art. 5 Anteile der Lernorte1 Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 3 Tage pro Woche.2 Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht umfasst 2480 Lektionen. Davon entfallen auf den Sportunterricht 240 Lektionen.3 Die überbetrieblichen Kurse umfassen insgesamt 26 Tage zu 8 Stunden. Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.
Art. 15 Abs. 2 Bst. b2 In der Abschlussprüfung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:b. Berufskenntnisse, im Umfang von 1 Stunde; dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft; die lernende Person wird schriftlich geprüft;
Art. 22c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. April 20261 Die Änderung der Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 15 Abs. 2 Bst. b) kommt ab dem 1. Januar 2030 zur Anwendung.2 Lernende, die ihre Ausbildung als Formenbauerin oder Formenbauer EFZ vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 1. Juni 2026 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, sofern der Abschluss vor dem 31. Dezember 2031 erfolgt.3 Lernende, die nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 1. Juni 2026 eine verkürzte Ausbildung beginnen, die vor der erstmaligen Anwendung der Änderung der Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Abs. 1) endet, absolvieren sie nach bisherigem Recht und schliessen sie gemäss diesem ab, sofern der Abschluss vor dem 31. Dezember 2031 erfolgt.4 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Formenbauerin oder Formenbauer EFZ gemäss bisherigem Recht absolviert haben und dieses bis zum 31. Dezember 2031 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2026 in Kraft.
30. April 2026 | Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Martina Hirayama |