AS 2026 231
Bundesbeschluss
über die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs
zwischen de Schweiz und der EU betreffend die Übernahme
der Verordnung (EU) 2024/1358 über die Einrichtung
von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten
(Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands)
vom 26. September 2025
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. März 20252,
beschliesst:
Art. 11 Der Notenaustausch vom 14. August 20243 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1358 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten wird genehmigt.2 Der Bundesrat wird ermächtigt, die Europäische Union nach Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens vom 26. Oktober 20044 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Bezug auf den Notenaustausch nach Absatz 1 zu unterrichten.
Art. 2Die Änderung der Bundesgesetze im Anhang 1 wird angenommen.
Art. 3Die Koordinationsbestimmungen finden sich im Anhang 2.
Art. 41 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 und 141a Abs. 2 BV).2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Änderung der Bundesgesetze im Anhang 1. Nationalrat, 26. September 2025 Die Präsidentin: Maja Riniker
Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Ständerat, 26. September 2025 Der Präsident: Andrea Caroni
Die Sekretärin: Martina Buol Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung1 Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 15. Januar 2026 unbenützt abgelaufen.52 Die Änderung der in Artikel 2 aufgeführten Bundesgesetze wird in Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 auf den 12. Juni 2026 in Kraft gesetzt. 20. Mai 2026 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi
(Art. 2)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 20056
Art. 5 Abs. 1 Bst. abis zweite Fussnote1 Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:abis.müssen, sofern erforderlich, über ein Visum nach der Verordnung (EG) Nr. 810/20097 oder über eine Reisegenehmigung nach der Verordnung (EU) 2018/12408 (ETIAS-Reisegenehmigung) verfügen;
Art. 109k Informationssystem Eurodac 1 Das Informationssystem Eurodac (Eurodac) enthält nach Massgabe der Verordnung (EU) 2024/13589 die persönlichen Daten von Drittstaatsangehörigen, die mindestens sechs Jahre alt sind und:a. ein Asylgesuch gestellt haben;b. an einem Verfahren zur Aufnahme von Flüchtlingsgruppen beteiligt sind oder im Rahmen eines solchen Verfahrens zugelassen werden;c. aus Seenot gerettet wurden;d. vorübergehend Schutz erhalten haben und einer Gruppe Schutzbedürftiger angehören;e. aus einem Staat, der durch keines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist, illegal in den Schengen-Raum eingereist sind;f. sich illegal im Schengen-Raum aufhalten.2 Folgende Kategorien von Daten werden über eine einzige nationale Schnittstelle an Eurodac übermittelt:a. Identitätsdaten über die betreffenden Drittstaatsangehörigen sowie die Daten zu den Reisedokumenten und Identitätsdokumenten;b. Fingerabdrücke und Gesichtsbild;c. Daten zu Verfahren und Zuständigkeiten in den Schengen-Staaten und Dublin-Staaten;d. weitere Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, nach Massgabe der Kapitel II–VIII der Verordnung (EU) 2024/1358 über die Person und ihre Identität.3 Die Daten nach Absatz 2 Buchstaben a und b werden automatisiert im gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten (CIR) gespeichert.
