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AS 2026 223

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Vergolderin-Einrahmerin/Vergolder-Einrahmer mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis

Präambel

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)

verordnet:

I

Die Verordnung des SBFI vom 21. April 20091 über die berufliche Grundbildung Vergolderin-Einrahmerin/Vergolder-Einrahmer mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird wie folgt geändert:

Art. 8 Anteile der Lernorte1 Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 4 Tage pro Woche.2 Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht umfasst 1440 Lektionen. Davon entfallen auf den Sportunterricht 160 Lektionen.3 Die überbetrieblichen Kurse umfassen insgesamt 16 Tage zu 8 Stunden. Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.

Gliederungstitel vor Art. 126.Abschnitt:
Fachliche Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 13 Abs. 1, 2 und 61 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 80 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 80 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.6 Der Betrieb organisiert die Arbeitszeit der Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner und Fachkräfte so, dass die Lernenden während der beruflichen Praxis von einer Berufsbildnerin oder einem Berufsbildner oder von einer Fachkraft beaufsichtigt sind.

Art. 18 Abs. 11 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:a. praktische Arbeit, als individuelle praktische Arbeit (IPA) im Umfang von 36 – 48 Stunden; dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft; die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen; die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden;b. Berufskenntnisse, im Umfang von 4 Stunden; dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft; die lernende Person wird schriftlich befragt;c. Allgemeinbildung; der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 9. April 20252 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2026 in Kraft.

30. April 2026

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation:

Martina Hirayama
Staatssekretärin