Art. 109l Erfassung, Abfrage und Bearbeitung der Daten in Eurodac1 Das Grenzwachtkorps und die zuständigen Ausländer- und Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden nehmen von Ausländerinnen und Ausländern, die mindestens sechs Jahre alt sind, unverzüglich die Abdrücke aller Finger ab, erstellen das Gesichtsbild und erheben die weiteren in der Verordnung (EU) 2024/135810 vorgesehenen Daten, wenn die betroffene Person:a. aus einem Staat, der durch keines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist, illegal in die Schweiz einreist und nicht zurückgewiesen wird oder im Hinblick auf eine Ausschaffung während des gesamten Zeitraums zwischen ihrem Aufgreifen und der Wegweisung nicht festgehalten oder in Haft genommen wird;b. sich illegal in der Schweiz aufhält.2 Die zuständigen kantonalen Behörden bestimmen für unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer unverzüglich eine Vertrauensperson, die deren Interessen während der Erfassung der biometrischen Daten wahrnimmt. Der Bundesrat bestimmt die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Vertrauensperson.3 Die Daten nach Absatz 1 werden innerhalb von 72 Stunden nach dem Aufgreifen der betroffenen Person an die Zentraleinheit übermittelt. Wird die Person länger als 72 Stunden in Haft genommen, so muss die Datenübermittlung vor der Freilassung erfolgen.4 Lassen die Finger der betroffenen Person keine Erfassung der Fingerabdrücke zu, so müssen die Fingerabdrücke innerhalb von 48 Stunden, nachdem eine qualitativ einwandfreie Erfassung wieder möglich ist, an die Zentraleinheit übermittelt werden. Können wegen des Gesundheitszustands der betroffenen Person oder wegen Massnahmen der öffentlichen Gesundheit die Fingerabdrücke nicht abgenommen und das Gesichtsbild nicht erstellt werden, so müssen diese innerhalb von 48 Stunden nach Wegfallen des Hinderungsgrunds an die Zentraleinheit übermittelt werden.5 Die übermittelten Daten nach Absatz 1 werden in Eurodac gespeichert und die biometrischen Daten mit den in dieser Datenbank bereits gespeicherten Daten automatisch abgeglichen. Nur wenn ein Abgleich anhand der Fingerabdrücke der betroffenen Person nicht möglich ist, wird dieser mittels Gesichtsbild durchgeführt. Das Ergebnis des Abgleichs wird dem SEM und den zuständigen Behörden mitgeteilt.6 Wird die Datenübermittlung durch schwerwiegende technische Probleme verhindert, so wird eine Nachfrist von 48 Stunden gewährt, um die notwendigen Massnahmen zu treffen, damit das System wieder einwandfrei funktioniert.7 Im Rahmen der Anwendung der Dublin-Assoziierungsabkommen11 ist das SEM die nationale Zugangsstelle. Es ist für die Übermittlung und Bearbeitung der Daten und die Kommunikation mit der Zentraleinheit zuständig.8 Nach Vollzug der Wegweisung übermittelt das SEM den Zeitpunkt der Ausschaffung beziehungsweise der Ausreise aus dem Gebiet der Dublin-Staaten an die Zentraleinheit.9 Die übermittelten Daten werden von der Zentraleinheit in Eurodac gespeichert und fünf Jahre nach Abnahme der biometrischen Daten automatisch vernichtet. Das SEM ersucht die Zentraleinheit unverzüglich um vorzeitige Vernichtung dieser Daten, sobald es Kenntnis davon erhält, dass die Ausländerin oder der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines Dublin-Staats erhalten hat.10 Folgende Behörden können die Daten von Eurodac abfragen:a. das SEM: im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben als nationale ETIAS-Stelle;b. das SEM, die schweizerischen Vertretungen und die Missionen im Ausland, die für die Visa zuständigen kantonalen Migrationsbehörden und die Gemeindebehörden, auf welche die Kantone diese Kompetenzen übertragen haben, das Staatsekretariat und die Politische Direktion des EDA sowie das Grenzwachtkorps und die Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden:im Rahmen des Visumverfahrens für den kurzfristigen Aufenthalt. 11 Auf die Verfahren nach den Absätzen 1–8 sind die Artikel 102b, 102c und 102e AsylG12 anwendbar.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 7. Abschnitts
Art. 109lbis Bekanntgabe von Eurodac-Daten1 Die in Eurodac gespeicherten Personendaten dürfen nicht an Drittstaaten, internationale Organisationen, private Stellen oder natürliche Personen übermittelt werden.2 Das SEM darf jedoch an einen Drittstaat Daten übermitteln, wenn dies zum Nachweis der Identität einer oder eines sich illegal in der Schweiz aufhaltenden Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Rückkehr notwendig ist und die Bedingungen nach Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/135813 erfüllt sind.
Art. 109lter Ausführungsbestimmungen zu EurodacDer Bundesrat regelt:a. für welche Einheiten der Bundesbehörden nach Artikel 109l Absatz 10 die dort genannten Befugnisse gelten;b. das Verfahren für den Erhalt von Daten von Eurodac durch die Behörden nach Artikel 109lquater Absatz 1;c. die Daten von Eurodac, auf welche die Behörden Zugriff haben;d. die Modalitäten in Bezug auf die Datensicherheit;e. die Zusammenarbeit mit den Kantonen.
Art. 109lquater Abgleich in Eurodac zum Zweck der Strafverfolgung1 Folgende Behörden können zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben bei der nationalen Prüfstelle nach Absatz 2 einen Abgleich von Fingerabdrücken oder Gesichtsbildern oder die Abfrage mittels alphanumerischer Daten in Eurodac beantragen:a. fedpol;b. der NDB;c. die Bundesanwaltschaft;d. die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden und die Polizeibehörden der Städte Zürich, Winterthur, Lausanne, Chiasso und Lugano.2 Die nationale Prüfstelle nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2024/135814 ist die Einsatz- und Alarmzentrale fedpol. Sie prüft insbesondere, ob die Voraussetzungen für den Abgleich durch die Behörden in Eurodac nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2024/1358 erfüllt sind.3 Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so löst die nationale Prüfstelle die Abfrage in Eurodac aus. Der Abgleich der Fingerabdrücke oder der Gesichtsbilder oder die Abfrage mittels alphanumerischer Daten in Eurodac erfolgt automatisiert über die nationale Zugangsstelle.4 In dringenden Ausnahmefällen nach Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1358 kann die nationale Prüfstelle die Abfrage unverzüglich in Eurodac auslösen und nachträglich überprüfen, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind.5 Im Sinne von Absatz 1 gelten die nachstehenden Straftaten als:a. terroristische Straftaten: die Tatbestände nach den Artikeln 258–260sexies und 275 StGB15 sowie nach Artikel 74 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201516;b. schwere Straftaten: die in Anhang 1 des Schengen-Informationsaustausch-Gesetzes vom 12. Juni 200917 aufgeführten Straftaten.
Art. 109lquinquies Überprüfung der Fingerabdrücke und Gesichtsbilder von Eurodac1 Eine Expertin oder ein Experte nimmt eine Überprüfung der Fingerabdrücke vor, wenn die automatische Eurodac-Abfrage einen Treffer ergeben hat und dies für die Bestätigung des Treffers erforderlich ist.2 Eine Expertin oder ein Experte nimmt eine Überprüfung der Gesichtsbilder vor, wenn die automatische Eurodac-Abfrage nur mit Gesichtsbild erfolgt ist und einen Treffer ergeben hat.3 Das SEM bestimmt, über welche Qualifikationen die Expertinnen und Experten nach den Absätzen 1 und 2 verfügen müssen.4 Bestreitet die betroffene Person ein Ergebnis, das nicht durch eine Expertin oder einen Experten überprüft wurde, und liegen begründete Zweifel an der Richtigkeit der Datenerfassung oder an der Übereinstimmung der Daten vor, so ordnet das SEM eine solche Überprüfung an. Die von Eurodac gelieferten Fingerabdrücke und Gesichtsbilder können zu diesem Zweck während höchstens zwei Monaten im AFIS gespeichert werden.
Art. 110c Abs. 1 Bst. e1 Die folgenden Behörden können zur Aufdeckung von Mehrfachidentitäten von Drittstaatsangehörigen die im CIR gespeicherten Daten und Verweise abfragen:e. das SEM, die kantonalen Migrations- und Polizeibehörden sowie das Grenzwachtkorps im Rahmen ihrer Aufgaben im Asyl- und Ausländerbereich in Zusammenhang mit dem Zugang zu den Eurodac-Daten: wenn eine Verknüpfung mit einem persönlichen Eurodac-Datensatz nach der Verordnung (EU) 2024/135818 vorliegt.
Art. 111c Abs. 33 Die Artikel 109lbis, 111a und 111d gelten sinngemäss.
Art. 120d Bst. fMit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter einer für die Datenbearbeitung zuständigen Behörde Personendaten:f. von Eurodac für andere als die in den Artikeln 109k–109lquater dieses Gesetzes sowie in den Artikeln 102abis–102aquater und 102c Absätze 5 und 6 AsylG vorgesehenen Zwecke bearbeitet.
2. Asylgesetz vom 26. Juni 199819
Art. 99 Sachüberschrift und Abs. 1–4Abnahme und Auswertung von Fingerabdrücken und Gesichtsbildern1 Von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen, die mindestens sechs Jahre alt sind, werden die Abdrücke aller Finger abgenommen und ein Gesichtsbild erstellt.2 Die Fingerabdrücke und Gesichtsbilder werden ohne zugehörige Personalien in einer von fedpol und vom SEM geführten Datenbank gespeichert.3 Neu abgenommene Fingerabdrücke und Gesichtsbilder werden mit den von fedpol geführten Datensammlungen abgeglichen.4 Stellt fedpol eine Übereinstimmung mit einem schon vorhandenen Fingerabdruck oder Gesichtsbild fest, so gibt es diesen Umstand dem SEM sowie den betroffenen kantonalen Polizeibehörden und dem Grenzwachtkorps zusammen mit den Personalien der betroffenen Person (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Referenznummer, Personennummer, Staatsangehörigkeit, Prozesskontrollnummer und Zuteilungskanton) bekannt. Von polizeilichen Erfassungen werden zudem Datum, Ort und Grund der Fingerabdruckabnahme und der Gesichtsbilderstellung in Codeform mitgeteilt.
Art. 102abis Informationssystem Eurodac1 Das Informationssystem Eurodac (Eurodac) enthält nach Massgabe der Verordnung (EU) 2024/135820 die persönlichen Daten von Drittstaatsangehörigen, die mindestens sechs Jahre alt sind und:a. ein Asylgesuch gestellt haben;b. an einem Verfahren zur Aufnahme von Flüchtlingsgruppen beteiligt sind oder im Rahmen eines solchen Verfahrens zugelassen werden;c. aus Seenot gerettet wurden;d. vorübergehend Schutz erhalten haben und einer Gruppe Schutzbedürftiger angehören;e. aus einem Staat, der durch keines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist, illegal in den Schengen-Raum eingereist sind;f. sich illegal im Schengen-Raum aufhalten.2 Folgende Kategorien von Daten werden über eine einzige nationale Schnittstelle an Eurodac übermittelt:a. Identitätsdaten über die betreffenden Drittstaatsangehörigen sowie Daten zu den Reisedokumenten und Identitätsdokumenten;b. Fingerabdrücke und Gesichtsbild;c. Daten zu Verfahren und Zuständigkeiten in den Schengen-Staaten und Dublin-Staaten;d. weitere Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, nach Massgabe der Kapitel II–VIII der Verordnung (EU) 2024/1358 über die Person und ihre Identität.3 Die Daten nach Absatz 2 Buchstaben a und b werden automatisiert im gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten (CIR) gespeichert.
Art. 102ater Erfassung, Abfrage und Bearbeitung der Daten in Eurodac1 Im Rahmen der Anwendung der Dublin-Assoziierungsabkommen21 ist das SEM die nationale Zugangsstelle. Es ist für die Übermittlung und Bearbeitung der Daten und die Kommunikation mit der Zentraleinheit zuständig.2 Folgende Behörden können Daten in Eurodac nach Massgabe der Verordnung (EU) 2024/135822 erfassen und abfragen:a. das SEM, das Grenzwachtkorps und die Flughafenpolizei: zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Asylbereich;b. das SEM und die schweizerischen Vertretungen im Ausland: zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Verfahren zur Aufnahme von Flüchtlingsgruppen.3 Die Behörden übermitteln die Daten nach Absatz 2 innerhalb von 72 Stunden nach deren Erfassung an die Zentraleinheit.4 Lassen die Finger der betroffenen Person keine Erfassung der Fingerabdrücke zu, so müssen die Fingerabdrücke innerhalb von 48 Stunden, nachdem eine qualitativ einwandfreie Erfassung wieder möglich ist, an die Zentraleinheit übermittelt werden. Können wegen des Gesundheitszustands der betroffenen Person oder wegen Massnahmen der öffentlichen Gesundheit die Fingerabdrücke nicht abgenommen und das Gesichtsbild nicht erstellt werden, so müssen diese innerhalb von 48 Stunden nach Wegfallen des Hinderungsgrunds an die Zentraleinheit übermittelt werden.5 Die übermittelten Daten nach Absatz 2 werden in Eurodac gespeichert und die biometrischen Daten mit den im Informationssystem bereits gespeicherten Daten automatisch abgeglichen. Nur wenn ein Abgleich anhand der Fingerabdrücke der betroffenen Person nicht möglich ist, wird dieser mittels Gesichtsbild durchgeführt. Das Ergebnis des Abgleichs wird dem SEM mitgeteilt.6 Kein automatischer Datenabgleich findet statt:a. wenn eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, nach einer Überstellung im Anschluss an eine Entscheidung, mit der einem Aufnahmegesuch gemäss Artikel 40 der Verordnung (EU) 2024/135123 stattgegeben wurde, in der Schweiz ankommt;b. wenn die Daten einer Person, die internationalen Schutz beantragt, aktualisiert werden, weil festgestellt wurde, dass die Person das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten verlassen hat;c. bei der Datenerfassung im Verfahren nach Artikel 102abis Absatz 1 Buchstabe b betreffend eine Person, die in eine Flüchtlingsgruppe aufgenommen wurde.7 Bei der Übermittlung der Daten von Drittstaatsangehörigen, die für die Teilnahme am Programm zur Aufnahme in eine Flüchtlingsgruppe in Frage kommen, erfolgt ein automatischer Abgleich mit den Daten von Personen, denen Schutz gewährt wurde, und den Daten von Personen, die an einem solchen Programm teilgenommen haben oder als Flüchtlinge aufgenommen wurden.8 Wird die Datenübermittlung durch schwerwiegende technische Probleme verhindert, so wird eine Nachfrist von 48 Stunden gewährt, um die notwendigen Massnahmen zu treffen, damit das System wieder einwandfrei funktioniert.9 Das SEM übermittelt zudem die folgenden Daten an die Zentraleinheit:a. den zuständigen Dublin-Staat, sobald dieser nach der Verordnung (EU) 2024/1351 bestimmt wurde;b. bei Aufnahme oder Wiederaufnahme einer Person nach der Verordnung (EU) 2024/1351: den Zeitpunkt der Ankunft in der Schweiz;c. bei Nachweis, dass eine gesuchstellende Person, für welche die Schweiz nach der Verordnung (EU) 2024/1351 für die Behandlung ihres Gesuchs zuständig ist, für mindestens drei Monate das Gebiet der Dublin-Staaten verlassen hat: den Zeitpunkt der Ausreise;d. nach erfolgreichem Vollzug der Wegweisung, den Zeitpunkt der Ausschaffung beziehungsweise der Ausreise der gesuchstellenden Person aus dem Gebiet der Dublin-Staaten;e. sofern die Schweiz aufgrund der Souveränitätsklausel der Verordnung (EU) 2024/1351 oder im Rahmen eines Verfahrens zur Aufnahme von Flüchtlingsgruppen (Art. 56) freiwillig der zuständige Dublin-Staat für die Behandlung eines Asylgesuchs wird oder einer Person einen Aufenthaltstitel gewährt: ihr Entscheid zur Übernahme der Zuständigkeit;f. sofern die Fristen für eine Dublin-Überstellung nicht eingehalten wurden: der neu zuständige Staat.10 Die Daten werden spätestens zehn Jahre nach Abnahme der biometrischen Daten von der Zentraleinheit automatisch vernichtet. Erhält eine Person, deren Daten von der Schweiz an Eurodac übermittelt wurden, vor Ablauf dieser Frist die Staatsangehörigkeit eines Dublin-Staats, so ersucht das SEM, sobald es von diesem Umstand Kenntnis erhält, die Zentraleinheit um vorzeitige Vernichtung der Daten.
Art. 102aquater Abgleich in Eurodac zum Zweck der Strafverfolgung 1 Folgende Behörden können zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben bei der nationalen Prüfstelle nach Absatz 2 einen Abgleich von Fingerabdrücken oder Gesichtsbildern oder die Abfrage mittels alphanumerischer Daten in Eurodac beantragen:a. fedpol;b. der NDB;c. die Bundesanwaltschaft;d. die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden und die Polizeibehörden der Städte Zürich, Winterthur, Lausanne, Chiasso und Lugano.2 Die nationale Prüfstelle nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2024/135824 ist die Einsatz- und Alarmzentrale fedpol. Sie prüft insbesondere, ob die Voraussetzungen für den Abgleich durch die Behörden in Eurodac nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2024/1358 erfüllt sind.3 Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so löst die nationale Prüfstelle die Abfrage in Eurodac aus. Der Abgleich der Fingerabdrücke oder der Gesichtsbilder oder die Abfrage mittels alphanumerischer Daten erfolgt automatisiert über die nationale Zugangsstelle.4 In dringenden Ausnahmefällen nach Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1358 kann die nationale Prüfstelle die Abfrage unverzüglich in Eurodac auslösen und nachträglich überprüfen, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind.5 Im Sinne von Absatz 1 gelten die nachstehenden Straftaten als:a. terroristische Straftaten: die Tatbestände nach den Artikeln 258–260sexies und 275 StGB25 sowie nach Artikel 74 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201526;b. schwere Straftaten: die in Anhang 1 des Schengen-Informationsaustauschgesetzes vom 12. Juni 200927 aufgeführten Straftaten.
Art. 102aquinquies Überprüfung der Fingerabdrücke und Gesichtsbilder von Eurodac1 Eine Expertin oder ein Experte nimmt eine Überprüfung der Fingerabdrücke vor, wenn die automatische Eurodac-Abfrage einen Treffer ergeben hat und dies für die Bestätigung des Treffers erforderlich ist.2 Eine Expertin oder ein Experte nimmt eine Überprüfung der Gesichtsbilder vor, wenn die automatische Eurodac-Abfrage nur mit Gesichtsbild erfolgt ist und einen Treffer ergeben hat.3 Das SEM bestimmt, über welche Qualifikationen die Expertinnen oder Experten nach den Absätzen 1 und 2 verfügen müssen.4 Bestreitet die betroffene Person ein Ergebnis, das nicht durch eine Expertin oder einen Experten überprüft wurde, und liegen begründete Zweifel an der Richtigkeit der Datenerfassung oder an der Übereinstimmung der Daten vor, so ordnet das SEM eine solche Überprüfung an. Die von Eurodac gelieferten Fingerabdrücke und Gesichtsbilder können zu diesem Zweck während höchstens zwei Monaten im AFIS gespeichert werden.
Art. 102c Abs. 5 und 65 Die in Eurodac gespeicherten Personendaten dürfen nicht an Drittstaaten, internationale Organisationen, private Stellen oder natürliche Personen übermittelt werden.6 Das SEM darf jedoch an einen Staat, der durch keines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist, Daten übermitteln, wenn dies zum Nachweis der Identität einer oder eines Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Rückkehr notwendig ist und die Bedingungen nach Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/135828 erfüllt sind.
Art. 102cbis Ausführungsbestimmungen zu EurodacDer Bundesrat regelt:a. für welche Einheiten der Bundesbehörden nach Artikel 102ater Absatz 2 die dort genannten Befugnisse gelten;b. das Verfahren für den Erhalt von Daten von Eurodac durch die Behörden nach Artikel 102aquater Absatz 1;c. die Daten von Eurodac, auf welche die Behörden Zugriff haben;d. die Speicherung der Daten und das Verfahren für deren Löschung;e. die Modalitäten in Bezug auf die Datensicherheit;f. die Zusammenarbeit mit den Kantonen.
3. Bundesgesetz vom 20. Juni 200329 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich
Art. 1 Abs. 22 Die Artikel 9a, 92a, 101, 102, 102c–102e, 109l, 109lbis, 109m und 111a–111d des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200530 (AIG), die Artikel 96–99, 102, 102a, 102ater und 102b–102e des Asylgesetzes vom 26. Juni 199831 (AsylG) sowie Artikel 44 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 201432 (BüG) bleiben vorbehalten.
Art. 15 Bekanntgabe ins AuslandDie Bekanntgabe von Daten ins Ausland richtet sich nach Artikel 6 DSG33, den Artikeln 102c–102e, 109l, 109lbis und 111a–111d AIG34 sowie den Artikeln 97, 98, 102ater, 102b und 102c AsylG35.
4. Strafgesetzbuch36
Art. 354 Abs. 33 Die Personendaten, die sich auf Daten nach Absatz 1 beziehen, werden in getrennten Informationssystemen bearbeitet; dabei gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200837 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, des Asylgesetzes vom 26. Juni 199838, des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200539, des Bundesgesetzes vom 20. Juni 200340 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich und des Zollgesetzes vom 18. März 200541.
Art. 357 Abs. 55 Als terroristische Straftaten im Sinne von Artikel 16 des Beschlusses 2008/615/JI gelten die im Anhang 3 Ziffer 22 des Schengen-Informationsaustauschgesetzes vom 21. März 202542 genannten Verbrechen und Vergehen.
(Art. 3)
Koordination mit anderen Erlassen
I. BAZG-Vollzugsaufgabengesetz vom 20. Juni 2025 (BAZG-VG)
1. Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005
Mit Inkrafttreten des BAZG-Vollzugsaufgabengesetzes vom 20. Juni 202543 lauten die nachstehenden Bestimmungen der vorliegenden Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200544 (Anhang 1 Ziff. 1) wie folgt:
Art. 109l Abs. 1 Einleitungssatz und 10 Bst. b1 Das BAZG für die Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln», «Kontrollexpertise», «Einsatzkoordination» und «Risikoanalyse» und die zuständigen Ausländer- und Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden nehmen von Ausländerinnen und Ausländern, die mindestens sechs Jahre alt sind, unverzüglich die Abdrücke aller Finger ab, erstellen das Gesichtsbild und erheben die weiteren in der Verordnung (EU) 2024/135845 vorgesehenen Daten, wenn die betroffene Person:10 Folgende Behörden können die Daten von Eurodac abfragen:b. das SEM, die schweizerischen Vertretungen und die Missionen im Ausland, die für die Visa zuständigen kantonalen Migrationsbehörden und die Gemeindebehörden, auf welche die Kantone diese Kompetenzen übertragen haben, das Staatsekretariat und die Politische Direktion des EDA sowie das BAZG für die Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln», «Kontrollexpertise», «Einsatzkoordination» und «Risikoanalyse» und die Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden:im Rahmen des Visumverfahrens für den kurzfristigen Aufenthalt.
Art. 110c Abs. 1 Bst. e 1 Die folgenden Behörden können zur Aufdeckung von Mehrfachidentitäten von Drittstaatsangehörigen die im CIR gespeicherten Daten und Verweise abfragen:e. das SEM, die kantonalen Migrations- und Polizeibehörden sowie das BAZG für die Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln», «Kontrollexpertise», «Einsatzkoordination» und «Risikoanalyse» im Rahmen ihrer Aufgaben im Asyl- und Ausländerbereich in Zusammenhang mit dem Zugang zu den Eurodac-Daten: wenn eine Verknüpfung mit einem persönlichen Eurodac-Datensatz nach der Verordnung (EU) 2024/135846 vorliegt.
2. Asylgesetz vom 26. Juni 1998
Mit Inkrafttreten des BAZG-Vollzugsaufgabengesetzes vom 20. Juni 202547 lauten die nachstehenden Bestimmungen der vorliegenden Änderung des Asylgesetzes vom 26. Juni 199848 (Anhang 1 Ziff. 2) wie folgt:
Art. 99 Abs. 4 4 Stellt fedpol eine Übereinstimmung mit einem schon vorhandenen Fingerabdruck oder Gesichtsbild fest, so gibt es diesen Umstand dem SEM sowie den betroffenen kantonalen Polizeibehörden und dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) für die Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln», «Kontrollexpertise», «Einsatzkoordination» und «Risikoanalyse» zusammen mit den Personalien der betroffenen Person (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Referenznummer, Personennummer, Staatsangehörigkeit, Prozesskontrollnummer und Zuteilungskanton) bekannt. Von polizeilichen Erfassungen werden zudem Datum, Ort und Grund der Fingerabdruckabnahme und der Gesichtsbilderstellung in Codeform mitgeteilt.
Art. 102ater Abs. 2 Bst. a 2 Folgende Behörden können Daten in Eurodac nach Massgabe der Verordnung (EU) 2024/135849 erfassen und abfragen:a. das SEM, das BAZG für die Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln», «Kontrollexpertise», «Einsatzkoordination» und «Risikoanalyse» und die Flughafenpolizei: zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Asylbereich;
3. Strafgesetzbuch
Unabhängig davon, ob zuerst die vorliegende Änderung des Strafgesetzbuches50 (Anhang 1 Ziff. 4) oder die Änderung vom 20. Juni 202551 des Strafgesetzbuches im Rahmen des BAZG-Vollzugsaufgabengesetzes (Anhang 2 Ziff. 8) in Kraft tritt, lautet mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Erlasses sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die nachstehende Bestimmung wie folgt:
Art. 354 Abs. 3 3 Die Personendaten, die sich auf Daten nach Absatz 1 beziehen, werden in getrennten Informationssystemen bearbeitet; dabei gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200852 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, des Asylgesetzes vom 26. Juni 199853, des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200554 , des Bundesgesetzes vom 20. Juni 200355 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich und des BAZG-Vollzugsaufgabengesetzes vom 20. Juni 202556.
II. Bundesbeschluss vom 1. Oktober 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung des Abkommens zwischen der Schweiz und der EU zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (Prümer Zusammenarbeit) und des Eurodac-Protokolls zwischen der Schweiz, der EU und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke (BB 1. Oktober 2021)
1. Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG)
Mit Inkrafttreten der vorliegenden Änderung des AIG57 lautet die nachstehende Bestimmung wie folgt:
Art. 111jGegenstandslos oder Aufgehoben
2. Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
Unabhängig davon, ob zuerst die vorliegende Änderung des AsylG58 (Anhang 1 Ziff. 2) oder die Änderung des AsylG im Rahmen des Bundesbeschlusses vom 1. Oktober 202159 über die Genehmigung und die Umsetzung des Abkommens zwischen der Schweiz und der EU zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (Prümer Zusammenarbeit) und des Eurodac-Protokolls zwischen der Schweiz, der EU und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke (Anhang Ziff. 2) in Kraft tritt, lauten mit dem später in Krafttretenden BB sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die nachstehenden Bestimmungen wie folgt:
Art. 99 Abs. 44 Stellt fedpol eine Übereinstimmung mit einem schon vorhandenen Fingerabdruck oder Gesichtsbild fest, so gibt es diesen Umstand dem SEM sowie den betroffenen kantonalen Polizeibehörden und dem Grenzwachtkorps zusammen mit den Personalien der betroffenen Person (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Referenznummer, Personennummer, Staatsangehörigkeit, Prozesskontrollnummer und Zuteilungskanton) bekannt. Von polizeilichen Erfassungen werden zudem Datum, Ort und Grund der Fingerabdruckabnahme und der Gesichtsbilderstellung in Codeform mitgeteilt.
Art. 102aquaterText der vorliegenden Fassung
III. BAZG-VG (Ziff. I) und BB vom 1. Oktober 2021 (Ziff. II)
Mit Inkrafttreten aller drei Vorlagen (vorliegender BB sowie BAZG-VG und BB vom 1. Oktober 2021) lautet die nachstehende Bestimmung des Asylgesetzes wie folgt:
Art. 99 Abs. 44 Stellt fedpol eine Übereinstimmung mit einem schon vorhandenen Fingerabdruck oder Gesichtsbild fest, so gibt es diesen Umstand dem SEM sowie den betroffenen kantonalen Polizeibehörden und dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) für die Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln», «Kontrollexpertise», «Einsatzkoordination» und «Risikoanalyse» zusammen mit den Personalien der betroffenen Person (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Referenznummer, Personennummer, Staatsangehörigkeit, Prozesskontrollnummer und Zuteilungskanton) bekannt. Von polizeilichen Erfassungen werden zudem Datum, Ort und Grund der Fingerabdruckabnahme und der Gesichtsbilderstellung in Codeform mitgeteilt.
IV. Anpassung einer Fussnote im AIG
Mit Inkrafttreten des vorliegenden Bundesbeschlusses vom 26. September 2025 hat die Fassung der zweiten Fussnote von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe abis des AIG Vorrang vor den anderen zuvor vom Parlament verabschiedeten Fassungen. Die Fussnote lautet wie folgt:
«[…]; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1358, ABl. L, 2024/1358, 22.5.2024.»